BGH, Urteil vom 11.09.2019 – 2 StR 563/18 – Annahme einer Garantenstellung bei einem losen Zusammenschluss von Drogenkonsumenten 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft…
KORE616112020 ECLI:DE:BGH:2019:110919U2STR563.18.0 BGH 2. Strafsenat 20190911 2 StR 563/18 Urteil § 13 StGB, § 212 StGB, § 221 Abs 1 Nr 2 StGB, § 221 Abs 3 StGB, § 323c StGB vorgehend LG Hanau, 9. Mai 2018, Az: 3325 Js 7570/16 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Annahme einer Garantenstellung bei einem losen Zusammenschluss von Drogenkonsumenten 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Mai 2018 werden verworfen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat alle Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt, den Angeklagten K. H. zusätzlich wegen eines tateinheitlich begangenen Diebstahls. Die Angeklagten K. und S. H. wurden (jeweils unter Einbeziehung von Vorverurteilungen) zu Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und neun Monaten bzw. einem Jahr und zehn Monaten, letztere zur Bewährung ausgesetzt, verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es einen Dauerarrest verhängt, die Angeklagten Z. und As. hat es verwarnt und ihnen Auflagen erteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.
I.
2 1. Am 27. April 2016 begaben sich die Angeklagten K. H. und A. spontan in die Wohnung des Onkels des Angeklagten H. . Dort saß dieser, der Zeuge B. , zusammen mit dem Zeugen D. zusammen und trank Bier. Die Angeklagten begaben sich direkt in das Schlafzimmer und riefen von dort den erheblich angetrunkenen Zeugen B. herbei. Sie boten ihm an, einen von dem Angeklagten A. hergestellten Joint mit Spice zu rauchen. Dieser enthielt den Wirkstoff 5F-ADB, ein synthetisches Cannabinoid, der um Vieles wirksamer ist als normales THC. In Verbindung mit Alkohol verstärken sich dessen Wirkungen, was zum Tatzeitpunkt weder in der Wissenschaft und erst recht nicht in der Öffentlichkeit bekannt war.
Innerhalb von ca. zwei Minuten nahm der Zeuge drei bis vier Züge, wobei er bereits nach der ersten Inhalation stark husten musste. Nach dem letzten Zug nahmen die Angeklagten den Joint wieder an sich und verließen rasch die Wohnung. Der Zeuge B. fühlte sich zunehmend schlechter, schaffte es aber noch, ins Wohnzimmer zum Zeugen D. zurückzugehen. Dort brach er auf dem Sofa zusammen. Er litt an Hustenanfällen, starker Luftnot und Schwindel, zudem wurde ihm nach kurzer Zeit schwarz vor Augen. Der Zeuge D. sah, dass B. verdrehte Augen und Schaum vor dem Mund sowie eine nach hinten gerollte Zunge hatte. D. zog instinktiv die Zunge aus dem Rachen, woraufhin sich B. stark erbrach.
D. holte die Schwester des Zeugen B. , eine Krankenschwester, aus der Nebenwohnung herbei, die den schlechten Zustand ihres Bruders erkannte und ihm einen Finger in den Hals steckte, woraufhin er erneut erbrach. Nach Versorgung mit nassen Tüchern war B. nach ca. 15 bis 20 Minuten wieder ansprechbar, aber eine halbe Stunde noch wie „benebelt“. Von diesen Vorgängen hatten die Angeklagten keine Kenntnis. Ihnen war nicht bewusst, welche negativen gesundheitlichen Folgen der Konsum des von dem Angeklagten A. hergestellten Joints mit dem Wirkstoff 5F-ADB haben kann.
3 2. Am Abend des gleichen Tages trafen sich alle Angeklagten in der Wohnung von A. , um dort zu „chillen“. Alkohol wurde nicht getrunken. Als ihnen langweilig wurde, verließen sie die Wohnung und liefen, jeweils mit Mobiltelefonen ausgerüstet, in G. umher. Zwischen 0.00 und 0.30 Uhr befanden sie sich auf dem Gelände der Kreisrealschule und trafen dort zufällig auf den Geschädigten M. , der allen Beteiligten, bis auf den Angeklagten As. , bekannt war. Alle Angeklagten erkannten, dass M. , der eine Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille hatte, erheblich alkoholisiert war. Er lief taumelnd, seine Aussprache war beeinträchtigt, er lispelte und lallte. S. H. fragte ihn noch, ob „alles gut“ sei, was dieser bejahte.
