KORE616542023 ECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTZ.BRFG.4.21.0 BGH Senat für Notarsachen 20221114 NotZ (Brfg) 4/21 Beschluss vorgehend BGH, 27. Januar 2022, Az: NotZ (Brfg) 4/21, Beschlussvorgehend OLG Celle, 26. Juli 2021, Az: Not 22/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2021 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 55.000 € festgesetzt. 1 1. Der Kläger, der seit Mai 1986 als Rechtsanwalt zugelassen ist und im Jahr 1992 als Notar bestellt wurde, hat sich mit seiner im Zulassungs- und Berufungsverfahren weiterverfolgten Klage gegen seine von der Beklagten mit Bescheid vom 23. November 2020 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO angeordnete Amtsenthebung und die Anordnung einer Notariatsverwaltung zur Wehr gesetzt. Nachdem die Beklagte den Kläger auf dessen Antrag mit Wirkung zum 1. Mai 2022 aus dem Amt des Notars entlassen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 2 2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts auszusprechen (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO [analog]). 3 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.