KORE616592020 ECLI:DE:BGH:2019:271119B2STR609.18.0 BGH 2. Strafsenat 20191127 2 StR 609/18 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 2 S 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 244a StGB vorgehend LG Fulda, 25. Sep
§ 52Abs.
1 Handlung, dieselbe 39). 16 Nach diesem Maßstab ist die Annahme von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft, soweit zwei Diebstahlstaten in den Fällen II.
- und II.
- einerseits und in den Fällen II.
- und II.
- der Urteilsgründe andererseits jeweils nacheinander in derselben Nacht begangen wurden. In diesen Fällen ist der Angeklagte J. Q. etappenweise zum ersten und sodann zum zweiten Tatort gefahren. Darin lag sein Tatbeitrag, der zur Zurechnung der Diebstahlshandlungen gemäß § 25 Abs. 2 StGB führt und eine Teilidentität seiner Ausführungshandlungen begründet. Insoweit ist von Tateinheit auszugehen. 17 b) Eine Revisionserstreckung gemäß § 357 StPO auf die Nichtrevidenten kommt insoweit nicht in Frage. 18 Die Konkurrenzfrage ist für jeden Mittäter gesondert anhand seines individuellen Tatbeitrags zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 1996 - 1 StR 596/95,
§ 52Abs.
1 Handlung, dieselbe 29). Die Tatbeiträge der Nichtrevidenten bestanden nicht im Führen des Tatfahrzeugs, sondern in den Einbrüchen und gegebenenfalls in der Wegnahme fremder Sachen. Für sie liegen daher auch bei den jeweils in derselben Tatnacht begangenen Diebstählen oder Diebstahlsversuchen an verschiedenen Tatorten tatmehrheitlich begangene Taten vor. Insoweit ist die Konkurrenzbewertung durch das Landgericht nicht rechtsfehlerhaft. 19 c) Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafen für den Beschwerdeführer in den Fällen II.
- bis II.
- der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe zur Folge. 20
- Die Annahme tateinheitlicher Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist rechtsfehlerfrei. Fährt ein Täter, der nicht im Besitz der Fahrerlaubnis ist, mit dem Auto zum Tatort eines Diebstahls, wartet er im Fahrzeug sitzend auf die plangemäße Tatausführung durch Mittäter und verwendet er das Fahrzeug anschließend zum Abtransport der Beute, so steht das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit den ihm zuzurechnenden Diebstählen in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 1989 - 1 StR 563/89,
§ 52Abs.
1 Handlung dieselbe 20). 21 4. Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Beschwerdeführer gemäß § 69a StGB ist rechtsfehlerhaft. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung. Dies gilt jedoch nur, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. 22
- a)Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69a StGB ist gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO im Urteil zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 2 StR 211/18, BGHR StPO § 267 Abs. 6 S. 1 Darlegungspflicht 1; BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 1 StR 439/18, NStZ-RR 2019, 29). Das Landgericht hat jedoch die Anordnung einer einjährigen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis weder hinsichtlich der Voraussetzungen noch hinsichtlich der Dauer begründet. Der alleinige Hinweis auf die angewendete Rechtsnorm genügt nicht. 23
- b)Hinsichtlich dieses Rechtsfehlers scheidet eine Revisionserstreckung auf die Nichtrevidenten aus. Als Ausnahmevorschrift ist § 357 StPO eng auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1955 - 3 StR 316/55, NJW 1955, 1934, 1935; LR/Franke, StPO 26. Aufl. § 357 Rn. 3; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 357 Rn. 4). Die Revisionserstreckung setzt nicht nur die Urteilsidentität und die Gleichartigkeit des Rechtsfehlers, sondern auch die Nämlichkeit der Tat voraus, auf die sich der Rechtsfehler ausgewirkt haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 341; LR/Franke, aaO § 357 Rn. 18). Die gegen die Nichtrevidenten verhängte Maßregel beruht jedoch ersichtlich auf Anlasstaten gemäß § 21 StVG, an denen der Angeklagte J. Q. nicht beteiligt war. 24 5. Die nicht näher begründete Einziehungsentscheidung ist zum Teil ebenfalls aufzuheben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Januar 2019 zutreffend ausgeführt hat, ist diese auch anhand der Urteilsfeststellungen nicht nachzuvollziehen, soweit der Wert eines Teils der im Fall II.14. der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände nicht festgestellt wurde. Deshalb unterliegt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.750,68 Euro der Aufhebung. Da dies die Nichtrevidenten als Gesamtschuldner ebenfalls betrifft, ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf diese zu erstrecken. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616592020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public