KORE616112026 ECLI:DE:BGH:2026:010726U5STR96.26.0 BGH
- Strafsenat 20260701 5 StR 96/26 Urteil vorgehend BGH,
- Juni 2026, Az: 5 StR 96/26, Beschluss vorgehend LG Görlitz,
- Oktober 2025, Az: 4 KLs 640 Js 34268/24 jug DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom
- Oktober 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 25 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener, sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 34 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen jugendpornographischer Inhalte, Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in sieben Fällen und Betrug in 233 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3
- Der im Tatzeitraum zwischen 37 und 39 Jahre alte, mehrfach - überwiegend wegen Betrugsdelikten - vorbestrafte Angeklagte lebte seit 2012 im Haushalt der Zeugin S. und ihrer beiden Töchter, J. (geboren am
- Dezember 2002) und Je. (geboren am
- Juli 2007), für die er die Vaterrolle übernahm. Spätestens ab Dezember 2019 wollte er die Stieftochter J. für sich und andere Männer sexuell gefügig machen. Ausschlaggebend hierfür war, dass er sich mit der „Vermarktung“ der attraktiven Stieftochter erhebliche Einkünfte erhoffte. Zu diesem Zweck entzog er ihr die Geldkarte für ihr Bankkonto, so dass sie auf ihre Ausbildungsvergütung keinen Zugriff hatte. Er kontrollierte und begrenzte ihre Freizeitaktivitäten, überwachte ihre Social-Media-Accounts und verbot ihr, sich ohne seine Zustimmung mit ihrem Freund oder anderen Personen zu treffen oder das Wochenende auswärts zu verbringen. Er schrieb ihr vor, welche Bilder sie in ihren Accounts veröffentlichen, mit wem sie in sozialen Netzwerken schreiben und wie lange sie online gehen durfte und bestimmte, wie sie sich zu kleiden und im Intimbereich zu rasieren habe. 4 Er verlangte absoluten Gehorsam, dass sie ihm bedingungslos sexuell gefügig zu sein, allen seinen Wünschen nachzukommen und wie eine „Sexsklavin“ zu funktionieren hatte. Sie sollte jederzeit auf Verlangen des Angeklagten mit ihm und in seiner Anwesenheit auch mit anderen Männern oral, vaginal und anal verkehren. Nahezu täglich forderte er, dass sie pornographische Aufnahmen von sich fertigt und gab die Anzahl von Fotos sowie die Dauer von Videos vor, zu denen er Regieanweisungen erteilte. 5 Wenn J. seinen sexuellen Forderungen nicht zur Zufriedenheit nachkam, durfte sie sich nicht mit ihrem Freund oder ihren Freundinnen treffen, auf Partys gehen oder auch nur ihre Großmutter besuchen. Der Angeklagte beschimpfte und erniedrigte sie, erteilte mehrwöchige Hausarreste oder drohte mit dem Entzug ihrer Social-Media-Accounts und damit, sie in den „Puff“ zu bringen oder auf Parkplätzen fremden Männern schutzlos auszuliefern, wenn sie beim sexuellen Verkehr mit ihm oder fremden Männern nicht lächelte, Schmerzen zugab oder pornographische Aufnahmen nicht wie erwartet lieferte. 6 Aufgrund der Dominanz des Angeklagten, ihrer finanziellen Abhängigkeit von ihm und des sehr geringen Selbstbewusstseins, aber auch aus Sorge, die Beziehung ihrer Mutter zum Angeklagten und die Familie zu zerstören, womit der Angeklagte ebenfalls drohte, kam J. seinen Forderungen nach. Er wusste, dass sie bei einzelnen sexuellen Praktiken Schmerzen hatte, sich ekelte und generell die Handlungen nicht wollte und an diesen nur deshalb mitwirkte, um entzogene Freiheiten zurückzuerlangen und nicht weitere Einschränkungen auferlegt zu bekommen, oder weil der Angeklagte ihr zusätzlich drohte. Das Landgericht hat folgende Taten festgestellt: 7 Am
- Dezember 2019 fesselte der Angeklagte die zu dieser Zeit 16 Jahre alte Geschädigte im Kinderzimmer mit den Händen an das Bett, knetete ihre nackten Brüste und manipulierte mit den Fingern an ihrer Scheide, wobei er mit mindestens einem Finger bis in den Scheidenvorhof eindrang (II.A.1). Am
- Oktober 2020 führte er mindestens zwei Finger für etwa eine Minute in ihre Scheide ein (II.A.2) und am
- November 2020 mindestens einen Finger (II.A.3) sowie am
