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BGH 3. Strafsenat, StB 46/26

KORE616192026 ECLI:DE:BGH:2026:040826BSTB46.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260804 StB 46/26 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart, 12. Juni 2026, Az: XX DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2026 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. I. 1 Der Angeklagte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022 (1 BGs 835/22) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. 2 Der Senat hat mit Beschlüssen vom 12. Juli 2023 (AK 40/23), 22. November 2023 (AK 70/23, StB 66/23) und 12. März 2024 (AK 20/24) jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 19. September 2024 (StB 59/24) hat er eine Haftbeschwerde verworfen, mit der der Angeklagte die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Verfahrensführung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt hatte. 3 Aufgrund eines weiteren Haftprüfungsantrags des Angeklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2026 entschieden, dass der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen wendet er sich mit seiner Beschwerde. Er rügt erneut, dass die Untersuchungshaft infolge einer nicht hinreichend beschleunigt durchgeführten Hauptverhandlung unverhältnismäßig sei. II. 4 Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Im Einzelnen: 5 1. Der Angeklagte ist der ihm im vollstreckten Haftbefehl angelasteten Tat weiterhin dringend verdächtig. Auf die früheren Haftfortdauerentscheidungen des Senats und die Entscheidung über die Haftbeschwerde wird insoweit Bezug genommen. Dem angefochtenen Beschluss des Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts ist nach den konkreten Umständen ausreichend zu entnehmen, dass der dringende Tatverdacht - gegen den für sich genommen der Angeklagte mit seiner Beschwerde keine Beanstandungen erhoben hat - aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, etwa der Einlassungen der Mitangeklagten S. , Sc. und H. zur Rolle des Angeklagten, keine Änderungen erfahren hat. 6 2. Die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO), gegen die sich der Angeklagte mit seinem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht ausdrücklich wendet, bestehen aus den fortgeltenden Gründen der Haftfortdauerentscheidungen und der Entscheidung über die vorangegangene Haftbeschwerde des Senats, auf die verwiesen wird, fort. 7

  1. a)Fluchtgefahr ist gegeben, weil die Würdigung sämtlicher Umstände es weiterhin wahrscheinlicher macht, dass sich der Angeklagte, auf freien Fuß gelangt, dem Verfahren entzöge, als dass er sich ihm zur Verfügung stellte. Von der konkreten Straferwartung geht weiterhin ein Fluchtanreiz aus. Wenngleich dieser mit zunehmender Dauer des im Fall der rechtskräftigen Verurteilung anzurechnenden - nunmehr länger als drei Jahre und acht Monate währenden - Untersuchungshaftvollzugs geringer wird (zur sog. Nettostraferwartung BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9 mwN), ist die im angefochtenen Beschluss getroffene tatrichterliche Prognose nicht zu beanstanden, der Angeklagte habe nach wie vor mit einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von Gewicht zu rechnen. Daneben wird auf die fortgeltenden Gründe der Entscheidungen des Senats über die Haftfortdauer und die letzte Haftbeschwerde Bezug genommen. Das Verlöbnis mit der gesondert Verfolgten W. stellt angesichts deren eigener Beschuldigtenstellung im vorliegenden Verfahrenskomplex und der ihr vom Angeklagten in einem Brief von Ende Februar/Anfang März 2026 in Aussicht gestellten gemeinsamen Auswanderung ins Ausland keinen fluchthindernden Umstand dar. 8
  2. b)Außerdem liegen die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO vor. Bei dessen gebotener restriktiver Auslegung genügt hierfür eine nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Fluchtgefahr. Ausreichend ist ein verhältnismäßig geringes oder entferntes Risiko, das nicht mit bestimmten Tatsachen belegbar sein muss. Nur wenn nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Fluchtgefahr sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem auf § 112 Abs. 3 StPO gestützten Haftbefehl abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - StB 2/24, juris Rn. 13; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 12 mwN). Derartige Gründe sind hier nicht gegeben. 9 3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. 10 4. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 11 Entgegen den Ausführungen des Angeklagten ist das Verfahren seit der Entscheidung des Senats vom 19. September 2024 (StB 59/24) weiterhin in einer Weise gefördert worden, die dem Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist genügt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK; zu den insoweit anzuwendenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). 12
