KORE616342023 ECLI:DE:BGH:2023:030123B5STR528.22.0 BGH 5. Strafsenat 20230103 5 StR 528/22 Beschluss vorgehend LG Chemnitz, 26. August 2022, Az: 1 KLs 750 Js 3435/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die Bestand haben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen; insoweit ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der seit 15 Jahren mit der Tochter der Eheleute G. zusammenlebende und bislang unbestrafte 42-jährige Angeklagte nach mehrjährigem Streit mit seinen „Schwiegereltern“ einen Supermarkt, in dem die Mutter seiner damaligen Lebensgefährtin arbeitete. Er erbeutete dabei 800 Euro, die er nach Bedrohung einer Kassiererin mit einem Hammer aus der Kasse entnahm. Dabei äußerte er: „Das ist mein Geld, was die mir angetan haben!“ Anschließend fuhr er zum Haus der „Schwiegereltern“, schlug die Terassentür ein und zerstörte dort Einbauten und Mobiliar im Wert von 8.000 Euro. 3 Sachverständig beraten hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung nur vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Bei ihm habe zum Tatzeitpunkt eine „Persönlichkeitsstörung mit sowohl schizoiden als auch paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10: F61.0) vorgelegen …, die zudem querulatorische Züge erkennen“ lasse. Er sehe sich als Opfer übler Machenschaften insbesondere seines „Schwiegervaters“, der sein Auto absichtlich „kaputtrepariert“ habe. Er sei der Meinung, das erbeutete Geld stehe ihm zu, weil andere Institutionen wie Polizei und Justiz versagt hätten und er deshalb zur Selbstjustiz habe greifen müssen. 4 Im Rahmen der Unterbringungsentscheidung hat das Landgericht – dem Sachverständigen folgend – ausgeführt, die beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestehe „seit Jahrzehnten“ und zeige sich „seit der Jugend als Störung des Charakters, des Denkens, Urteilens und der Wahrnehmung.“ Dabei sei das Ausmaß der Störung nicht lediglich als Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne bloßer Rechthaberei und Dominanz zu sehen, sondern wiege vielmehr derart schwer, dass sich „ein Krankheitsbild“ ergebe. Aufgrund der Auswirkungen des Störungsbildes auf das Wirklichkeitserleben des Angeklagten, insbesondere seine unverrückbare Überzeugung, Opfer übler Machenschaften geworden zu sein und von Polizei und Justiz keine Unterstützung zu erfahren, sodass er zur Selbstjustiz habe greifen müssen, seien weitere Übergriffe auf die Familie der bisherigen Lebensgefährtin ebenso zu erwarten wie auf Unbeteiligte. Deshalb sei der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich. Seine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht medikamentös behandeln, sondern bedürfe einer umfangreichen psychotherapeutischen Aufarbeitung. 5 2. Die Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.