KORE616282024 ECLI:DE:BGH:2024:250124BVZR50.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240125 V ZR 50/23 Beschluss § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG Berlin, 17. Februar 2023, Az: 85 S 95/21 WEGvorgehend AG Charlottenburg, 27. Juli 2021, Az: 74 C 18/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegung und Glaubhaftmachung des Werts der Beschwer durch Beschwerdeführer als Zulässigkeitsvoraussetzung für Nichtzulassungsbeschwerde Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 85 - vom 17. Februar 2023 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 37.451,40 €. I. 1 Der Kläger ist als Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 3 Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Kellerraum Nr. 3 ist Bestandteil des Sondereigentums des Klägers. Am 15. März 2021 fand eine Eigentümerversammlung statt, in welcher die Wohnungseigentümer unter anderem den Vertragsschluss zum Gewerk "Erneuerung Sanitäranlagen, Abwasser- und Frischwasserleitungen/Regen-Entwässerung" genehmigten und ausdrücklich beschlossen, dass die Maßnahmen nach den Ausführungsplänen des beauftragten Planers durchgeführt werden sollen. Mit seiner Klage beanstandet der Kläger einen Teil der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. 2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht sie abgewiesen. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, BeckRS 2021, 5163 Rn. 4 mwN).Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Die Festsetzung nach § 49 GKG erfolgt im Ausgangspunkt nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung. Der Wert der Beschwer bemisst sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten, wobei nur auf das unmittelbare Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht auf etwaige mittelbare wirtschaftliche Folgen des angefochtenen Urteils abzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6). Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Anfechtungsklägers entspricht allerdings der Beschwer des Klägers (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, juris Rn. 8). 5 2. Der Kläger hat eine 20.000€ übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.