  3. a)Die Verhältnismäßigkeit setzt der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. 13 Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderung an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 - StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 12 mwN). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - StB 2/13, juris Rn. 13 f.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2025 - StB 23/25, NStZ-RR 2025, 253 Rn. 17; vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN). 14
  4. b)An diesen Maßstäben gemessen, ist den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung werden in der mit Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt. 15
  5. aa)Soweit der Angeklagte erneut bemängelt, dass sich die Beweisaufnahme zunächst nur mit einem ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichteten Tatvorwurf befasst habe, wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung StB 59/24 Bezug genommen. 16
  6. bb)Darüber hinaus ist die bisherige Verhandlungsdichte nicht zu beanstanden. In Haftsachen ist grundsätzlich eine solche von durchschnittlich mehr als einem Tag pro Woche erforderlich. Ferien- und Krankheitszeiten haben bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben. Jedoch ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der Terminierungsdichte festzumachen; ebenfalls entscheidend sind die konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung (st. Rspr.; vgl. EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 - 49746/99, NJW 2005, 3125 Rn. 51; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 157 f.; vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640 Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - StB 2/24, juris Rn. 19 mwN). 17 Bis Oktober 2025 ist die Hauptverhandlung an durchschnittlich zwei Tagen pro Woche durchgeführt worden. Durch die seitdem aufgrund mehrerer Krankheitsfälle notwendigen Terminsaufhebungen hat sich die Verhandlungsdichte nicht maßgebend reduziert. Nach den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist - ohne Berücksichtigung der Krankheitszeiten - bisher an 124 Hauptverhandlungstagen und damit durchschnittlich 1,4 Tagen pro Woche verhandelt worden. Dies entspricht ohne Weiteres dem grundsätzlichen Erfordernis von mehr als einem Termin pro Woche in Haftsachen. Hinzu kommt, dass der Staatsschutzsenat das Verfahren mittels mehrerer umfangreicher Selbstleseverfahren gefördert hat (zur beschleunigenden Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - StB 18/19, juris Rn. 12). Bis zum Eintritt des ersten Krankheitsfalles sind bereits fünf Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Während der Erkrankung eines Mitangeklagten zwischen Oktober 2025 und Januar 2026 ist ein für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenes Selbstleseverfahren mit einem Umfang von 2.151 Seiten vorgezogen worden, welches am 25. Februar 2026 seinen Abschluss gefunden hat. Zudem ist zeitlich überlappend vom 26. Januar bis 15. April 2026 ein weiteres, 2.686 Seiten umfassendes Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Trotz des Ausfalls von insgesamt elf Sitzungstagen in der Zeit vom 9. März bis 6. Mai 2026 wegen Erkrankung des Ergänzungsrichters ist das Verfahren durch die Überlassung von Urkunden mit einem Umfang von 1.560 Seiten für ein weiteres Selbstleseverfahren mit der Ankündigung, dass nach der Fortsetzung des Verfahrens eine kurze Lesefrist gesetzt werden wird, weiter gefördert worden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen der Beschwerde, das Verfahren hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Mitwirkung des erkrankten Ergänzungsrichters fortgesetzt werden müssen, nicht an. Die aktuell den Verfahrensverlauf beeinträchtigende Erkrankung eines weiteren Mitangeklagten soll ebenfalls durch die Durchführung eines umfangreichen Selbstleseverfahrens, welches 6.038 Seiten umfasst und am 22. Juni 2026 angeordnet worden ist, kompensiert werden. Zudem wird derzeit ein Gutachten über dessen Verhandlungsfähigkeit eingeholt, um die Prüfung der Abtrennung des Verfahrens gegen diesen Mitangeklagten vorzubereiten. 18 Soweit die Verteidigung unter detaillierter Auflistung von Mittagspausenzeiten, die bei ganztägigen Sitzungstagen in der Regel 75 Minuten betragen, eine schleppende Verhandlungsführung bemängelt, zeigt dies keine Verfahrensverzögerung auf, die im Hinblick auf die Haftfrage als von Bedeutung zu beurteilen wäre. 19 Auch die Planung der weiteren Hauptverhandlung genügt den besonderen Anforderungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Schäfer Kreicker Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616192026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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