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BGH 8. Zivilsenat, VIII ZB 76/25

KORE616202026 ECLI:DE:BGH:2026:250626BVIIIZB76.25.0 BGH

  1. Zivilsenat 20260625 VIII ZB 76/25 Beschluss vorgehend LG München I,
  2. Juni 2025, Az: 14 T 6104/25 vorgehend AG München,
  3. Mai 2025, Az: 472 C 2672/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom
  4. Februar 2026 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
  5. Februar 2026 (Kassenzeichen 780026102749) wird zurückgewiesen. Die als sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO bezeichnete und als Erinnerung zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers vom
  6. Februar 2026 gegen das Belehrungsschreiben der Rechtspflegerin des Senats vom
  7. Februar 2026 wird verworfen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. 1 Mit Beschluss vom
  8. Januar 2026 hat der Senat eine Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Beschlüsse des Landgerichts München I -
  9. Zivilkammer - auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Unter dem
  10. Februar 2026 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 144 € zum Soll gestellt. Mit seiner Erinnerung vom 9./
  11. Februar 2026 wendet er sich gegen die Kostenbelastung dem Grunde nach. Die Rechtspflegerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  12. Februar 2026 darauf hingewiesen, dass im Erinnerungsverfahren die Kostengrundentscheidung nicht überprüft wird und dass die Kosten richtig angesetzt worden sind. Dieses Schreiben ist Gegenstand der als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingabe des Rechtsbeschwerdeführers vom
  13. Februar
  14. II. 2
  15. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom
  16. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 3
  17. Die gegen den Kostenansatz zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 4 Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen seine Kostenbelastung als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom
  18. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Diese besteht im Übrigen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unabhängig von einer (hier ohnehin nicht erfolgten) Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die von ihm behauptete Mittellosigkeit führt nicht zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten (vgl. Senatsbeschluss vom
  19. Februar 2016 - VIII ZB 62/15, juris Rn. 4 mwN). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer nicht. 5
  20. Die als "sofortige Beschwerde" bezeichnete und als Erinnerung auszulegende Eingabe vom
  21. Februar 2026 war als unzulässig zu verwerfen, weil ein Rechtsbehelf insoweit nicht eröffnet ist. Die Eingabe war als Erinnerung auszulegen, weil nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO, sondern die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG der gegen Entscheidungen des Rechtspflegers zulässige Rechtsbehelf ist. Allerdings handelt es sich bei dem vorbezeichneten Schreiben nicht um eine Entscheidung der Rechtspflegerin, sondern lediglich um einen rechtlichen Hinweis, so dass auch eine Anfechtung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ausscheidet. 6
  22. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG, § 11 Abs. 4 RPflG). Kretschmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616202026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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