KORE616672024 ECLI:DE:BGH:2024:060224B3STR457.23.0 BGH 3. Strafsenat 20240206 3 StR 457/23 Beschluss § 74 Abs 2 StGB, § 74c Abs 1 StGB, § 261 Abs 7 S 1 aF StGB vom 01.07.2017 vorgehend LG Aurich, 21. August 2023, Az: 19 KLs 14/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Einziehung des Wertes von Objekten der Geldwäsche 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. August 2023 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und Tatobjekten in Höhe von 994.713,34 € angeordnet wird, davon in Höhe von 99.620,22 € als Gesamtschuldner. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. Dezember 2021 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Geldwäsche in 83 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie eine Vielzahl von Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die - im Übrigen verworfene - Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. September 2022 (3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8) in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie die erweiterte Einziehung auf und hielt die zugehörigen Feststellungen aufrecht. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht gegen den Angeklagten nunmehr die Einziehung des Wertes von Taterträgen und Tatobjekten in Höhe von insgesamt 1.032.147,49 €, davon in Höhe von 99.620,22 € gesamtschuldnerisch mit seiner mitangeklagten Ehefrau, angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Einziehungsentscheidung ist, wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt, weitgehend ohne Rechtsfehler. Allerdings ist der Gesamteinziehungsbetrag um die Einziehung des Wertes von Tatobjekten in Höhe von 37.434,15 € zu reduzieren, die zu entfallen hat. 3 1. Dieser Einziehung des Wertes von Tatobjekten liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: 4 Der Angeklagte überließ im Zeitraum von April 2019 bis Januar 2021 aus Betäubungsmittelgeschäften erlangtes Bargeld seiner - mitangeklagten - Mutter, um das Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen und dessen Herkunft zu verschleiern. Dazu wurden insgesamt 38.680 € auf das Gemeinschaftskonto seiner Mutter und ihres Ehemannes eingezahlt. Seine Mutter überwies im Gegenzug zuvor oder danach von dem Konto mehrfach Beträge, insgesamt 37.434,15 €, für vom Angeklagten in Anspruch genommene Waren oder Leistungen, in Einzelfällen zudem insgesamt 11.050 € auf eines seiner Konten zur weiteren Verwendung. 5 2. Die Einziehung des Wertes von Objekten der Geldwäsche in Höhe von 37.434,15 € hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieses Betrages liegen die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 261 Abs. 7 Satz 1 aF, § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB nicht vor. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.