- November 2020 mehrere Finger in ihren Anus (II.A.26). Am
- November 2020 penetrierte sich die Geschädigte auf Anweisung des Angeklagten anal mit einem Dildo, weil er ihr damit gedroht hatte, anderenfalls selbst oder durch hierzu bestellte Männer ihren Anus mit der „ganzen Hand“ zu dehnen (II.A.23). Auf Verlangen führte sich die Geschädigte an weiteren Tagen im November 2020 anal und vaginal Gegenstände ein (II.A.24 und II.A.25). 8 Für die Erlaubnis, ein Wochenende mit ihrem Freund verbringen zu dürfen, forderte der Angeklagte am
- November 2020 von ihr, mit einem anderen Mann Sex zu haben. Er fuhr mit ihr in ein Waldstück, wo sie unter seiner Aufsicht den ungeschützten Vaginalverkehr mit einem fremden Mann, den der Angeklagte bestellt hatte, auf der Motorhaube durchführte (Ziffer II.A.4). 9 Zwischen Mitte November 2020 und Mitte November 2022 kam es unter vergleichbaren Umständen zu 19 weiteren „Sextreffen“ (sogenannten „Gangbangs“) mit fremden Männern im Wald, auf Autobahnrastplätzen oder anderenorts, anlässlich derer ungeschützter Oral-, Vaginal- und/oder Analverkehr stattfand, wobei die Geschädigte auf Anweisung des Angeklagten beim Oralverkehr jeweils das Sperma schlucken musste. Bei einer Tat führten sechs Männer nacheinander Vaginalverkehr an der Geschädigten auf der Motorhaube eines Autos aus, wobei ihr Unterleib mit „Fick mich“ beschriftet war (II.A.5). Bei weiteren Taten waren ein Mann, aber auch bis zu mindestens fünf Männer in der festgestellten Art und Weise beteiligt (II.A.6 bis A.22 und II.A.28). 10 In einem Fall setzte der Angeklagte durch, dass J. und ihre jüngere Schwester Je. nach seinen Vorgaben wechselseitig sexuelle Handlungen ausführten, obwohl er wusste, dass sich J. hiervor ekelte. Bei diesem Geschehen, von dem die Mädchen aufforderungsgemäß Fotos und Videos anfertigten, kam es zum vaginalen Eindringen mit den Fingern und analer Penetration der J. mit einem Kunstpenis (II.A.27). 11 Das Landgericht hat die Taten als sexuellen Missbrauch Schutzbefohlener in drei Fällen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (II.A.1 bis II.A.3) und Vergewaltigung in 25 Fällen gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB (II.A.4 bis II.A.28) gewertet, in sechs Fällen (II.A.23 bis II.A.28) zusätzlich unter Verwirklichung der Qualifikation des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB und in weiteren sechs Fällen (II.A.4 bis II.A.9) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 StGB. 12
- Spätestens ab September 2022 führte die zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alte Stieftochter Je. auf Geheiß des Angeklagten mindestens einmal im Monat den ungeschützten Oralverkehr an ihm bis zum Samenerguss durch, wobei sie das Ejakulat schlucken musste (II.B.1 bis II.B.23). Am
- September 2022 fertigte der Angeklagte von der nackten Geschädigten über 30 Fotos an, die sie in geschlechtsbetonter Haltung präsentierten (II.B.24) und am
- Oktober 2022 elf Fotos, auf denen sie den Penis des Angeklagten in den Mund nahm (II.B.25). Er speicherte die Fotos jeweils auf seinem Mobiltelefon. Am
- und
- November 2022 führten J. und Je. weisungsgemäß wechselseitig sexuelle Handlungen aus, die J. mit dem Handy filmte (II.B.26 und II.B.27). An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen September 2022 und Ende 2024 küsste der Angeklagte Je. , streichelte sie unter der Kleidung und führte zwei Finger in ihre Vagina ein (II.B.28). Während eines Ägyptenurlaubs vom
- bis
- August 2024 vollzog er dreimal den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr (II.B.29 bis II.B.31). 13 Diese Taten hat das Landgericht als sexuellen Missbrauch Schutzbefohlener gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StGB, im Fall II.B.24 gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB, gewertet, in zwei Fällen (II.B.24 und II.B.25) in Tateinheit mit Herstellen jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB. 14
