KORE616162026 ECLI:DE:BGH:2026:280726BIIZB18.25.0 BGH 2. Zivilsenat 20260728 II ZB 18/25 Beschluss vorgehend KG Berlin, 29. August 2025, Az: 20 U 93/22 vorgehend LG Berlin, 2. Juni 2022, Az: 12 O 241/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. August 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 22.337,82 € I. 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises für ein bei einem Dritten erworbenen Gebrauchtfahrzeugs unter Abzug erlangter Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. 2 Der Kläger erwarb 2014 von der "S. GmbH" einen Gebrauchtwagen der Marke Porsche 987 Cayman S zu einem Kaufpreis von 32.709,14 €. Im Nachgang schloss er eine sogenannte "Porsche Approved-Garantie"-Versicherung bei der A. -Versicherungs AG ab, gegen die er im Jahr 2015 ein selbstständiges Beweisverfahren einleitete. In diesem Verfahren gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich die Beschleunigung des Fahrzeuges für die Dauer von etwa 1 bis 1,2 Sekunden verzögere, wenn im dritten Getriebegang mit einer Geschwindigkeit von etwa 48 bis 50 km/h das Gaspedal maximal betätigt werde. 3 Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von 22.337,82 € geltend. Er behauptet unter Verweis auf ein von ihm vorgelegtes und als "Sachverständigengutachten" überschriebenes Dokument, in dem die Vermutung aufgestellt wird, die Verzögerung sei möglicherweise mit einem Prüfverfahren zur Lautstärkemessung nach ECE R51 in Zusammenhang zu bringen, dass das festgestellte Beschleunigungsverhalten des Fahrzeugs von der Beklagten bewusst mit dem Ziel einer "Manipulation von Prüfverfahren für die Geräuschemission" in der Motorsteuerungssoftware programmiert worden sei. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zu, da es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit fehle. Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich oder die Beklagte unmittelbar zu bereichern, sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handele, aus dem die Beklagte keinen unmittelbaren Vorteil habe ziehen können. Die Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, dem Verkäufer einen mit dem Schaden des Klägers stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, sei auszuschließen, weil das Ziel im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen allenfalls darin läge, die Fahrzeuge kostengünstiger als sonst möglich zu produzieren. Dieses Ziel setze nicht notwendigerweise voraus, dass bei späteren Zweit- oder Drittverkäufen zugunsten des Gebrauchtwagenhändlers ein etwaiger über dem Wert des Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert werden werde. Ebenso wenig seien die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB erfüllt. Eine Täuschung im Rechtssinne, wie sie der Kläger behaupte, lasse sich nicht feststellen, da sich das Beschleunigungsverhalten während der Geräuschmessung im Typgenehmigungsverfahren schon nach seinem eigenen Vortrag nicht von demjenigen im üblichen Fahrbetrieb unterscheide. Darüber hinaus fehle es hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen an einer hinreichenden Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Schadenseintritts. 5 Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufungsbegründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, weil sich der Kläger mit den die Klageabweisung tragenden Ausführungen des Landgerichts zur Unbegründetheit der Klage nicht auseinandergesetzt habe. 8 Hinsichtlich eines Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB habe sich das Landgericht tragend darauf gestützt, dass eine Bereicherungsabsicht der Beklagten ausgeschlossen werden könne, weil diese an dem Gebrauchtwagenkauf nicht beteiligt gewesen sei. Auch eine Bereicherungsabsicht der Beklagten zugunsten der Verkäuferin des Gebrauchtwagens könne ausgeschlossen werden, da ein etwaiges Ziel der Beklagten, möglichst viele Fahrzeuge kostengünstig zu produzieren, nicht voraussetze, dass bei einem Verkauf dieser Fahrzeuge als Gebrauchtwagen ein über dem Wert des Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert werde. Mit diesen Ausführungen setze sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht auseinander. 9 Hinsichtlich eines Anspruchs nach §§ 826, 31 BGB habe das Landgericht tragend darauf abgestellt, dass sich bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das Beschleunigungsverhalten des Fahrzeugs im Typengenehmigungsverfahren nicht von demjenigen bei der Untersuchung durch den Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren unterschieden habe, so dass davon auszugehen sei, dass dies auch für die durch die Beschleunigungsverzögerung bewirkte Verringerung der Geräuschemission gelte. Es fehle mithin an einer Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts, weil sich das Beschleunigungsverhalten im Typengenehmigungsverfahren und im realen Fahrbetrieb nicht unterscheide. Auch mit dieser tragenden Begründung setze sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. 10 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - XI ZB 9/21, juris Rn. 12 mwN). 11 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel des Klägers nicht unter Verweis darauf als unzulässig verwerfen dürfen, die Berufungsbegründung des Klägers erfülle nicht die Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 12
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