KORE616132024 ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIAZR764.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240206 VIa ZR 764/22 Urteil vorgehend OLG Karlsruhe, 27. April 2022, Az: 6 U 281/21vorgehend LG Karlsruhe, 6. September 2021, A
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten, weil die Vorschriften der EG-FGV nicht den Schutz des Interesses des Klägers bezweckten, keinen ungewollten Vertrag abzuschließen. II. 9 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren in entscheidenden Punkten nicht stand. 10 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, der in erster Linie geltend gemachte Feststellungsantrag sei unbestimmt und daher unzulässig, jedenfalls aber mangels des vom Kläger geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruchs unbegründet, kann der Hauptantrag nicht abgewiesen werden. 11
- a)Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für unzulässig gehalten, weil er den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. 12
- aa)Auch bei einer Feststellungsklage muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich. Genügt die wörtliche Fassung eines Antrags nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 28; Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 12; Urteil vom 18. Dezember 2023 - VIa ZR 1083/22, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. August 2022 - VIa ZR 110/21, juris Rn. 16). 13
- bb)Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. Es hat allerdings zu Unrecht angenommen, der in den Antrag aufgenommene Begriff der Manipulation könne auch unter Heranziehung der Klagebegründung nicht in einem bestimmten Sinn ausgelegt werden. Das Feststellungsbegehren lässt sich anhand des Klagevorbringens dahin deuten, von der Ersatzpflicht der Beklagten sollten Schäden erfasst sein, die daraus resultierten, dass die Beklagte in das Fahrzeug die vom Kläger angeführten, als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehenen technischen Einrichtungen eingebaut und das so ausgestattete Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 30; Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 13; Urteil vom 18. Dezember 2023 - VIa ZR 1083/22, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. August 2022 - VIa ZR 110/21, juris Rn. 17). Der Klageschrift lässt sich entnehmen, dass der Kläger den Begriff der Manipulation mit demjenigen einer dem Kraftfahrt-Bundesamt bewusst verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung gleichgesetzt hat. In diesem Zusammenhang hat er verschiedene in seinem Fahrzeug verbaute technische Einrichtungen angeführt. Damit hat er klargestellt, auf welche Funktionen er die Schadensersatzpflicht der Beklagten stützt. Ob diese Funktionen durchweg als Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sind, berührt die Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens des Klägers nicht, sondern betrifft seine Begründetheit. 14
- b)Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der in erster Linie verfolgte Feststellungsantrag sei jedenfalls unbegründet. Da es den Antrag mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen hat, durfte es ihn nicht mit einer Hilfsbegründung zugleich als unbegründet abweisen. Die Ausführungen zur fehlenden Begründetheit gelten daher als nicht geschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, BGHZ 232, 94 Rn. 34; Urteil vom 28. April 2023 - V ZR 270/21, NJW-RR 2023, 1166 Rn. 15). 15 2. Das Berufungsurteil stellt sich als rechtsfehlerhaft auch insoweit dar, als das Berufungsgericht die Hilfsanträge als unbegründet abgewiesen hat. Mit der von ihm gegebenen Begründung, der Feststellungsantrag sei unbestimmt, kann die Unzulässigkeit des Hauptantrags nicht bejaht werden. Dann aber ist die innerprozessuale Bedingung, unter der das Berufungsgericht über die Hilfsanträge entscheiden durfte, nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 241/08, juris Rn. 14; Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79/20, ZUM-RD 2021, 466 Rn. 23; Urteil vom 16. Januar 2024 - VIa ZR 1136/22, juris Rn. 8). III. 16 Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags kann nicht abschließend mangels des erforderlichen - in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VIa ZR 1382/22, juris Rn. 10 mwN) - Feststellungsinteresses des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) verneint werden. Nach seinem Vortrag besteht die Möglichkeit, dass derzeit noch nicht bezifferbare Aufwendungen in Form von Transport-, Stand-, An- und Abmeldekosten anfallen werden, die im Rahmen des vom Kläger gewählten sogenannten "großen" Schadensersatzes nach §§ 826, 31 BGB ersatzfähig sein könnten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 33; Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 455/20, NJW 2022, 1093 Rn. 15; Urteil vom 16. Januar 2024 - VIa ZR 1382/22, juris Rn. 10). IV. 17 Mangels tragfähiger Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das angefochtene Urteil ergibt keinen Sachverhalt, der eine verwertbare tatsächliche Grundlage für die Entscheidung über die sachliche Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruchs böte und nach dem bei einer Zurückverweisung der Sache nur ein Ergebnis möglich erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, NJW-RR 2018, 719 Rn. 43). 18 Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet ist, weil der Kläger aus §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf großen Schadensersatz wegen des sittenwidrigen Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 10 bis 12 mwN). 19 Der Kläger wird Gelegenheit haben, einen nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu ersetzenden Differenzschaden (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20) darzulegen. Dabei wird er zu beachten haben, dass bei der Wahl des Differenzschadens der bisherige Feststellungsantrag keinen Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2023 - VIa ZR 1083/22, juris Rn. 16; Urteil vom
- Januar 2024 - VIa ZR 1382/22, juris Rn. 16). Sollte der Kläger einen Leistungsantrag auf Ersatz des Differenzschadens stellen, wird das Berufungsgericht nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616132024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public