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BGH VIa ZR 1324/22

KORE616502024 ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIAZR1324.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240206 VIa ZR 1324/22 Urteil vorgehend BGH, 4. September 2023, Az: VIa ZR 1324/22, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 18. August

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten. Die Bestimmungen der EG-FGV dienten nicht dem Interesse eines Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. Sie gewährten allenfalls Schutz vor Schäden, die aus der Verweigerung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr, aus der Unmöglichkeit des Weiterverkaufs des Fahrzeugs wegen seines Minderwerts aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder aus immateriellen Beeinträchtigungen resultierten. Derartige Schäden mache der Kläger jedoch nicht geltend. II. 11 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 12

  1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft, soweit es - was im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom
  2. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63; Urteil vom
  3. Oktober 2022 - VIa ZR 189/22, juris Rn. 7; Urteil vom
  4. Januar 2024 - VIa ZR 1136/22, juris Rn. 8) - unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über den weiter hilfsweise gestellten Berufungsantrag zu I entschieden hat. Der Kläger wollte den auf Zahlung an die Mercedes-Benz Bank AG gerichteten zweiten Hilfsantrag ersichtlich nur zur Entscheidung stellen, falls das Berufungsgericht seine Aktivlegitimation verneinen würde. Diese Bedingung ist jedoch - was im Revisionsverfahren ebenfalls von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom
  5. September 2015, aaO; Urteil vom
  6. Oktober 2022, aaO; Urteil vom
  7. Januar 2024, aaO) - nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger ihm zustehende deliktische Schadensersatzansprüche wirksam an die Mercedes-Benz Bank AG abgetreten hat. 13
  8. In der Sache begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 14
  9. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 15 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 16 Das angefochtene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 17 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben der Urteile des Senats vom
  4. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245; - VIa ZR 1657/22, BGHZ 237, 281 Rn. 11 ff.) die erforderlichen Feststellungen zu der Aktivlegitimation des Klägers, zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616502024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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