KORE616082023 ECLI:DE:BGH:2022:040822B5STR272.22.0 BGH
- Strafsenat 20220804 5 StR 272/22 Beschluss § 137 StPO, § 349 StPO vorgehend LG Dresden,
- März 2022, Az: 1 Ks 730 Js 32461/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Revision bei Revisionseinlegung durch von Betreuer mandatiertem Rechtsanwalt Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom
- März 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Die Revision der Beschuldigten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). 2 Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:
- Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt L. nicht von der Beschuldigten mit der Verteidigung beauftragt worden ist, sondern von deren – nicht beschwerter – Tochter, die als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten, Vertretung in Heimangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art“ (so Amtsgericht Dresden, Beschluss vom
- Oktober 2021 – 406 XVII 2146/17) nicht gesetzlich zur Vertretung der Beschuldigten bei der Beauftragung eines Verteidigers berufen gewesen ist; für eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nichts ersichtlich.
- Als Revision der Beschuldigten wäre die Revision ebenfalls unzulässig, weil es an einer Beschwer der Beschuldigten durch die Ablehnung der Unterbringung fehlt (vgl. nur Senat, Beschluss vom
- Februar 2019 – 5 StR 538/18 Rn. 3); die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ändert daran nichts. Ein Ausnahmefall, in dem sich eine Beschwer aus den Urteilsgründen statt allein aus dem Urteilstenor ergeben kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2015 – 2 BvR 2292/13, NJW 2016, 229; EuGH, Urteil vom
- Januar 2015 – 48144/09, NJW 2016, 3225), liegt nicht vor. 3 Dem schließt sich der Senat an. Der Aufgabenkreis des Betreuers hinsichtlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die Befugnis der Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten – oder wie hier der Beschuldigten – liegt insoweit allein in den Händen des Verteidigers (BGH, Beschluss vom
- Mai 1996 – 5 StR 169/96; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht,
- Aufl., § 1896, Stichwort: Strafverfahren). Cirener Gericke Köhler Resch Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616082023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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