In der Folge stand M. mit den Angeklagten K. und S. H. und A. zusammen, während die Angeklagten Z. und As. sich ein bis zwei Meter davon entfernt aufhielten. S. H. und M. rauchten zunächst eine Zigarette. Der Angeklagte K. H. holte nun einen Joint mit Spice hervor, der wieder vom Angeklagten A. hergestellt war und den Wirkstoff 5F-ADB enthielt, und rauchte nach dem Anzünden einige Züge hiervon. Auch S. H. nahm zwei bis drei Züge und reichte den Joint seinem Bruder zurück, der nochmals mehrfach daran zog. Der Geschädigte M. fragte, ob er den Joint auch einmal haben könne. Die Angeklagten K. und S. H. folgten dieser Bitte nicht. Sie hatten zwar keine Kenntnis von gesundheitlich negativen Folgen des Joints, wussten aber, dass es - wie ihnen A. gesagt hatte - „starkes Zeug“ war.
M. rief „Kindergarten“ in Richtung der Angeklagten, nahm dem Angeklagten K. H. eigenmächtig den Joint aus der Hand und rauchte einen Zug. Danach ging er einen Schritt zurück und nahm einen zweiten Zug. Sodann machte er einen Schritt nach vorne und ging unter dem vernehmbaren Ausspruch „Ups“ zunächst auf die Knie, bevor er nach vorne auf die Wiese fiel und regungslos liegen blieb.
4 Die Angeklagten waren schockiert und rannten einige Meter davon. S. H. beschloss aber sodann, nach dem Geschädigten zu schauen, und lief zu ihm zurück. M. begann zu würgen und erbrach sich ein erstes Mal. S. H. brachte ihn in eine „Art stabile Seitenlage“ und rief seinen Bruder K. herbei, der ihm dabei helfen sollte. Dieser kam der Aufforderung seines Bruders nach und hob M. nach oben, worauf dieser ein zweites Mal stark erbrach. Ein drittes Mal erbrach sich der Geschädigte, nachdem ihn K. und S. H. umgedreht hatten. M. war nicht ansprechbar. K. H. nutzte diesen Umstand aus und nahm M. dessen Geldbörse und eine Metalldose mit Zigaretten weg. Die Angeklagten beschlossen, dem Geschädigten M. keine weitere Hilfe, etwa durch einen Notruf, zukommen zu lassen, da sie im Hinblick auf den von dem Geschädigten konsumierten Joint und das von dem Angeklagten Z. mitgeführte Gras strafrechtliche Konsequenzen fürchteten.
K. H. fertigte um 0.30 Uhr ein kurzes Video von dem Geschädigten M. und äußerte dazu: „Ich hab dem sein Leben gerettet, Alter“. Die Angeklagten begaben sich anschließend in eine Spielothek, die die Angeklagten Z. und As. bereits nach circa zehn Minuten wieder verließen, um nach Hause zu fahren. Die anderen Angeklagten gingen 30 Minuten nach ihrem Eintreffen wieder. Auf dem Nachhauseweg kamen sie nochmals an der Kreisrealschule vorbei, wo der Geschädigte M. unverändert an der gleichen Stelle lag. S. H. schaute nach ihm und stellte fest, dass er noch immer gleichmäßig atmete. Die Angeklagten erkannten weder den tödlichen Ausgang des Geschehens noch nahmen sie seinen Tod billigend in Kauf.
Eine Kenntnis von einer tödlichen Wirkung des Joints hat das Landgericht ausgeschlossen, da die Angeklagten S. und K. H. mehrfach selbst an dem Joint gezogen hatten, was sie ansonsten definitiv unterlassen hätten.
5 Zwischen 2.00 und 6.10 Uhr, vermutlich aber spätestens um 4.00 Uhr, am 28. April 2016 verstarb der Geschädigte M. an einem zentralen Regulationsversagen, verursacht durch eine Mischintoxikation von Alkohol und dem synthetischen Cannabinoid 5F-ADB sowie einer bestehenden Vorerkrankung, einer angeborenen Koronaranomalie. Der Geschädigte wurde gegen 6.10 Uhr tot aufgefunden. Bei unverzüglichem Absetzen eines Notrufs unmittelbar nach dem Zusammenbruch des Geschädigten wäre eine Rettung zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen.
II.
6 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
7 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich der Angeklagten A. sowie K. und S. H. unbeschränkt eingelegt. Bezüglich der Angeklagten As. und Z. ist sie - wie sich aus der Auslegung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt - unbeschadet des umfassenden Aufhebungsantrags und der allgemein erhobenen Sachrüge auf den Strafausspruch beschränkt.
8 Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist wirksam. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt.
9 2. Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung hat Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten nicht ergeben. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sämtliche Angeklagte lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB verurteilt hat. Nach den getroffenen Feststellungen kommt weder eine Strafbarkeit wegen (vollendeten oder versuchten) Totschlags oder fahrlässiger Tötung durch Unterlassen noch wegen Aussetzung mit Todesfolge in Betracht. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Würdigung ist auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden.
