KORE616522021 ECLI:DE:BGH:2021:240821B4STR56.21.0 BGH 4. Strafsenat 20210824 4 StR 56/21 Beschluss § 349 Abs 2 StPO, § 395 Abs 2 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 473 Abs 1 StPO vorgehend LG Kaiserslautern, 12. November 2020, Az: 4 Ks 6035 Js 17572/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenentscheidung bei Erfolglosigkeit der Revision des durch einen Beistand unterstützten Nebenklägers Die Erinnerung des Nebenklägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 27. Juli 2021 (Kassenzeichen 780021209761) wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. 1 Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. November 2020 durch Beschluss vom 21. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnung vom 27. Juli 2021 gegen den Beschwerdeführer eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 162 € angesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei und die Nebenklage keine Kostentragungspflicht treffe. 2 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. 3 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f. und vom 30. Januar 2020 – 4 StR 291/19 Rn. 7). 4 2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.