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BGH 6. Strafsenat, 6 StR 8/26

KORE616182026 ECLI:DE:BGH:2026:070726B6STR8.26.0 BGH 6. Strafsenat 20260707 6 StR 8/26 Beschluss vorgehend LG Saarbrücken, 31. Juli 2025, Az: 5 KLs 2/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2025 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen, versuchten Diebstahls, Diebstahls mit Waffen in vier Fällen, versuchten Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Bedrohung sowie mit Beleidigung jeweils in drei tateinheitlichen Fällen und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist die Revision, deren Beschränkung unwirksam ist, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3

  1. a)Der seit 2016 an einer paranoiden Schizophrenie leidende, mehrfach vorbestrafte Angeklagte entwendete am 23. Mai 2024 aus einem unverschlossenen PKW eine Kreditkarte, wobei er drei Messer mit sich führte (Fall A.1 der Urteilsgründe). Am 4. Juni 2024 versuchte der Angeklagte, der ein Messer und eine Dose Pfefferspray bei sich hatte, erfolglos, neun Fahrzeuge zu öffnen, um daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden (Fall A.2 der Urteilsgründe). Am 19. Juni 2024 stieg der Angeklagte in ein unverschlossenes Fahrzeug und nahm dort die Bluetooth-Box des Geschädigten W. an sich, um diese zu behalten. Dabei führte er ein Taschenmesser mit sich. Als der Geschädigte versuchte, ihm die Musikbox abzunehmen, kam es zu einer Rangelei, in deren Folge die Box zu Boden fiel. Der Angeklagte, der vom Geschädigten und einem weiteren Zeugen festgehalten wurde, schleuderte seinen Rucksack in Richtung des Geschädigten, um seine Flucht zu ermöglichen. Er traf den Arm des Geschädigten, wodurch dieser eine schmerzhafte Prellung erlitt (Fall A.3 der Urteilsgründe). Der Angeklagte entwendete unmittelbar darauf aus einem anderen unverschlossenen Fahrzeug eine Holzaxt (Fall A.4 der Urteilsgründe). Kurze Zeit später forderte er die ihn verfolgenden Zeugen zum Näherkommen auf, während er die Axt erhoben über seinen Kopf hielt (Fall A.5 der Urteilsgründe). Der Angeklagte wurde sodann festgenommen und in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert. 4 Am 19. Januar 2025 bedrohte der Angeklagte mittels einer Sprachnachricht zwei Menschen mit dem Tod (Fall C.2 der Urteilsgründe). Am selben Tag trat er die Wohnungstür seines Nachbarn ein und verursachte dabei einen Sachschaden (Fall D.7 der Urteilsgründe). 5 Am 29. Januar 2025 sprang der Angeklagte plötzlich auf die Fahrbahn vor das Fahrzeug des Geschädigten G. . Er trat gegen das Auto und verursachte einen erheblichen Sachschaden (Fall C.1 der Urteilsgründe). Wegen seines auffälligen Verhaltens nach der Tat wurde er in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht. 6 Am 14. Februar 2025 weigerte sich der Angeklagte, einer Polizeistreife seinen Ausweis zu zeigen, trat und schlug erfolglos in Richtung der Beamten und leistete bei der anschließenden Festnahme Widerstand. Die Polizei war wegen einer „randalierenden Person“ alarmiert worden. Gegen die angeordnete Blutentnahme auf der Polizeistation wehrte sich der Angeklagte, wobei er die drei anwesenden Beamten beleidigte und ihnen drohte, sie umzubringen. Im Anschluss wurde der Angeklagte erneut in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert (Fall B der Urteilsgründe). 7 Zwischen dem 25. März 2025 und dem 13. April 2025 entwendete der Angeklagte aus acht unverschlossenen Fahrzeugen verschiedene Gegenstände (Fälle D.1 bis D.6, D.8 und D.9 der Urteilsgründe), wobei er in einem Fall (Fall D.2 der Urteilsgründe) unter anderem einen Nothammer und in einem weiteren Fall (Fall D.6 der Urteilsgründe) ein Schnitzmesser an sich nahm. Am 27. März 2025 versuchte er erfolglos, zwei Fahrzeuge zu öffnen, um daraus Gegenstände zu entwenden (Fall D.10 der Urteilsgründe). 8
  2. b)Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu allen festgestellten Tatzeitpunkten bei erhaltener Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. 9 Von der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht abgesehen, weil die Anlasstaten nach seiner Wertung nicht erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB gewesen seien und auch die Voraussetzungen des § 63 Satz 2 StGB nicht vorgelegen hätten. Mit schwereren Straftaten als den festgestellten sei nicht mit einem Grad höherer Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Vorstrafen könnten bei der Prognose mangels Symptomcharakters keine Berücksichtigung finden. 10 2. Die Erwägungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei erhaltener Einsichtsfähigkeit zu allen Tatzeitpunkten zwar erheblich beeinträchtigt, aber sicher nicht vollständig aufgehoben gewesen sei, ist nicht rechtsfehlerfrei belegt. 11
