GB hat keinen Bestand, weil es auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit an einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten fehlt. 5
GB. 7 Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Die Verwirklichung des Tatbestands muss in subjektiver Hinsicht von einem diese Tatumstände umfassenden Vorsatz des Täters getragen werden. Dies ist der Fall, wenn der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet. Wird der Vorsatz dagegen erst gefasst, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Begehung der Tat (vgl. BGH, Urteile vom
GB ausscheidet. 8 c) Der Senat lässt die tateinheitlichen Verurteilungen nach § 114 Abs.
GB entfallen und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und die tateinheitlichen Verurteilungen nach § 114 Abs.
GB im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht erwähnt. 9 3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der für die eingestellte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, wodurch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen wird. Zugleich entfällt die bezüglich der eingestellten Tat ergangene Einziehungsentscheidung. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. Neue ergänzende Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Sost-Scheible Bender Quentin RiBGH Dr. Lutz ist im Urlaubund daher gehindert zuunterschreiben. Bartel Sost-Scheible http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616102021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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