- Die in den Fällen Ziffern II.A.25, II.B.26 und II.B.27 erstellten Bilder und Videos versandte der Angeklagte im November und Anfang Dezember 2022 in sieben Fällen per WhatsApp an andere Personen (II.C.1 bis II.C.7). Hierdurch verwirklichte er nach der rechtlichen Wertung des Landgerichts jeweils den Tatbestand der Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB. 15
- Der Verurteilung wegen Betruges in 233 Fällen gemäß § 263 Abs. 1 StGB liegt zugrunde, dass der Angeklagte unter Verwendung der persönlichen Daten der J. männliche Chatpartner durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu finanziellen Zuwendungen veranlasste. Den Getäuschten entstand jeweils ein Schaden in Höhe der überwiesenen Beträge, insgesamt 76.630,75 Euro (II.D.1 bis II.D.233). 16
- Das Landgericht hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalts abgesehen. Ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bestehe nicht. Der Angeklagte habe lediglich hinsichtlich der festgestellten Betrugshandlungen einen Hang im Sinne eines eingeschliffenen inneren Zustands. Eine Verknüpfung des Hangs zu Betrugstaten mit der Bereitschaft, den Betrug mittels einer Sexualstraftat zu verwirklichen, für die sachverständig kein Hang festgestellt sei, könne die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht begründen. Allein auf wirtschaftliche Schädigung gerichtete Straftaten dürften nicht Grundlage der Anordnung der Sicherungsverwahrung sein. Zudem sei der Angeklagte für die Allgemeinheit nicht gefährlich. II. 17 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Anfechtungsumfang Erfolg. 18
- Das Rechtsmittel ist wirksam auf das Unterbleiben der Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB beschränkt. Dies folgt aus dem durch Auslegung zu ermittelnden maßgeblichen Inhalt der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2025 - 5 StR 720/24 Rn. 15). 19
- Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 20 a) Zutreffend hat das Landgericht die formellen Voraussetzungen der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB bejaht. Der Angeklagte ist wegen Taten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Art in 25 Fällen verurteilt worden, wobei das Landgericht allein in 21 Fällen Freiheitsstrafen von fünf Jahren und mehr verhängt hat. 21 b) Die Erwägungen, mit denen es einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB abgelehnt hat, erweisen sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 22 aa) Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
- Juli 2024 - 5 StR 632/23 Rn. 14, 17; vom
- Juli 2020 - 1 StR 192/20 Rn. 11; Beschlüsse vom
- Dezember 2025 - 4 StR 325/25, NStZ-RR 2026, 108, 109; vom
- Juli 2020 - 4 StR 108/20 Rn. 4). Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände wertend festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2022 - 4 StR 75/22 Rn. 12; Beschluss vom
- Juli 2020 - 4 StR 108/20 Rn. 4). Diese Würdigung bedarf in den Fällen von § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, besonderer Sorgfalt (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2025 - 5 StR 720/24 Rn. 20 mwN). 23 bb) Diesem rechtlichen Maßstab wird die Prüfung des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. 24
(1)Bereits die aus Sicht der Strafkammer für die Hangprüfung maßgeblichen Feststellungen zur Motivation des Angeklagten bei den Sexualstraftaten beruhen auf keiner tragfähigen Beweiswürdigung. 25 Das Landgericht ist der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, dass die primäre Motivation für die Sexualstraftaten in wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten gelegen habe, wie dem Verkauf von Bildern und Videos sowie Betrugshandlungen. Eine eigene Beweiswürdigung zu diesem wichtigen Punkt fehlt vollständig, was für sich genommen schon rechtsfehlerhaft ist. 26 Soweit das Landgericht die in diese Richtung weisende Einlassung des Angeklagten ungeprüft übernommen haben sollte, wonach es bei den „Sextreffen“ der Stieftochter J. mit fremden Männern allein darum gegangen sei, die hiervon angefertigten Videos und Bilder zu vermarkten und damit Geld zu verdienen, läge hierin ein weiterer Rechtsfehler. Denn an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 5 StR 282/21 Rn. 13 mwN). Eine eingehendere Erörterung wäre bereits angesichts der im Urteil wiedergegebenen Inhalte von Chatnachrichten geboten gewesen, in denen der Angeklagte nachdrücklich die Erfüllung seiner sexuellen Wünsche einforderte (UA S. 46, 52). 