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BGH 12. Zivilsenat, XII ZB 152/26

KORE616212026 ECLI:DE:BGH:2026:220726BXIIZB152.26.0 BGH

  1. Zivilsenat 20260722 XII ZB 152/26 Beschluss vorgehend LG Gera,
  2. März 2026, Az: 2 T 410/25 vorgehend AG Altenburg,
  3. Dezember 2025, Az: XVII 86/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin Dr. ... beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom
  5. März 2026 aufgehoben, soweit die geschlossene Unterbringung der Betroffenen über den
  6. September 2026 hinaus genehmigt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (Senatsbeschluss vom
  7. Mai 2014 - XII ZB 549/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 10 ff.). Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Die Betroffene wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses für die Zeit vom
  8. Dezember 2025 bis zum
  9. Januar
  10. 2 Die Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie mit psychischen und Verhaltensstörungen sowie akustischen Halluzinationen. Für sie ist eine Betreuung eingerichtet, die auch die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung umfasst. Die geschlossene Unterbringung der Betroffenen ist in vorangegangenen Verfahren wiederholt gerichtlich genehmigt worden, insoweit zuletzt durch Beschluss vom
  11. Oktober 2025 bis zum
  12. November 2025 und durch Beschluss vom
  13. November 2025 bis längstens zum
  14. Dezember
  15. Im vorliegenden Verfahren hat die Betreuerin Anfang November 2025 die Genehmigung einer längerfristigen geschlossenen Unterbringung der Betroffenen beantragt. 3 Das Amtsgericht hat den Sachverständigen L. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, der zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Voraussetzung für eine geschlossene Unterbringung nicht vorlägen. Das Amtsgericht hat jedoch auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen H., das in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht eingeholt worden war, durch Beschluss vom
  16. Dezember 2025 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens
  17. Juni 2027 genehmigt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht ein Gutachten des Sachverständigen E. eingeholt und die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die geschlossene Unterbringung bis längstens
  18. Januar 2027 genehmigt wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie sich weiterhin gegen die Genehmigung der Unterbringung wendet. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, soweit die geschlossene Unterbringung der Betroffenen über den
  19. September 2026 hinaus genehmigt worden ist. 5
  20. Die getroffenen Feststellungen tragen zwar unter Berücksichtigung der im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Sachverständigengutachten grundsätzlich die weitere Genehmigung einer Unterbringung der Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 BGB. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren ein Gutachten des Sachverständigen E. eingeholt, das sich auch mit den Widersprüchen zu den Gutachten der Sachverständigen L. und H. auseinandersetzt. Auf dieser Grundlage ist es im Ergebnis rechtsbeschwerderechtlich beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen weiterhin vorliegen. 6
  21. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde indessen, dass das Landgericht die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen über den
  22. September 2026 hinaus nicht ausreichend dargelegt hat. 7 Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom
  23. August 2024 - XII ZB 207/24 - FamRZ 2024, 1973 Rn. 9 mwN). 8 Die geschlossene Unterbringung der Betroffenen ist hier durch die vorangegangenen Verfahren bereits für den Zeitraum vom
  24. Oktober 2025 bis zum
  25. Dezember 2025 genehmigt worden. Das Landgericht hat nicht hinreichend begründet, warum sie nunmehr bis zum
  26. Januar 2027 verlängert worden ist. Auch aus den in Bezug genommenen Sachverständigengutachten ergeben sich insoweit keine tragfähigen Anhaltspunkte. Im Gutachten des Sachverständigen E. vom
  27. Januar 2026 wird ausgeführt, man komme auf ein Jahr voraussichtlicher Behandlungsdauer. Im Gutachten des Sachverständigen H. vom
  28. November 2025 ist insoweit die Rede von „über viele Monate hinweg“, „mindestens mehrere Monate bis hin zu einem Jahr“, „sechs bis zwölf Monate“ und „längerfristig über mindestens ein Jahr“. Ob diese Zeiträume ab Beginn der Heilbehandlung am
  29. Oktober 2025, im Anschluss an die bisherigen Genehmigungen ab
  30. Dezember 2025 oder ab Erstellung der jeweiligen Gutachten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
  31. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 23 mwN) gerechnet sind, wird dabei nicht deutlich. Damit vermögen die bisher getroffenen Feststellungen die Genehmigung der weiteren geschlossenen Unterbringung nicht über den
  32. September 2026 hinaus zu tragen. 9
  33. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur Nachholung der Feststellungen zur erforderlichen Unterbringungsdauer an das Landgericht zurückzuverweisen. 10 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Botur Müller Krüger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616212026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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