← Deutschland

BGH VII ZR 151/19

KORE616412020 ECLI:DE:BGH:2019:181219BVIIZR151.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20191218 VII ZR 151/19 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG vorgehend OLG Hamm, 6. Juni 2019, Az: I-18 U 97/18vorgehend LG Münster, 20. Septe

§ 26Nr.

8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8; Beschluss vom
  2. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom
  3. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen,

§ 26Nr.

8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164). 8
  2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 €. 9 Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen ausreichende Angaben zur Bewertung der Feststellungswiderklage gemacht hat, aus denen zusammen mit dem in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs (1.470 €) gemäß der Verurteilung durch das Landgericht eine den Betrag von 16.470 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Das nunmehr in der Beschwerdebegründung unter Rekurs auf Vortrag in der Klageschrift gebrachte Vorbringen zur Bewertung des Feststellungswiderklagebegehrens ist neu; hierauf kann sich die Beklagte, insbesondere nachdem sie die Streitwertfestsetzung bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet hat, nicht berufen,

§ 26Nr.

8 EGZPO zu übersteigen. Pamp Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616412020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.