← Deutschland

BGH 1 StR 442/20

KORE616092021 ECLI:DE:BGH:2021:190521U1STR442.20.0 BGH 1. Strafsenat 20210519 1 StR 442/20 Urteil § 261 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO vorgehend LG Stuttgart, 5. Februar 2020, Az: 116 Js 110828/17 - 17 KL

§ 261Inbegriff der Verhandlung 30 und vom 22. November 1988 – 1 St

R 559/88,

§ 261Inbegriff der Verhandlung 15; Urteil vom 13. Juli 2017 – 3 St

R 148/17 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom

  1. August 2008 – 3 StR 252/08 Rn. 6 und vom
  2. Juli 2018 – 3 StR 204/18 Rn. 3). Dies ist hier der Fall, weil mit der Inbegriffsrüge allein beanstandet wird, dass die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vernehmungen des Angeklagten A. in den Urteilsgründen unvollständig oder unzutreffend wiedergegeben und entsprechend falsch gewürdigt wurden. Ob dies der Fall ist, kann ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung allein durch Vergleich des Inhalts der verlesenen Vernehmungsprotokolle mit deren inhaltlichen Wiedergabe in den Urteilsgründen festgestellt werden. 22 cc) Die Inbegriffsrüge ist jedoch unbegründet. Die Wiedergabe der Angaben des Angeklagten A. aus den richterlichen Vernehmungen in Frankreich vom
  3. Februar 2018 und
  4. Juni 2018 in den Urteilsgründen ist weder unrichtig noch unvollständig. 23 In der Vernehmung vom
  5. Februar 2018 wurde der Angeklagte A. vor dem Berufungsgericht in Paris zu unter seiner Beteiligung an am
  6. und
  7. Oktober 2017 in Frankreich begangenen Raubüberfällen befragt. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass hierbei ein weißer Skoda mit dem Kennzeichen HH eine Rolle gespielt haben könnte. Ausweislich der verlesenen Vernehmungsprotokolle gab der Angeklagte hierzu an, dass er unter Begleitung von zwei Personen im Fahrzeug und einer weiteren Person auf einem Motorrad den Skoda gefahren habe, als von einem Opfer Uhren gestohlen worden seien. Den Skoda habe er in dem Hotel der drei anderen übernommen. In den Urteilsgründen hat das Landgericht aus dieser Vernehmung die Angabe des Angeklagten u.a. wiedergegeben, dass die zwei anderen in seinem Pkw befindlichen Personen die eigentlichen Taten durchgeführt hätten. Er sei nur der Fahrer gewesen, wofür er 300 Euro erhalten habe; der Angeklagte M. sei an diesen Taten nicht beteiligt gewesen. Hierdurch wird die Aussage des Angeklagten A. nicht unrichtig wiedergegeben. 24 Die Wiedergabe der Angaben des Angeklagten A. ist auch nicht unvollständig. Zwar erwähnt das Landgericht die Aussage des Angeklagten nicht, dass der von ihm bei den Raubtaten am
  8. und
  9. Oktober 2017 gesteuerte Pkw Skoda dasselbe Fahrzeug war, das auch bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat genutzt wurde. Hierzu musste sich das Landgericht aber auch nicht gedrängt sehen. § 261 StPO verpflichtet das Tatgericht, sein Urteil aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen. Es muss alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau würdigen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, bzw. sich die Erörterung aufdrängt (BGH, Urteil vom
  10. Juni 2015 – 2 StR 430/14,

§ 261Inbegriff der Verhandlung 50 Rn.

