KORE616152024 ECLI:DE:BGH:2024:310124BXIZB3.23.0 BGH
- Zivilsenat 20240131 XI ZB 3/23 Beschluss vorgehend BGH,
- Oktober 2023, Az: XI ZB 3/23, Beschlussvorgehend BGH,
- Juni 2023, Az: XI ZB 3/23, Beschlussvorgehend LG Berlin,
- Juli 2022, Az: 38 T 8/20vorgehend AG Charlottenburg,
- September 2020, Az: 215 C 184/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
- Juli 2023 (Kassenzeichen 780023129384) und gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
- November 2023 (Kassenzeichen 780023145375) werden zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom
- Juni 2023 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom
- Juli 2020 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom
- Oktober 2023 hat der Senat unter anderem die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
- Juni 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenanforderungen vom
- Juli 2023 (Kassenzeichen 780023129384) und vom
- November 2023 (Kassenzeichen 780023145375) wendet sich der Kläger mit seinen Eingaben vom
- August 2023 und vom
- Dezember
- Die Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und diesen nicht abgeholfen. II. 3 Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom
- April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. III. 4 Die Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom
- Juli 2023 und vom
- November 2023 sind unbegründet. 5 Anders als der Kläger meint, fehlt es den Kostenanforderungen nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderungen gegenüber dem Kläger beruhen auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühren folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € und für die Verwerfung der Anhörungsrüge zu Recht die in Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG bestimmte Festgebühr von 66 € erhoben worden. 6 Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenrechnungen greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandten Kostenanforderungen automationsgestützt erstellt wurden, bedurften sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht. 7 Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom
- Oktober 2023 - XI ZB 3/23, juris Rn. 6). IV. 8 Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Sturm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616152024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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