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Senat, Urteil vom 9. November 1984 ‒ 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ‒ 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; siehe auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 ‒ 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 291). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit (auch im Sinne einer Ingerenzhaftung) entfällt bei eigenverantwortlich gewollter und verwirklichter Selbstgefährdung. Dies wird grundsätzlich nicht von den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts erfasst, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGH, Urteil vom 14.
Februar 1984 ‒ 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‒ 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055).
20 Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. -verletzung und einer - grundsätzlich tatbestandsmäßigen - Fremdgefährdung oder -verletzung eines anderen ist damit die Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‒ 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055 zur Übergabe von Heroin; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ‒ 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262 zur Besorgung einer für den Konsum von Heroin benötigten Spritze; ferner zur Überlassung von Heroin statt Kokain BGH, Urteil vom 29.
April 2009 ‒ 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288). Eine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft kann einem Täter gleichwohl dann zuwachsen, wenn und soweit die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses beeinträchtigt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen (Fach-)Wissens das Risiko besser erfasst als der Selbstgefährdende, insbesondere dann, wenn das Opfer einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit ausschließt oder es infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinreichend in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 ‒ 5 StR 491/10, BGH NStZ 2011, 341; siehe ferner BGH, Urteil vom 29. April 2009 ‒ 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290;
Urteil vom 27. November 1985 ‒ 3 StR 426/85, NStZ 1986, 266). Trotz eigenverantwortlicher Selbstgefährdung kann sich eine Garantenpflicht ergeben, wenn das an sich pflichtwidrige Vorverhalten, etwa das strafbare Überlassen eines Heroingemischs, die dann z.B. mit einer Bewusstlosigkeit eintretende Gefahrenlage herbeiführt. Die Straflosigkeit eines Tuns/Unterlassens bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung schließt es nicht aus, Garantenpflichten für den Zeitpunkt zu begründen, in dem sich das Risiko erkennbar verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ‒ 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; Senat, Urteil vom 9. November 1984 ‒ 2 Str 257/84, NJW 1985, 690, 691).
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September 1997 ‒ 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84; Beschluss vom 23. Mai 2000 ‒ 4 StR 157/00, NStZ 2000, 583; Urteil vom 24. September 1998 ‒ 4 StR 272/98, NJW 1999, 69, 72). Überdies kann ein nicht pflichtwidriges Verhalten, das zwar kausal eine Gefahr herbeiführt, die unmittelbar aber erst durch das verantwortungsvolle Handeln eines Dritten begründet wird, nicht zu einer Garantenstellung führen (BGH, Urteil vom 23. September 1997 ‒ 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84). Die Strafrechtsordnung verlangt grundsätzlich nur, dass jeder sein Verhalten so einrichtet, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber auch darauf, dass andere dies nicht tun.
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NStZ 2017, 223, 225). Die entsprechende Pflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren. Eine aus der Zuständigkeit für eine Gefahrenquelle folgende Erfolgsabwendungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB besteht allerdings lediglich dann, wenn mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet wurde, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können. In welchem Umfang die Erfolgsabwendungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem Grad der Gefahr. Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, Beschluss vom 5.
August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 mwN).
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31 Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass beide am Tatabend den Onkel des Angeklagten K. H. , den Zeugen B. , aufgesucht hatten und diesen an einem Joint mit dem Wirkstoff Spice rauchen ließen. Die Mitteilung von K. H. an seinen Onkel, er habe „bombiges Zeug, echt gutes Gras, keine synthetische Scheiße“ dabei, beschreibt mit anderen Worten, dass es sich insoweit um ein hochwirksames Rauschmittel handelt, und stellt grundsätzlich - auch vor dem Hintergrund, dass es hier um eine aktive Weitergabe des Joints an eine dritte Person geht - einen hinreichenden Hinweis auf die Gefährlichkeit des Rauschmittels dar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ‒ 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 25). Jedenfalls ergab sich für den Angeklagten A. aus dem Besuch des Zeugen B. keine Pflicht zu weiterreichenden Vorkehrungen zum Schutz anderer dritter Personen, zumal beide Angeklagten von den tatsächlich eingetretenen Wirkungen des Stoffes bei diesem nichts mitbekommen hatten.
32 An dieser Ausgangslage änderte sich für den Angeklagten A. auch nichts, als sie auf dem Gelände der Kreisrealschule auf den Geschädigten M. trafen. Er bemerkte zwar wie die anderen Angeklagten auch dessen Alkoholisierung. Es gab für ihn allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitangeklagten den Joint an eine dritte Person außerhalb des unmittelbaren Familien- oder Freundeskreises weiterreichen könnten. Vielmehr konnte der Angeklagte A. , der den Joint ja selbst nicht mehr im Besitz und insoweit keinen unmittelbaren Zugriff auf diesen hatte, feststellen, dass die Mitangeklagten dem Ansinnen des Geschädigten M. , an dem Joint rauchen zu wollen, entgegentraten und der Angeklagte K. H. ihm diesen angesichts seines erkennbar alkoholisierten Zustands nicht übergab.