27 Darüber hinaus hat das Landgericht aus dem Blick verloren, dass nach den getroffenen Feststellungen eine Vielzahl der Taten ausschließlich der Befriedigung sexueller Bedürfnisse des Angeklagten dienten (so jedenfalls Ziffern II.A.1 bis II.A.3, II.A.23, II.A.24, II.A.26, II.B.1 bis II.B.23 und II.B.28 bis II.B.31). Den sich hieraus ergebenden augenscheinlichen Widerspruch zu der Annahme maßgeblich wirtschaftlich motivierter Tathandlungen löst das Urteil nicht auf. 28 Zudem steht die Annahme von maßgeblich wirtschaftlichen Hintergründen der Sexualstraftaten in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zur Einschätzung des Sachverständigen, dass die sexuellen Übergriffe vom Angeklagten als Ersatzhandlungen für die unbefriedigende sexuelle Beziehung zur damaligen Partnerin, aber auch als Mittel der Dominanz, begünstigt durch ein stark ausgeprägtes Macht- und Kontrollstreben sowie durch einen Mangel an Empathie und Mitgefühl genutzt worden seien. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Das gilt gleichermaßen für die - die Annahme des Sachverständigen stützende und rechtlich nicht zu beanstandende - Interpretation des zitierten Chatinhalts durch die Strafkammer, wonach der Angeklagte die Organisation eines öffentlichen Treffens mit fremden Männern („Gangbang“) als Bestrafung androhte, falls die Stieftochter seine sexuellen Bedürfnisse nicht erfülle. 29
(2)Die Ausführungen der Strafkammer offenbaren zudem ein Fehlverständnis vom Begriff des Hangs. 30 Die gegen eine Hangtäterschaft angeführten Aspekte, der unter keiner Störung der Sexualpräferenz leidende Angeklagte sei „kein Sexualstraftäter im eigentlichen Sinne“, ihm sei es in erster Linie auf die Befriedigung wirtschaftlicher Interessen angekommen, für die er die Sexualstraftaten als Mittel zum Zweck eingesetzt habe, verkennt, dass es auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht ankommt (vgl. BGH, Urteile vom
- März 2026 - 4 StR 620/25 Rn. 39; vom
- April 2017 - 5 StR 572/16 Rn. 8; vom
- Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 525; vom
- August 2011 - 3 StR 175/11 Rn. 12). Einer Störung der Sexualpräferenz bedarf es daher nicht. Es genügt, dass der Angeklagte aufgrund eines eingeschliffenen inneren Zustands immer wieder Straftaten begeht, die hier in Bezug auf die Sexualstraftaten dem Deliktskatalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterfallen. 31 Dies gilt auch, sofern das Landgericht einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der für den Hang maßgeblichen kriminogenen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und den verwirklichten Sexualstraftaten verneint haben sollte (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2007 - 5 StR 208/07 Rn. 2). Denn auch Delikte verschiedener Art, durch die unterschiedliche Rechtsgüter verletzt worden sind, können Ausfluss eines gleichermaßen wirksam werdenden Hangs sein (BGH aaO; Beschluss vom
- Mai 1996 - 4 StR 198/96, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,
- Aufl., Rn. 490). Dem Urteil lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass es sich bei den festgestellten Sexualstraftaten um solche handelt, die in einer singulären Ausnahmesituation wurzeln und nicht in einem symptomatischen Zusammenhang mit der für den festgestellten Hang maßgeblichen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten stehen würden (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2022 - 4 StR 75/22, NStZ-RR 2023, 42, 44). Dagegen spricht schon die Vielzahl dieser Art von Taten über einen mehrjährigen Zeitraum. 