KORE616392017 ECLI:DE:BGH:2017:270417U4STR434.16.0 BGH 4. Strafsenat 20170427 4 StR 434/16 Urteil § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Magdeburg, 2. Mai 2016, Az: 21 Ks 4/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil: Darlegungsanforderungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Mordes in zwei Fällen, jeweils in weiterer Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit Brandstiftung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Der Angeklagte und der Zeuge A. B. , die beide um die Zuneigung der M. konkurrierten, hatten in der Vergangenheit mehrfach das Anwesen von E. und W. Me. , der späteren Tatopfer, aufgesucht und dort Bier, Zigaretten, Werkzeug, Gartengeräte und Portemonnaies gestohlen. E. Me. war zur Tatzeit 87 Jahre alt und sehbehindert, sein 57jähriger Sohn W. war von Geburt an körperlich behindert. Der Angeklagte hatte den Me. s auch eine EC-Karte gestohlen, kannte jedoch nicht die dazugehörige PIN. M. , die schwanger war, hatte sich vor der Tat dem Angeklagten zugewandt und machte ihm am 13. August 2015 nachdrücklich klar, dass er als vermeintlicher Vater des ungeborenen Kindes finanzielle Verpflichtungen habe. Der Angeklagte begab sich deshalb in der darauffolgenden Nacht durch den Kellereingang in das Haus der Me. s. Er wollte dort insbesondere nach Bargeld und der PIN für die EC-Karte suchen. Unterwegs nahm der Angeklagte aus einer Werkstatt eine ca. 7 Kilogramm schwere Eisenstange mit. Er fand die beiden Me. s schlafend im Wohnzimmer vor. Während der Angeklagte das Wohnzimmer durchsuchte und Diebesgut in eine Tasche des W. Me. packte, erwachte E. Me. . Der Angeklagte nahm nun die abgestellte Eisenstange und versetzte E. Me. mindestens zwei wuchtige Schläge gegen die rechte Seite des Kopfes. Auf W. Me. s Kopf schlug der Angeklagte mindestens sechsmal mit großer Wucht ein. Beide erlitten schwerste Schädelverletzungen und verstarben nach kurzer Zeit. Der Angeklagte setzte die Durchsuchung von Wohnzimmer und Küche fort. Anschließend verließ er das Haus wieder durch den Keller. Er entschloss sich nun, das Haus anzuzünden, um mögliche Spuren zu beseitigen. Mit einem auf dem Grundstück gefundenen Benzinkanister kehrte er zurück in das Wohnzimmer und goss das Benzin im Bereich der Klappcouch aus. Weiteres Benzin goss er bis zur Tür aus und zündete es an. Der Angeklagte verließ dann mit der Tasche mit Beute den Tatort. 4 Der Vater des Zeugen B. , U. B. , informierte die Polizei am 1. September 2015, dass sein Sohn in der Wohnung der M. eine vom Angeklagten mitgebrachte Tasche mit Sachen der Me. s gefunden habe. Bei seiner anschließenden polizeilichen Vernehmung bestritt der Angeklagte eine Tatbeteiligung und gab an, A. B. sei mehrfach bei den Me. s gewesen und habe dort gestohlen; jener versuche, ihm etwas unterzuschieben. Nachdem an Socken in der sichergestellten Tasche DNA-Spuren des Angeklagten gefunden worden waren, wurde er am 17. November 2015 erneut polizeilich vernommen. Nun behauptete er, er habe in der Tatnacht gemeinsam mit dem Zeugen B. , der ihm angeboten habe, ihm bei der Suche nach der PIN für die EC-Karte zu helfen, die Me. s aufgesucht. Er habe sich die Socken über die Hände gezogen, um sich den Schweiß abzuwischen. B. habe ihn beauftragt, eine Schlagwaffe zu holen. Als E. Me. erwacht sei, habe ihn A. B. mit der Stange geschlagen. Er sei aus dem Zimmer gerannt und habe zwei weitere Schläge gehört. B. habe ihn dann aufgefordert zurückzukommen und weiter zu suchen, was er getan habe. Papiere habe er zur späteren Durchsicht in die Tasche gepackt; auch B. habe Diebesgut an sich genommen. Er habe sodann das Haus mit B. verlassen und die Eisenstange weggeworfen. Ihm sei dann die Idee gekommen, das Haus anzuzünden, um Spuren zu vernichten, und er habe den Brand gelegt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zum Tatvorwurf geschwiegen. 5 2. Die Strafkammer hat die behauptete Beteiligung von A. B. an der Tat als Schutzbehauptung angesehen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sie eine Strafbarkeit des Angeklagten als Alleintäter wegen Mordes aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat bejaht. Mit Blick auf das „einheitliche Gesamtgeschehen“ hat die Strafkammer Tateinheit zwischen den beiden Tötungshandlungen nicht ausschließen können. Tateinheitlich zu den Morden liege Raub mit Todesfolge und Brandstiftung vor. II. 6 1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. November 2016 offensichtlich unbegründet. 7 2. Die in den Urteilsgründen mitgeteilte Beweiswürdigung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. 8
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