KORE616652024 ECLI:DE:BGH:2024:210224B1STR25.24.0 BGH 1. Strafsenat 20240221 1 StR 25/24 Beschluss § 64 S 2 StGB vom 08.07.2016, § 64 S 2 StGB, § 67 Abs 2 S 4 StGB vorgehend LG Deggendorf, 9. August 2023, Az: 1 KLs 5 Js 7766/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an Darlegung eines zu erwartenden Therapieerfolgs in Maßregelausspruch 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 9. August 2023 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über die vollständige Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vollständig vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der Maßregelausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand; dies zieht auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei angeordneten Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 2 Satz 4 StGB) nach sich. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.