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BGH 5. Zivilsenat, V ZA 7/26

KORE616122026 ECLI:DE:BGH:2026:090726BVZA7.26.0 BGH 5. Zivilsenat 20260709 V ZA 7/26 Beschluss vorgehend OLG Hamm, 16. September 2020, Az: 12 U 182/19, Urteil vorgehend LG Bochum, 23. Oktober 2019, Az: 3 O 198/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtigkeitsbeschwerde wird abgelehnt. 1 Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). 2 Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 begehrt der Antragsteller die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer „Nichtigkeits-/Restitutionsklage“ mit der Begründung, der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sei für die mit Beschluss vom 5. Mai 2021 erfolgte Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: VII ZR 165/20) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesamtrechtsnachfolger er sei, nicht zuständig gewesen. Da insoweit der Sache nach allenfalls eine Nichtigkeitsbeschwerde entsprechend § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt (vgl. zur analogen Anwendung der §§ 578 ff. ZPO BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178/25, NJW 2025, 3228 Rn. 4), ist gemäß Ziff. A. VI. 3.

  1. b)Satz 1 der Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung der V. Zivilsenat als Vertretersenat des VII. Zivilsenats (Ziff. B. VI. 2.
  2. a)
  3. aa)des Geschäftsverteilungsplans) zur Entscheidung berufen. 3 Eine Nichtigkeitsbeschwerde wäre unzulässig. Bereits die Einhaltung der Klagefrist von einem Monat gemäß § 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO ist fraglich; insoweit behauptet der Antragsteller lediglich, er habe erst am 7. Mai 2026 Kenntnis von der vermeintlichen Unzuständigkeit des VII. Zivilsenats erlangt. Jedenfalls aber ist die (absolute) Ausschlussfrist gemäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO verstrichen, da seit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 17. Mai 2021 mehr als fünf Jahre vergangen sind. 4 Im Übrigen liegt kein Nichtigkeitsgrund vor. Voraussetzung wäre, dass die gerügte Abweichung von den Zuweisungen des Geschäftsverteilungsplans auf objektiver Willkür beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63, 71). Davon kann hier keine Rede sein. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens war ein Anspruch auf Zahlung eines Sachverständigenhonorars für ein vertraglich vereinbartes Gutachten, mit dem die Abrechnung von Konten und Darlehen bei einer Bank auf ihre Richtigkeit überprüft werden sollte. Ein solches Gutachten ist eine Werkleistung (§ 631 BGB), der Honoraranspruch mithin eine Werklohnforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - VII ZR 165/20, juris Rn. 12). Für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge war und ist der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig. Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616122026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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