32 Das rechtsfehlerhafte Verständnis des Landgerichts vom Rechtsbegriff der Hangtäterschaft zeigt sich auch darin, als es an anderer Stelle dem Sachverständigen folgend ausgeführt hat, dass aufgrund des Hangs zur Begehung von Betrugstaten und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten eine erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Betrugshandlungen „unter Einbeziehung und Ausnutzung Dritter insbesondere auch in sexueller Hinsicht wie bei den festgestellten Taten“ bestehe. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum es den Hang zu Sexualstraftaten abgelehnt hat. 33 Soweit es meint, eine Verknüpfung des Hangs zu Betrugstaten mit der Bereitschaft, diese mittels Sexualstraftaten zu verwirklichen, für die „sachverständig kein Hang festgestellt“ sei, könne die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht begründen, verkennt das Landgericht den rechtlichen Maßstab und den Zweck der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Die Maßregel dient dem Schutz der Gesellschaft und ihrer Mitglieder vor solchen Tätern, die aufgrund eines Hangs zu schwerwiegenden Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, BVerfGE 128, 326 Rn. 105; BGH, Urteil vom
- September 2024 - 4 StR 23/24 Rn. 27 mwN). Dieser an schutzwürdigen Interessen potentieller Opfer ausgerichtete Zweck verbietet es, danach zu differenzieren, ob der Täter schwerwiegende, den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB unterfallende Sexualstraftaten aus nur wirtschaftlichem Interesse begeht oder aufgrund seiner sexuellen Neigung. 34 Soweit darüber hinaus im Urteil betont wird, dass die Taten erst durch die jahrelange vom Angeklagten konstellierte Abhängigkeit der Stieftöchter und deren „leichte Verfügbarkeit“ ermöglicht worden seien, erschließt sich nicht, weshalb dieser Umstand gegen das Vorliegen eines Hangs sprechen sollte. Der Hang verlangt weder die Entfaltung eines besonderen Aufwands noch das Überwinden von erheblichen Hindernissen oder eine Risikobereitschaft des Täters (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2024 - 5 StR 632/23 Rn. 17). 35
(3)Ausgehend vom rechtsfehlerhaften Maßstab hat das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unterlassen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22, NStZ-RR 2023, 42 f.; vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140 f.). 36 So hat es die für einen Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sprechenden Umstände nicht erörtert, wie das durch Manipulation, Dominanz, Machtmissbrauch, Erniedrigung und sadistische Elemente geprägte Tatbild, die aktive, planvolle Inszenierung mehrerer sexueller Praktiken und an unterschiedlichen Orten, wie auch die Organisation von Sextreffen mit gleichzeitig mehreren Männern, bei denen der Angeklagte stets die Kontrolle über das Geschehen behielt. Gleiches gilt für die hohe Zahl schwerwiegender Sexualstraftaten zu Lasten zweier Geschädigter über einen Zeitraum von gut viereinhalb Jahren in teils dichter Folge. 37 Die gebotene umfassende Betrachtung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters relevanten Punkte in eigener Verantwortung findet im Urteil nicht statt, obwohl sich diese Erörterung aufgedrängt hat. Denn der Sachverständige hat eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen beim Angeklagten diagnostiziert, die durch Missachtung von sozialen Normen und Verpflichtungen, niedrige Frustrationstoleranz und eine herabgesetzte Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten gekennzeichnet sei. Die seit 2002 wiederkehrende Delinquenz - mag sie zunächst auch nur bis auf eine Ausnahme Vermögensdelikte betroffen haben - fußt nach sachverständiger Einschätzung auf einer „überdauernden und tiefgreifenden Grundhaltung“, mithilfe derer der Angeklagte seine eigenen Bedürfnisse und Ansprüche umsetzte. Eine besondere Relevanz erhalte diese Entwicklung vor dem Hintergrund der aktuellen Taten, die in Bezug auf die Sexualstraftaten eine enge Verknüpfung mit den Betrugshandlungen aufwiesen. Beim Angeklagten zeige sich ein erhebliches Empathiedefizit. Es