KORE616372023 ECLI:DE:BGH:2022:171122BVZR25.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20221117 V ZR 25/22 Beschluss vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Dezember 2021, Az: 12 U 103/21vorgehend LG Magdeburg, 23. April 2021, Az: 2 O 1284/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 €. 1 Mit notariell beurkundeten Verträgen von Mai und Juli 2018 erwarb die Klägerin von dem Beklagten mehrere Grundstücke zu einem Gesamtpreis von mehr als 6 Mio. €. Die Übereignung sollte lastenfrei erfolgen. Ein Teil der Grundstücke ist mit einer Briefgrundschuld über 1 Mio. DM belastet. Der Beklagte ist im Besitz des Grundschuldbriefs und einer Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin. Zwei der von der Klägerin erworbenen Grundstücke waren zudem mit einer Auflassungsvormerkung für einen Dritten belastet. Am 27. Mai 2020 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin und der Beklagte jeweils 200.000 € an den Dritten zahlen, damit dieser die Löschung der Vormerkung bewilligt. Auf Veranlassung des Beklagten überwies der Notar von dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrag 200.000 € an den Dritten. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieser aufgrund einer mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung die Löschungsbewilligung bereits erteilt, was dem Beklagten nicht mitgeteilt worden war. 2 Ab Anfang August 2020 verhandelten die Parteien über eine von dem Beklagten geforderte Erhöhung des Kaufpreises. Am 14. August 2020 fand eine Besprechung statt, deren Inhalt streitig ist und von der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 2020 wie folgt zusammengefasst wurde: „Ihr Mandant erhält eine gesonderte Zahlung in Höhe von 500.000,00 €, des Weiteren eine Zahlung in Höhe von 1.500.000,00 € am 31. Dezember 2023. Hiermit erklärte sich Ihr Mandant grundsätzlich einverstanden; er bestand jedoch auf eine Sicherheit für die Zahlung in Höhe von 1.500.000,00 €.“ 3 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des Grundschuldbriefs und der Löschungsbewilligung. Der Beklagte meint, dazu nur Zug um Zug gegen Zahlung von 500.000 € verpflichtet zu sein. Das Landgericht hat den Beklagten ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt zur Herausgabe verurteilt. Mit der Berufung hat der Beklagte sich nur gegen die Verneinung des Zurückbehaltungsrechts gewandt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Beklagte den Zug-um-Zug-Vorbehalt in Höhe von 500.000 € weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. 4 Das Berufungsgericht meint, dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht zu. Er habe keinen Anspruch auf Zahlung von 500.000 € aus einer Vereinbarung vom 14. August 2020. Die Parteien hätten an diesem Tag keinen Vertrag geschlossen, der die Klägerin zur sofortigen Zahlung von zusätzlichen 500.000 € verpflichtet habe. Zwar behaupte der Beklagte unter Beweisantritt allgemein eine dahingehende verbindliche Einigung am 14. August 2020. Indes trage er auch Umstände vor, die im Zusammenhang mit dem unstreitigen Schriftwechsel der Parteien nur den Schluss zuließen, dass es zu keinem verbindlichen Vertragsschluss, auch nicht nur über einzelne Gegenstände der Verhandlungen, gekommen sei. Schon das Schreiben der Klägerin vom 18. August 2020 lasse erkennen, dass die Parteien sich am 14. August 2020 nicht über eine Zahlung von 2 Mio. € und auch nicht über eine sofortige Zahlung von 500.000 € geeinigt hätten. Jedenfalls wäre eine solche Vereinbarung nichtig, weil sie nicht der rechtsgeschäftlich vereinbarten Form entspreche. Aus dem in der Zeit vom 3. bis 31. August 2020 an den Tag gelegten Verhalten der Parteien, insbesondere dem E-Mail-Verkehr, ergebe sich, dass konkludent eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung abgesprochen gewesen sei. 5 Der Beklagte habe gegen die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200.000 €. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte nicht zur Zahlung von 200.000 € an den Dritten bereit erklärt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser die Löschungsbewilligung bereits erteilt hatte. III. 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZR 101/19, ZMR 2020, 768 Rn. 10). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, r+s 2010, 64 Rn. 3). 7 1. So verhält es sich hier, soweit das Berufungsgericht meint, schon aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass die Parteien sich am 14. August 2020 nicht auf die Zahlung von 500.000 € geeinigt hätten. 8
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