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BGH VIa ZR 1214/22

KORE616052024 ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIAZR1214.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240206 VIa ZR 1214/22 Urteil vorgehend OLG Hamm, 2. August 2022, Az: I-27 U 118/21vorgehend LG Essen, 8. Oktober 2021, Az: 4 O

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Sein Interesse, nicht zum Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags veranlasst zu werden, sei vom Schutzzweck der Vorschriften der EG-FGV nicht umfasst. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB lägen ebenfalls nicht vor. Es fehle sowohl hinsichtlich des Thermofensters als auch im Fall einer KSR an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Auch bei etwaigem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe der Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Bedatung auf den Prüfstand zugeschnitten sei oder sonstige Umstände für ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten sprächen. Hinsichtlich der KSR stehe der Annahme der Sittenwidrigkeit zudem entgegen, dass das KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung mangels Grenzwertkausalität verneine und die EG-Typgenehmigung deshalb auch erteilt hätte, wenn ihm die Funktion bereits im Typgenehmigungsverfahren bekannt gewesen wäre. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat (zur fehlenden Indizierung der Sittenwidrigkeit mangels Grenzwertkausalität vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 17; Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 11). Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 9 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 11 Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 12 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  4. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616052024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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