Dass der Geschädigte den Joint nunmehr eigenmächtig an sich nehmen würde, war angesichts des bisherigen Geschehensablaufs und trotz der Bemerkung von M. „Kindergarten“ nicht vorhersehbar. In diesem Augenblick realisierte sich damit nicht die Gefährlichkeit einer Gefahrenquelle oder eines gefährlichen Vorverhaltens, sondern das eigenmächtige Handeln des Tatopfers (vgl. dazu auch im Zusammenhang mit dem sog. „Gamma-Butyrolacton“-Fall des Senats Brüning ZJS 2012, 691, 693). Der Angeklagte A. hatte somit mit seinen Hinweisen auf die Wirksamkeit des in dem Joint erforderlichen Stoffs alle diejenigen Maßnahmen ergriffen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch in dieser Situation für ausreichend und notwendig halten durfte, um andere vor Schaden zu bewahren.
Es war insoweit nicht mit Blick auf den Schutz des Lebens eines Dritten von der Rechtsordnung geboten, weitere, über die später getroffenen hinausreichenden Maßnahmen zur Rettung des Geschädigten zu ergreifen, nachdem dieser in Eigenmacht den Joint ergriffen und zwei Züge von ihm genommen hatte. Insoweit liegt lediglich ein Unglücksfall vor, der nach § 323c StGB zur Hilfe verpflichtet.
33 Diese Würdigung gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die im Vergleich zu THC stärkeren Nebenwirkungen des Wirkstoffs 5F-ADB, insbesondere auch der Umstand, dass sich diese in Verbindung mit Alkohol nochmals drastisch verschärfen, nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls den Angeklagten nicht bekannt waren. Wäre dies der Fall gewesen, hätten sich daraus in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Anforderungen an den für eine Gefahrenquelle Zuständigen um so höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind, schon im Vorfeld des eigentlichen Tatgeschehens eine grundsätzlich erhöhte Erfolgsabwendungspflicht ergeben.
Ob angesichts einer solchen, im Zeitpunkt des Geschehens auf dem Gelände der Kreisrealschule fortbestehenden Pflicht weiterreichende Maßnahmen des Angeklagten A. auch nach der Ansichnahme und dem Genuss des Joints durch den Geschädigten M. hätten ergriffen werden müssen, braucht der Senat aber hier nicht zu entscheiden. Denn angesichts des Umstands, dass der Geschädigte den Joint nach der Ablehnung, ihm diesen zur Verfügung zu stellen, eigenmächtig und unangekündigt zum Zwecke des Rauchens an sich nahm, waren hier weitere Sicherungsmaßnahmen des Angeklagten A. (im Vorfeld) nicht geboten. Der Zugriff des Geschädigten auf den Joint bei K. H. stellt keine Realisierung einer durch die ursprüngliche Herstellung des Joints begründeten „nahe liegenden Gefahr“ dar.
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Dezember 2011 ‒ 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 bzw. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ‒ 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 - eine eingeräumte unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den an sich gefährlichen Gegenstand nicht besteht, der Zugriff im Gegenteil sogar verweigert wird und im Übrigen nicht voraussehbar ist, dass ein anderer den Gegenstand gleichwohl an sich nehmen wird. Mit der Eigenmächtigkeit eines Dritten, hier des Geschädigten, brauchten die Angeklagten nicht zu rechnen. Bei dieser Sachlage bestand auch keine Rechtspflicht im Sinne von § 13 StGB, den Geschädigten unmittelbar nach dessen Eigenmacht vor dem Joint zu warnen. Es ist schon fraglich, ob diese Warnung den Genuss des Joints durch den Geschädigten noch hätte verhindern können.
Jedenfalls bestand keine Verantwortlichkeit des K. H. für eine Gefahrenquelle mit dem für Rechtsgüter Dritter erforderlichen Gefahrenpotential. Auch das Wissen um die Hochwirksamkeit des in dem Joint enthaltenen Stoffs kann dies nicht ersetzen. Die erkennbare Gefährlichkeit einer Handlung lässt nach der Rechtsprechung des BGH bei entsprechender Steigerung von Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität die Anforderungen an den für eine Gefahrenquelle Verantwortlichen steigen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ‒ 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23), setzt damit aber die Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle voraus und kann sie nicht erst begründen.
35 3. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
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Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616112020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public