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BGH 2. Zivilsenat, II ZB 18/25

KORE616162026 ECLI:DE:BGH:2026:280726BIIZB18.25.0 BGH 2. Zivilsenat 20260728 II ZB 18/25 Beschluss vorgehend KG Berlin, 29. August 2025, Az: 20 U 93/22 vorgehend LG Berlin, 2. Juni 2022, Az: 12 O 241/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. August 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 22.337,82 € I. 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises für ein bei einem Dritten erworbenen Gebrauchtfahrzeugs unter Abzug erlangter Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. 2 Der Kläger erwarb 2014 von der "S. GmbH" einen Gebrauchtwagen der Marke Porsche 987 Cayman S zu einem Kaufpreis von 32.709,14 €. Im Nachgang schloss er eine sogenannte "Porsche Approved-Garantie"-Versicherung bei der A. -Versicherungs AG ab, gegen die er im Jahr 2015 ein selbstständiges Beweisverfahren einleitete. In diesem Verfahren gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich die Beschleunigung des Fahrzeuges für die Dauer von etwa 1 bis 1,2 Sekunden verzögere, wenn im dritten Getriebegang mit einer Geschwindigkeit von etwa 48 bis 50 km/h das Gaspedal maximal betätigt werde. 3 Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von 22.337,82 € geltend. Er behauptet unter Verweis auf ein von ihm vorgelegtes und als "Sachverständigengutachten" überschriebenes Dokument, in dem die Vermutung aufgestellt wird, die Verzögerung sei möglicherweise mit einem Prüfverfahren zur Lautstärkemessung nach ECE R51 in Zusammenhang zu bringen, dass das festgestellte Beschleunigungsverhalten des Fahrzeugs von der Beklagten bewusst mit dem Ziel einer "Manipulation von Prüfverfahren für die Geräuschemission" in der Motorsteuerungssoftware programmiert worden sei. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zu, da es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit fehle. Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich oder die Beklagte unmittelbar zu bereichern, sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handele, aus dem die Beklagte keinen unmittelbaren Vorteil habe ziehen können. Die Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, dem Verkäufer einen mit dem Schaden des Klägers stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, sei auszuschließen, weil das Ziel im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen allenfalls darin läge, die Fahrzeuge kostengünstiger als sonst möglich zu produzieren. Dieses Ziel setze nicht notwendigerweise voraus, dass bei späteren Zweit- oder Drittverkäufen zugunsten des Gebrauchtwagenhändlers ein etwaiger über dem Wert des Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert werden werde. Ebenso wenig seien die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB erfüllt. Eine Täuschung im Rechtssinne, wie sie der Kläger behaupte, lasse sich nicht feststellen, da sich das Beschleunigungsverhalten während der Geräuschmessung im Typgenehmigungsverfahren schon nach seinem eigenen Vortrag nicht von demjenigen im üblichen Fahrbetrieb unterscheide. Darüber hinaus fehle es hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen an einer hinreichenden Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Schadenseintritts. 5 Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufungsbegründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, weil sich der Kläger mit den die Klageabweisung tragenden Ausführungen des Landgerichts zur Unbegründetheit der Klage nicht auseinandergesetzt habe. 8 Hinsichtlich eines Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB habe sich das Landgericht tragend darauf gestützt, dass eine Bereicherungsabsicht der Beklagten ausgeschlossen werden könne, weil diese an dem Gebrauchtwagenkauf nicht beteiligt gewesen sei. Auch eine Bereicherungsabsicht der Beklagten zugunsten der Verkäuferin des Gebrauchtwagens könne ausgeschlossen werden, da ein etwaiges Ziel der Beklagten, möglichst viele Fahrzeuge kostengünstig zu produzieren, nicht voraussetze, dass bei einem Verkauf dieser Fahrzeuge als Gebrauchtwagen ein über dem Wert des Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert werde. Mit diesen Ausführungen setze sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht auseinander. 