KORE616282021 ECLI:DE:BGH:2021:150721BVZR6.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20210715 V ZR 6/21 Beschluss § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG Itzehoe, 18. Dezember 2020, Az: 11 S 12/19vorgehend AG Niebüll, 1. Februar 2019, Az: 18 C 2/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde im Streit um die Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage: Wert der Beschwer des zur Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den beseitigungspflichtigen Wohnungseigentümer verurteilten, späteren Miteigentümers Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18. Dezember 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600 €. I. 1 Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss vom 15. April 2011 verpflichtete das Landgericht Flensburg die Wohnungseigentümerin M. N. zum Rückbau von ihr vorgenommener baulicher Veränderungen. Während des Verfahrens vor dem Landgericht Flensburg hatte M. N. einen Anteil von 1/1000 ihres Wohnungseigentums an den Beklagten veräußert. Da die Wohnungseigentümerin der titulierten Verpflichtung zum Rückbau nicht nachkam, leitete die Klägerin die Zwangsvollstreckung ein. Ihre Anträge auf Gestattung der Ersatzvornahme und Verurteilung der Wohnungseigentümerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses wurden zurückgewiesen. In dem jetzigen Verfahren verlangt die Klägerin von dem Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 15. April 2011 sowie die damit verbundenen Baumaßnahmen zu dulden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Die Revision gegen sein Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, deren Verwerfung bzw. Zurückweisung die Klägerin beantragt. II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 21/20, juris Rn. 3 - jeweils mwN). 4 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.