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BGH 6. Strafsenat, 6 StR 552/25

KORE616152026 ECLI:DE:BGH:2026:050826B6STR552.25.0 BGH

  1. Strafsenat 20260805 6 StR 552/25 Beschluss vorgehend LG Stade,
  2. Februar 2025, Az: 401 KLs 14/24 DEU Bundesrepublik Deutschland
  3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom
  4. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
  5. Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
  6. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in 40 tateinheitlichen Fällen, hiervon in 20 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit Schriftsatz vom
  7. März 2025 hat der Verteidiger des Angeklagten „zunächst fristwahrend“ Revision eingelegt. Mit Verfügung vom
  8. Januar 2026 hat die Vorsitzende der Strafkammer den Verteidiger des Angeklagten darauf hingewiesen, dass innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Revisionsbegründung eingegangen sei und die Kammer daher erwäge, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Das Schreiben wurde unter dem
  9. Januar 2026 an den Verteidiger übersandt. 2 Mit Schriftsatz vom
  10. Januar 2026, eingegangen beim Landgericht Stade am selben Tag, hat der Verteidiger des Angeklagten beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und hat die Revision mit der Sachrüge begründet. Zum Wiedereinsetzungsantrag hat er ausgeführt, das Urteil sei ihm am
  11. Mai 2025 (gemeint:
  12. April 2025) elektronisch zugestellt, aber nicht vorgelegt worden. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Revisionsbegründungsfrist anweisungsgemäß auf den
  13. Mai 2025 notiert. Sie habe bei der Wiedervorlage der Akte zum Fristablauf jedoch nur auf die Staatsanwaltschaftsrevision geachtet, die Angeklagtenrevision übersehen und deshalb die Frist gestrichen. Die Fristversäumung sei erst mit Zustellung des Schreibens des Landgerichts Stade vom
  14. Januar 2026 deutlich geworden. 3
  15. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  16. April 1987 - 2 StR 109/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1; vom
  17. April 1988 - 2 StR 653/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 5). Die Revision ist ausdrücklich zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt worden. Eine Entscheidung, ob die Revision durchgeführt, mithin seitens des Angeklagten dem Revisionsverfahren Fortgang gegeben werden sollte, war zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht getroffen. Ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte diese Entscheidung getroffen und seinen Verteidiger mit der Abfassung der Revisionsbegründung beauftragt hat, ist nicht vorgebracht. Es ist demnach kein vollständiger Sachverhalt dargelegt, der ein Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  18. Januar 2015 - 1 StR 573/14; vom
  19. August 2013 - 1 StR 245/13; vom
  20. August 2010 - 4 StR 313/10). 4
  21. Da die Revision nicht rechtzeitig begründet wurde, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Bartel Fritsche Ri'in BGH von Schmettau ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren. Bartel Arnoldi Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616152026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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