9 Hinsichtlich eines Anspruchs nach §§ 826, 31 BGB habe das Landgericht tragend darauf abgestellt, dass sich bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das Beschleunigungsverhalten des Fahrzeugs im Typengenehmigungsverfahren nicht von demjenigen bei der Untersuchung durch den Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren unterschieden habe, so dass davon auszugehen sei, dass dies auch für die durch die Beschleunigungsverzögerung bewirkte Verringerung der Geräuschemission gelte. Es fehle mithin an einer Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts, weil sich das Beschleunigungsverhalten im Typengenehmigungsverfahren und im realen Fahrbetrieb nicht unterscheide. Auch mit dieser tragenden Begründung setze sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. 10 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - XI ZB 9/21, juris Rn. 12 mwN). 11 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel des Klägers nicht unter Verweis darauf als unzulässig verwerfen dürfen, die Berufungsbegründung des Klägers erfülle nicht die Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 12

  1. a)Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Deshalb muss die Berufungsbegründung auf die tragenden Erwägungen des Erstgerichts eingehen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsführers nicht zutreffen; die Begründung muss - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5; Beschluss vom 5. Juli 2023 - XII ZB 539/22, NJW-RR 2023, 1421 Rn. 7 f.; Beschluss vom 16. März 2021 - II ZB 17/19, ZInsO 2022, 539 Rn. 9; Beschluss vom 10. März 2026 - II ZB 15/25, zitiert nach juris Rn. 21 jeweils mwN). Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 21/21, NJW-RR 2022, 449 Rn. 13 f.; Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21,NJW-RR 2022, 642 Rn. 7). 13
  2. b)Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht. Sein Berufungsangriff greift die tragenden Erwägungen des Landgerichts hinreichend an. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, die Berufungsangriffe des Klägers gegen die Annahme des Landgerichts, es fehle an der Bereicherungsabsicht der Beklagten und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit, ließen nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig halte. 14
  3. aa)Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, dem Verkäufer einen mit dem Schaden des Klägers stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, sei auszuschließen, weil das Ziel im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen allenfalls darin läge, diese Fahrzeuge kostengünstiger als sonst möglich zu produzieren. Dieses Ziel setze nicht notwendigerweise voraus, dass bei späteren Zweit- oder Drittverkäufen zugunsten des Gebrauchtwagenhändlers ein etwaiger über dem Wert des Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert werden würde. Anknüpfungspunkt für die fehlende Bereicherungsabsicht und die fehlende Stoffgleichheit sei danach eine Kostenersparnis auf Seiten der Beklagten durch eine kostengünstigere Produktion der Fahrzeuge. 15
  4. bb)Dem ist der Kläger mit einer auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene Begründung entgegengetreten. Er hat die seiner Ansicht nach bestehenden Fehler in der rechtlichen Beurteilung durch das Landgericht aufgezeigt und deutlich gemacht, weshalb im Gegensatz zur angegriffenen Entscheidung von einer Bereicherungsabsicht und einer Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem Vermögensschaden auszugehen ist. Nach seiner Auffassung ist für die Stoffgleichheit des Schadens bereits ausreichend, dass höhere Verkaufspreise der Beklagten erzielt werden sollten. Unbeschadet der Frage, ob diese Auffassung schlüssig ist und zutrifft, ist damit das Urteil des Landgerichts in einer für § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausreichenden Weise angegriffen. 16
  5. cc)Dieser Angriff stellt die Abweisung der Klage insgesamt in Frage. Auf die weiteren Rügen in der Berufungsbegründung hinsichtlich anderer Anspruchsgrundlagen kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht an (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 16; Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 14). 17
  6. c)Ob das Vorbringen der Berufungsbegründung geeignet ist, die Rügen inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des Landgerichts zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22/20, NJW-RR 2021, 1075 Rn. 10), über die mit der Feststellung, die Berufungsbegründung erfülle die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, nicht vorentschieden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 15). 18 4. Der die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Wöstmann Bernau Sander von Selle Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616162026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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