10). Demgegenüber dienen die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Dazu ist der Tatrichter gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend zu würdigen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Es ist etwa regelmäßig verfehlt, die Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen. Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Solches wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98 Rn. 4; vom 14. Mai 2013 – 3 StR 101/13 und vom 30. März 2021 – 2 StR 398/20 Rn. 8). 25 Gemessen an diesen Maßstäben war der Umstand, dass der Angeklagte A. in Frankreich in einer richterlichen Vernehmung angegeben hatte, das am 12. November 2017 bei der verfahrensgegenständlichen Tat von ihm gesteuerte Fahrzeug bereits zuvor zur Begehung einer Straftat erhalten zu haben, nicht zwingend erörterungsbedürftig. Das Landgericht hat eine Tatbeteiligung des Angeklagten M. bei den Taten am 27. und 28. Oktober 2017 in Frankreich rechtsfehlerfrei ausgeschlossen und sich mit allen wesentlichen Umständen, die auf eine Bandenabrede hindeuten konnten, auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass der Angeklagte A. eingeräumt hatte, ein bei der verfahrensgegenständlichen Tat benutztes und zuvor von dem Angeklagten M. angemietetes Fahrzeug bereits bei einer kurz zuvor begangenen Straftat benutzt zu haben, konnte bei der im Übrigen gegebenen Beweislage das Beweisergebnis weder zum Nachweis einer Bandenabrede noch zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme erkennbar beeinflussen. 26 Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten A. , den ebenfalls bei der verfahrensgegenständlichen Tat benutzten BMW bereits vor dieser Tat in Frankreich gefahren und bei Recherchen über Schmuckmessen mitgewirkt zu haben. Angesichts der Beweislage im Übrigen musste sich das Landgericht zur Erörterung dieser Umstände nicht gedrängt sehen. 27

  1. b)Auch die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme eines im Internet veröffentlichten Firmenlogos nicht verbeschieden, dringt im Ergebnis nicht durch. Mit dem Beweisantrag erstrebte die Staatsanwaltschaft die Feststellung, dass die Angeklagte O. keiner geregelten Arbeit nachging und hierzu unzutreffende Angaben machte, wobei es sich bei einer von ihr vorgelegten Arbeitsbescheinigung um ein Falsifikat mit einem Firmenlogo einer anderen Firma aus den Vereinigten Staaten von Amerika handelte. Zwar liegt der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO vor. Der Senat kann aber sicher ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht, hätte es über den Beweisantrag entschieden, den von der Staatsanwaltschaft erstrebten Schluss gezogen hätte, dass die Angeklagte O. ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Begehung von Straftaten bestritt. 28
  2. c)Den weiteren Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Sie sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen entweder bereits unzulässig oder unbegründet. 29 4. Die Nachprüfung des Urteils auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben. 30
  3. a)Insbesondere beanstandet die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg die Beweiswürdigung der Strafkammer, die eine bandenmäßige Tatbegehung durch die Angeklagten verneint hat. Die Urteilsfeststellungen beruhen nicht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung des Landgerichts. 31
  4. aa)Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Januar 2021 – 1 StR 289/20 Rn. 71; vom 21. August 2019 – 1 StR 218/19 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16 Rn. 11; vom 16. Juni 2016 – 1 StR 49/16 Rn. 11; vom 21. April 2016 – 1 StR 629/15,

§ 261Beweiswürdigung 43 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2011 – 1 St

R 501/11 Rn. 15; jeweils mwN). 32

  1. bb)Solche Rechtsfehler liegen hier auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht vor. Die Strafkammer ist nach einer wertenden Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten eine Bandenabrede getroffen haben und die übrigen Angeklagten Mitglieder dieser Bande waren. Die diesen Schlüssen zugrundeliegenden Würdigungen halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. 33
  2. b)Rechtsfehler bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (vgl. dazu Fischer, StGB, 68. Aufl., § 25 Rn. 26 ff.) lassen die Urteilsgründe ebenfalls nicht erkennen. 34 Insbesondere stellt das Versperren des Fahrweges durch den vom Angeklagten A. gesteuerten Fluchtwagen unter den hier gegebenen Umständen keine weitere Ausübung von Gewalt dar. Es handelte sich hierbei lediglich um einen vorsorglichen und absichernden Tatbeitrag, der sich nach dem gemeinsamen Tatplan erst dann hätte auswirken sollen, wenn der Einsatz der Luftdruckpistole wider Erwarten nicht das Entreißen des Koffers ermöglicht hätte. 35 5. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat innerhalb des Anfechtungsumfangs (§§ 327, 352 StPO) auch keine Rechtsfehler zum Nachteil (vgl. § 301 StPO) der Angeklagten M. , A. und O. ergeben. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616092021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.