ergebe sich ein Bild hochmanipulativen Verhaltens gegenüber den Stieftöchtern bei Androhung sexualisierter Gewalt und Zerstörung der Familie, mit Mangel an Skrupel und hoher Energie bei Verschleierung der Taten gegenüber der Partnerin. Wieso die auch für einen Hang zu Sexualstraftaten bedeutsamen Persönlichkeitsmerkmale keiner genaueren Betrachtung durch das Landgericht unterzogen worden sind, erklärt sich nur dadurch, dass dieses von einem zu engen Hangbegriff ausgegangen ist. 38 Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch die augenfällige Progredienz strafbaren Verhaltens des Angeklagten im Vergleich zu den aus den Vorverurteilungen ersichtlichen Vergehen hätte in den Blick genommen werden müssen, wie der Umstand, dass er trotz einer Wohnungsdurchsuchung Ende des Jahres 2022 eine Vielzahl weiterer Taten beging, was auf eine verfestigte Neigung hindeuten könnte. 39
- c)Bereits die aufgezeigten Rechtsfehler entziehen den Hilfserwägungen zur Gefährlichkeitsprognose gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB die Grundlage, wobei auch diese durchgreifende Rechtsfehler aufweist, weil sie lückenhaft und teils widersprüchlich ist. 40
- aa)Nach Einschätzung des Sachverständigen bestehe aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten eine erhebliche Gefahr für die erneute Begehung von Taten, die den abgeurteilten auch in Bezug auf die Verknüpfung von Betrugs- mit Sexualstraftaten entsprechen. Gleichwohl hat die Strafkammer eine solche Gefahr verneint, weil die Taten ihren Grund in der besonderen Beziehungskonstellation und individuellen Gegebenheiten auf Seiten der geschädigten Schwestern und deren Mutter hätten. Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass der Angeklagte solche Konstellationen erneut vorfinden oder schaffen könnte. Erst der jahrelange autoritäre Erziehungsstil und das ständige Muster der Angst und Demütigung habe es ihm ermöglicht, seine Stieftöchter zu einer „fast schon absoluten Hörigkeit“ heranzuziehen. 41
- bb)Es kann dahinstehen, dass schon zu der Rolle der Mutter der Geschädigten im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen keine Feststellungen getroffen worden sind und die Erwägungen des Landgerichts daher für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar sind. Es erschließt sich jedenfalls nicht, wieso es dem im Urteilszeitpunkt 40-jährigen Angeklagten nach Verbüßung von Strafhaft nicht gelingen können sollte, andere Frauen oder Mädchen in vergleichbarer Weise für seine sexuellen und wirtschaftlichen Interessen auszunutzen. Dass er dazu in der Lage ist, zeigen die hier festgestellten Taten. Insoweit hat ihm der Sachverständige manipulative Fähigkeiten und einen Willen zur Machtausübung und Kontrolle attestiert. 42 Soweit das Landgericht weiter darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte in seinem Leben nie ausdauernd langfristige Ziele verfolgt habe, sondern in den Tag hineingelebt und auch die Betrugstaten nicht langfristig vorbereitet, sondern nur sich bietende Gelegenheiten genutzt habe, weshalb er voraussichtlich nicht die Disziplin und Ausdauer aufbringen werde, eine hörige Abhängigkeit junger Frauen über den erforderlichen langen Zeitraum zu gewinnen, steht dies in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Diese zeigen ein über Jahre fortentwickeltes System auf, mit dem es dem Angeklagten gelungen war, die Stieftöchter zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse zu instrumentalisieren. 43 3. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Zu den aufgehobenen Feststellungen zählen auch diejenigen zur ausschlaggebenden Bedeutung der wirtschaftlichen Motivation für die Sexualstraftaten, die weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch Relevanz entfaltet haben. Das neue Tatgericht wird - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - hierzu neue Feststellungen zu treffen haben. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616112026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public