  3. a)Die Strafkammer hat sich den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen und sich diese vollumfänglich zu eigen gemacht. Sie hat darauf abgestellt, dass sich die erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der Vorfälle am 19. Juni 2024 (Fälle A.3 bis A.5 der Urteilsgründe) aus seinen psychopathologischen Verhaltensauffälligkeiten zur Tatzeit ergebe. Es fehlt jedoch eine Begründung dafür, warum ihrer Ansicht nach keine Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vollständig aufgehoben war. Dies versteht sich angesichts des Umstands, dass der Angeklagte seit Tagen Stimmen hörte und durch den Konsum von Cannabis und Amphetamin intoxikiert war, nicht von selbst und hätte daher näherer Erörterung bedurft. 12
  4. b)Den Urteilsgründen lässt sich zudem nicht entnehmen, warum die Strafkammer die Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Fall B der Urteilsgründe trotz der Feststellung verneint hat, dass sein Verhalten nach Begehung der Tat „von einem zerfahrenen Denken und einer Realitätsverkennung geprägt gewesen“ sei. Dass der Angeklagte wenige Tage nach der Tat in der Klinik einen geschädigten Zeugen erkannte und sich bei ihm entschuldigte, vermag zwar eine Besserung seines Zustands, nicht aber seine erhaltene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zu begründen. Die Formulierung, dass eine „vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit in diesem Fall [...] nicht zu belegen sei“, lässt besorgen, dass das Landgericht den Zweifelssatz aus dem Blick verloren hat. 13
  5. c)Schließlich hat das Landgericht die nur eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft damit begründet, es sei nicht erkennbar, „dass sich der Angeklagte bei den Taten jeweils in einem akuten Schub der Krankheit befunden hätte“. Denn diese Feststellung steht in einem unaufgelösten Widerspruch zu den der Sachverständigen folgenden Ausführungen der Strafkammer, die zumindest hinsichtlich sämtlicher Taten im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2025 und dem 13. April 2025 von einer akuten psychotischen Symptomatik ausgegangen ist. 14 3. Diese Mängel entziehen dem Schuld- und dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage, weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte im Zustand einer völligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gehandelt hat. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung auch insoweit, als von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist. Die durch den Angeklagten hierzu vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam, weil der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung nach § 63 StGB mit Rücksicht auf eine denkbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten so miteinander verknüpft sind, dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2025 - 2 StR 454/24, Rn. 12; Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 104/13, Rn. 6). 15 4. Die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen und von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Sie können um weitere, den aufrecht erhaltenen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. 16 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: 17 Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird sich - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen - erneut mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten (vgl. zur Aufhebung der Schuldfähigkeit bei akuten psychotischen Schüben BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, Rn. 13, BGHSt 56, 94; Beschlüsse vom 11. Januar 2017 - 1 StR 520/16; vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, Rn. 27) und der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB befassen müssen. 18
  6. a)Es wird bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Anlasstaten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB davon auszugehen haben, dass der Angeklagte im Fall A.3 tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 52) handelt es sich bei dem verwendeten Rucksack um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auf die objektive Beschaffenheit des Rucksacks kommt es insoweit nicht an, da der Rucksack aufgrund der konkreten Art der Verwendung (Schleuderbewegung) geeignet war, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies zeigt sich bereits an den eingetreten Verletzungsfolgen (schmerzhafte Schwellung, Blutergüsse sowie einmonatige Bewegungsbeeinträchtigung des Arms).“ Dem schließt sich der Senat an. 19
  7. b)Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose wird es eingehender als bisher geschehen das Sicherungsverfahren aus dem Jahr 2021 in den Blick zu nehmen und zudem zu beachten haben, dass Anlasstaten nicht nur isoliert zu werten, sondern auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz zu bedenken sind (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 19; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BVR 298/12, Rn. 22; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 179/25, Rn. 28). Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616182026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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