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BGH 4 StR 156/21

KORE616102021 ECLI:DE:BGH:2021:290721B4STR156.21.0 BGH 4. Strafsenat 20210729 4 StR 156/21 Beschluss § 16 Abs 1 StGB vorgehend LG Erfurt, 13. November 2020, Az: 1 Ks 160 Js 10578/19 DEU Bundesrepublik

§ 113Abs. 1 St

GB hat keinen Bestand, weil es auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit an einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten fehlt. 5

  1. a)Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit dem von ihm gesteuerten Pkw Audi A 6, nachdem er zuvor mehrere Polizeifahrzeuge gerammt und sich auf diese Weise einem ersten Festnahmeversuch entzogen hatte, auf dem Standstreifen der Autobahn mit starker Beschleunigung geradlinig auf vier ihm zu Fuß entgegenlaufende Polizeibeamten zu, die sich nur durch jeweils reaktionsschnelles Ausweichen vor dem herannahenden Fahrzeug in Sicherheit bringen konnten. Der Angeklagte hatte die vier Polizeibeamten wahrgenommen, nicht ausschließbar aber erst zu einem Zeitpunkt, als er nicht mehr auf sie reagieren konnte. 6
  2. b)Diese Feststellungen tragen in subjektiver Hinsicht keine Verurteilung des Angeklagten nach § 114 Abs.

§ 113Abs. 1 St

GB. 7 Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Die Verwirklichung des Tatbestands muss in subjektiver Hinsicht von einem diese Tatumstände umfassenden Vorsatz des Täters getragen werden. Dies ist der Fall, wenn der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet. Wird der Vorsatz dagegen erst gefasst, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Begehung der Tat (vgl. BGH, Urteile vom

  1. April 2019 ‒ 2 StR 377/18, NStZ 2019, 468, 469; vom
  2. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 91; Beschlüsse vom
  3. September 2017 ‒ 2 StR 18/17, NStZ 2018, 27; vom
  4. Juni 1983 ‒ 4 StR 298/83, NStZ 1983, 452). So liegt der Fall hier. Da der Angeklagte die vier Polizeibeamten nicht ausschließbar erst zu einem Zeitpunkt wahrnahm, als er auf sie nicht mehr reagieren konnte, handelte er beim Zufahren auf die Beamten nicht vorsätzlich, so dass insoweit eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs.

§ 113Abs. 1 St

GB ausscheidet. 8 c) Der Senat lässt die tateinheitlichen Verurteilungen nach § 114 Abs.

§ 113Abs. 1 St

GB entfallen und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und die tateinheitlichen Verurteilungen nach § 114 Abs.

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GB im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht erwähnt. 9 3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der für die eingestellte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, wodurch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen wird. Zugleich entfällt die bezüglich der eingestellten Tat ergangene Einziehungsentscheidung. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. Neue ergänzende Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Sost-Scheible Bender Quentin RiBGH Dr. Lutz ist im Urlaubund daher gehindert zuunterschreiben. Bartel Sost-Scheible http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616102021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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