KORE616532017 ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR30.16.0 BGH 4. Zivilsenat 20170510 IV ZR 30/16 Beschluss § 19 VVG, § 22 VVG, § 123 BGB, § 286 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 17. Dezember 2015, Az: 3 U 74/14vorgehend LG Frankfurt, 3. April 2014, Az: 2-23 O 300/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer und Erfüllung von Anzeigepflichten durch Beantwortung von Gesundheitsfragen in einer "Erklärung vor dem Arzt" vor einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2015 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 230.000 € 1 I. Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Antrag vom 1. November 2007 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wobei er die im Antragsformular unter Ziffer 1 gestellten Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden teilweise mit "ja" beantwortete, bei den insoweit abgefragten ergänzenden Angaben zu mit "ja" beantworteten Fragen aber nicht mitteilte, dass er im September 2004 nach einem Sporttraining eine Ohnmacht erlitten hatte, ein eingeholtes EEG einen unklaren Befund ergeben hatte und deshalb eine Überweisung an eine radiologische Praxis erfolgt war, wo am 17. November 2004, 24. Januar 2005 und 17. Juli 2006 jeweils MRT-Untersuchungen des Schädels stattgefunden hatten. 2 Die Beklagte verlangte im Hinblick auf die Höhe der Versicherungssumme vor einer Antragsannahme eine ärztliche Untersuchung des Klägers. Bestandteil des insoweit auf einem Formular der Beklagten erstellten Arztzeugnisses vom 6. Dezember 2007 war eine "Erklärung vor dem Arzt", in deren Rahmen unter anderem die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Kreislauforgane erneut bejaht ist. Als ergänzende Erläuterung dazu ist angegeben: "2004 - 1x Synkope ... kard. Abklärung: o.B. neurol. Abklärung: o.B." 3 Danach erfolgte die Annahme des Versicherungsantrags durch die Beklagte. 4 Eine weitere MRT-Untersuchung des Klägers fand am 9. Oktober 2008 statt. Im Juli 2010 wurde dem Kläger ein Glioblastom im zentralen Nervensystem operativ entfernt. Dazu heißt es im Bericht der Universitätsklinik Frankfurt am Main: "Bei dem Patienten ist seit ca. 6 Jahren eine Gliose bekannt." 5 Im Bericht des Strahlenklinikums heißt es: "Patient gibt an, dass seit 2004 eine Gliose links bekannt sei." 6 Die Beklagte lehnte die vom Kläger beantragten Leistungen für Berufsunfähigkeit ab und erklärte zunächst den Rücktritt und die Kündigung des Versicherungsvertrages, später die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. 7 Der Kläger behauptet, seit der Operation bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Er begehrt die vertragsgemäßen Leistungen für eine Berufsunfähigkeit und die Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. 8 Er macht geltend, dass er bei Antragstellung keine Kenntnis von einer Gliose gehabt habe; von diesem Befund habe er erst 2010 erfahren. Ihm sei vielmehr von seiner Ärztin ausdrücklich mitgeteilt worden, dass er gesund sei, und zwar auch nach Übermittlung der Ergebnisse der MRT-Untersuchungen. Außerdem sei eine Gliose weder eine Erkrankung noch ein krankhafter Befund, weshalb die Beklagte den Vertrag auch bei Kenntnis von dieser Diagnose in unveränderter Form abgeschlossen hätte. 9 II. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. 10 Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung durchgreifen lassen. Der Kläger habe jedenfalls die Frage 3 des Antragsformulars, ob er in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden sei, falsch beantwortet, indem er sie zwar mit "ja" beantwortet, jedoch erläuternd nur Routineuntersuchungen beim Zahnarzt und beim Hausarzt angegeben und die vor Antragstellung liegenden MRT-Untersuchungen verschwiegen habe. Ob ihm die Feststellung einer Gliose bekannt gewesen sei, sei unerheblich. Seine Erklärung, wonach ihm der Anlass dieser Untersuchungen nicht bekannt gewesen sei, sei unglaubhaft. Das Verschweigen dieser Ursachen in Frage 3 des Gesundheitsfragebogens habe bereits das Landgericht mit Recht als arglistige Täuschung gewertet. 11 III. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil dieses das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 12 1. Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht bei seiner Feststellung einer vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung alleine auf die Beantwortung der Fragen im Antragsformular vom 1. November 2007 abgestellt. Den Vortrag des Klägers zu den ergänzenden Angaben in der Erklärung vor dem Arzt vom 6. Dezember 2007 hat es übergangen. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.