BGH, Urteil vom 14.12.2022 – 6 StR 338/22 – Strafverfahren: Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts; Anforderungen an einen Beweisantrag 1. Die Revision der…
KORE616252023 ECLI:DE:BGH:2022:141222U6STR338.22.0 BGH 6. Strafsenat 20221214 6 StR 338/22 Urteil § 55 StPO, § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 S 1 StPO, § 245 Abs 1 S 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO vorgehend LG Halle (Saale), 5. April 2022, Az: 3 KLs 2/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts; Anforderungen an einen Beweisantrag 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. April 2022 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch, mit dem die durch das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. November 2020 angeordnete Einziehung des sichergestellten Bargeldes aufrechterhalten worden ist.
I.
2 Nach den Feststellungen erwarb der – insoweit geständige – Angeklagte einige Tage vor dem 23. September 2020 zum Eigenkonsum von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten 20 g Marihuana und 2 g Methamphetamin (Fall 26 der Anklageschrift). Von den weiteren Anklagevorwürfen, von August 2019 bis April 2020 in 25 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, indem er jeweils 10 g Methamphetamin an den Zeugen H. gewinnbringend verkauft habe, hat das Landgericht ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (Fälle 1 bis 25 der Anklageschrift). Zur Begründung hat es namentlich ausgeführt, dass H. und der Angeklagte zwar langjährige Bekannte gewesen seien, die gelegentlich unentgeltlich Betäubungsmittel für den Eigenkonsum ausgetauscht hätten. Feststellungen zu Verkaufsgeschäften des Angeklagten hätten sich mit Blick auf das Bestreiten des Angeklagten, die umfassende Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) des einzigen unmittelbaren Belastungszeugen H. sowie dessen teilweise widersprüchlichen und insgesamt nicht glaubhaften Angaben im Ermittlungsverfahren aber nicht treffen lassen.
II.
3 Den Verfahrensrügen, mit denen die Staatsanwaltschaft einerseits eine Verletzung der Aufklärungspflicht und andererseits die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet, bleibt der Erfolg versagt.
4 1. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin liegt ihnen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
5 Das Landgericht ordnete die Vorführung des Zeugen H. an, der rechtskräftig wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen, nach vorangegangenem Erwerb vom Angeklagten (entspricht den Fällen 1 bis 25 der Anklageschrift), verurteilt worden war. Zum zweiten Hauptverhandlungstermin erschien der Zeuge, berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht und wurde sodann „im allseitigen Einvernehmen“ entlassen. Am folgenden Sitzungstag beanstandete der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anordnung des Vorsitzenden, wegen eines vermeintlich umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts von „der Vernehmung des Zeugen … abzusehen“. Überdies beantragte er für den Fall, dass „das Gericht entgegen der bisherigen Anordnung von einem Nichtbestehen eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen“ ausgehen sollte, dessen erneute Ladung und Vernehmung. Das Gericht bestätigte die sachleitende Anordnung und zugleich die Bewertung, dass dem Zeugen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zustehe.
6 2. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO von der Sachvernehmung des Zeugen H. abgesehen, bleibt ohne Erfolg.
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11 Die Strafkammer hat den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts nicht verkannt. Zwar ist in § 55 StPO nur von der Auskunftsverweigerung auf einzelne Fragen die Rede. Jedoch kann ein Zeuge die Auskunft dann insgesamt verweigern, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1987 – I BGs 286/87, StV 1987, 328, 329; Urteil vom 9. Juli 1991 – 1 StR 312/91, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1). Von einem solchen Zusammenhang ging die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus. Sie hat konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass der Zeuge im Fall einer Aussage in der Hauptverhandlung Verdachtsmomente für eine frühere falsche Verdächtigung des Angeklagten (§ 164 StGB) liefern würde. Hierfür hat sie insbesondere auf aussageimmanente Widersprüche und auf Inhalte von Chatnachrichten abgehoben, die sich teilweise als unvereinbar mit seinen Angaben erwiesen hätten.
12 3. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin auch, dass die Strafkammer ihren hilfsweise gestellten „Beweisantrag“ auf Vernehmung des Zeugen H. nicht beschieden habe.
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III.
15 Die auf die Sachrüge hin veranlasste umfassende Nachprüfung von Schuld- und Rechtsfolgenausspruch zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf; jedoch hat die Aufrechterhaltung der Einziehung des sichergestellten Bargeldes keinen Bestand (§ 301 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 – 1 StR 26/19, NStZ-RR 2019, 207 [nur Ls.]; vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19, beide mwN).
16 Der näheren Erörterung bedarf hier nur Folgendes:
17 1. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Beweiswürdigung erweist sich eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 11. Juni 2013 – 5 StR 124/13, NStZ-RR 2013, 277 mwN) als frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat bei der Würdigung der Einlassung keine beweiserheblichen Gesichtspunkte aus dem Blick verloren oder rechtsfehlerhaft bewertet. Dies gilt insbesondere für die im Zuge des polizeilichen Zugriffs sichergestellten Beweismittel. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten erheblichen Widersprüche und der ebenfalls rechtsfehlerfrei gewürdigten Falschbelastungsmotive des Zeugen H. musste das Landgericht die zumal im Urteil mitgeteilten Chatnachrichten des Angeklagten vom 25. und 26. März 2020 an H. nicht näher als geschehen in den Blick nehmen.
18 2. Zwar erweist sich die Strafbemessung in einem wesentlichen Punkt als lückenhaft. Denn das Landgericht hat den strafmildernden Umstand unerörtert gelassen, dass der überwiegende Teil der vom Angeklagten im Fall 26 verwahrten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnte (vgl. zum Besitz von Betäubungsmitteln BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 6 StR 128/22, NStZ 2023, 48). Mit Blick auf die zahlreichen gewichtigen Strafschärfungsgründe, insbesondere die zum Tatzeitpunkt laufende Bewährung und die bereits erlittene Strafvollstreckung, schließt der Senat allerdings aus, dass das Landgericht unter Bedacht auf die teilweise Sicherstellung eine mildere Strafe verhängt hätte (§ 337 StPO).
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616252023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public