BGH VIa ZB 6/23
KORE616472024 ECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZB6.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240213 VIa ZB 6/23 Beschluss vorgehend OLG München, 15. Februar 2023, Az: 35 U 4439/22vorgehend LG Ingolstadt, 27. Juni 2022, Az: 43 O 534/21 Die DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich der Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV als unzulässig verworfen worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2022 hinsichtlich des Berufungsantrags zu II als unbegründet zurückgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert beträgt bis 35.000 €.
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.
2 Er erwarb im November 2017 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug mit Dieselmotor. Das Landgericht hat seine auf die Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen gestützte Klage abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger zuletzt die Zahlung von 32.304,65 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I), die Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 4.419,65 € (Berufungsantrag zu II), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu III) und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Berufungsantrag zu IV) beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sich die Berufungsbegründung nicht mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetze. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).
4 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
6
7
8
9 3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Entscheidung sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 577 Abs. 3 ZPO. Letzteres ist indes hinsichtlich des Berufungsantrags zu II der Fall, mit dem der Kläger Deliktszinsen im Sinne von § 849 BGB begehrt, die ihm aus Rechtsgründen nicht zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 19; Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 1146/20, VersR 2021, 1510 Rn. 11; Urteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 1034/20, VersR 2023, 199 Rn. 5, jeweils mwN). Da die Sache hinsichtlich des Berufungsantrags zu II zur Endentscheidung reif ist, erfordert die Prozessökonomie insoweit eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - IX ZB 73/16, WM 2017, 1614 Rn. 21; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - XI ZB 16/18, WM 2019, 204 Rn. 17). Soweit die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird, wird dieses im weiteren Verfahren insbesondere die Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) sowie betreffend die Würdigung des verbrieften Rückgaberechts die Urteile des Senats vom 11. April 2022 (VIa ZR 135/21, juris Rn. 8) und vom 23. Oktober 2023 (VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14) zu berücksichtigen haben.
C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616472024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public