KORE616602023 ECLI:DE:BGH:2022:211122BVIAZB1.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20221121 VIa ZB 1/21 Beschluss vorgehend OLG Koblenz, 29. Juni 2021, Az: 3 U 360/21vorgehend LG Bad Kreuznach, 12. Februar 2021, Az: 3 O 102/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juni 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung. 2 Er erwarb im November 2016 bei einer Niederlassung der Beklagten einen Gebrauchtwagen BMW 520d Touring mit einem Dieselmotor des Typs N 47, Schadstoffklasse Euro 5. Mit seiner Klage hat er die Beklagte - soweit hier noch relevant: aus Delikt - wegen der angeblichen Verwendung verschiedener unzulässiger Abschalteinrichtungen ursprünglich auf Zahlung in Höhe von 29.794,14 € (Kaufpreis in Höhe von 26.311 € nebst Zinsen und Deliktszinsen in Höhe von 3.483,14 €) Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des erworbenen Fahrzeugs in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. 3 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Behauptung des Klägers zum Vorhandensein mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen sei eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein, weil sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich aufgestellt worden sei. Hinzu komme, dass im Hinblick auf eine in einem anderen Verfahren erteilte amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes (künftig: KBA) vom 17. Oktober 2019 zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch das KBA als Zulassungsbehörde bestanden habe, so dass nicht erkennbar sei, inwieweit dem Kläger ein Schaden entstanden sein könnte. 4 Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche - unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen auf den Kaufpreis in Höhe von 6.316,33 € - weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht nach vorausgegangenem Hinweis als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nicht genügt. 6 1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft das Rechtsbeschwerdegericht nur die Zulassungsgründe, die die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; Beschluss vom 5. Dezember 2007 - V ZB 70/07, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rn. 4 f.; Beschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 641/17, NJW-RR 2019, 1 Rn. 13; Beschluss vom 14. April 2020 - VI ZB 64/19, NJW-RR 2020, 762 Rn. 4). Beruht die angegriffene Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Voraussetzungen eines Zulassungsgrunds dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72, 73; Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 157/06, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. Februar 2012 - IX ZB 117/11, juris Rn. 2). 7 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.