← Deutschland

BGH II ZR 168/22

KORE616182024 ECLI:DE:BGH:2024:310124BIIZR168.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20240131 II ZR 168/22 Beschluss vorgehend OLG Frankfurt,
  2. September 2022, Az: 5 U 148/19vorgehend LG Hanau,
  3. Juni 2019, Az: 5 O 53/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer vom
  4. Oktober 2023 wird der Gebührenstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung der Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom
  5. September 2023 auf bis zu 720.000 € festgesetzt. Die weitere Gegenvorstellung der Beklagten vom
  6. November 2023 und die Gegenvorstellung der Kläger vom
  7. November 2023 werden zurückgewiesen. A. 1 I. Die Gegenvorstellung der Beklagten vom
  8. Oktober 2023 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom
  9. September 2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  10. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom
  11. Juli 2020 - II ZR 420/17, ZInsO 2020, 2018 Rn. 4). 2 II. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 3
  12. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen die Stattgabe der Auflösungsklage betreffend die aus den Parteien bestehende OHG, deren Zweck auf das Vermieten und Verwalten des eigenen Grundbesitzes gerichtet ist, und die Abweisung der Widerklage auf Ausschließung der Kläger zu 1 und
  13. 4 Der Senat bemisst den Streitwert für die Klage gerichtet auf Auflösung der OHG mit dem Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger (vgl. BeckOGK HGB/Michel, Stand: 15.8.2022, § 139 Rn. 84; MünchKommGmbHG/Limpert,
  14. Aufl., § 61 Rn. 62 mwN). Bei der Ausschließung eines Gesellschafters richtet sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert des vom Ausschluss betroffenen Gesellschaftsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom
  15. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN; Beschluss vom
  16. Juli 2022 - II ZR 97/21, NZG 2022, 1503 Rn. 4). Maßgeblich ist danach der Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger zu 1 und 2, der nur einmal anzusetzen ist, da bei wirtschaftlicher Betrachtung ein im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identischer Streitgegenstand vorliegt. 5
  17. Zur Bemessung des Werts der Gesellschaftsanteile der Kläger hat der Senat auf ein Angebot eines Investors über 1,4 Mio. € für den Grundbesitz der OHG abgestellt und den Streitwert auf bis zu 950.000 € festgesetzt (= 2/3 von 1,4 Mio. €). Wie die Beklagten mit der Gegenvorstellung vom
  18. Oktober 2023 zu Recht rügen, hat sich dieses Angebot auch auf nicht der OHG gehörende, weitere Grundstücke bezogen. Berücksichtigt man gestützt auf die notariellen Kaufverträge vom
  19. Juli 2019, mit denen der gesamte Grundbesitz der OHG veräußert worden ist, ausschließlich diesen Grundbesitz, schätzt der Senat im Anschluss und unter Inbezugnahme der Bewertung des
  20. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom
  21. Mai 2023 (5 U 148/19) den Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger auf bis zu 720.000 €. B. 6 Die mit der Gegenvorstellung der Beklagten vom
  22. November 2023 vorgetragenen Einwendungen, mit denen die Beklagten eine weitere Herabsetzung des Streitwerts begehren, hat der Senat geprüft und erachtet sie nicht für durchgreifend. Zu Recht verweisen die Kläger darauf, dass die Beklagten in den Instanzschriftsätzen behauptet haben, der Wert des Grundbesitzes übersteige das Investorenangebot erheblich. C. 7 Die Gegenvorstellung der Kläger vom
  23. November 2023, mit der sie eine Anhebung der Wertfestsetzung auf 1,5 Mio. € erstreben, bleibt ebenfalls erfolglos. Wie ausgeführt, richtet sich der Streitwert entgegen der Auffassung der Kläger nur nach dem Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger, nicht nach dem Wert der OHG insgesamt. Umstände, die nachvollziehbar und belastbar für einen höheren Wert sprächen, tragen die Kläger, die sich in den Instanzen nicht gegen die ursprüngliche Wertfestsetzung gewehrt haben, nicht vor. Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616182024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.