KORE616682023 ECLI:DE:BGH:2022:131222U1STR408.21.0 BGH 1. Strafsenat 20221213 1 StR 408/21 Urteil § 24 Abs 1 S 1 StGB vorgehend LG Stuttgart, 15. März 2021, Az: 1 Ks 117 Js 2483/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Rücktritt vom unbeendeten Versuch: Vorstellungsbild des Täters bei mehraktigem Geschehen 1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2021 werden verworfen. 2. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten H. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. 2 Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten H. wegen versuchten Totschlags. Dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. I. 3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte N. auf dem Werksgelände des Geschädigten K. in W. unter anderem einen Personenkraftwagen der Marke Chrysler Crossfire abgestellt und dem Geschädigten die Fahrzeugpapiere nebst Autoschlüssel übergeben. Im November 2019 hatte der Angeklagte N. die Herausgabe seines Fahrzeugs gefordert, was K. unter Geltendmachung von Gegenforderungen verweigert hatte. Am Abend des 20. Dezember 2019 hatten sich der Angeklagte N. und K. erneut darüber gestritten. Im Verlauf der Auseinandersetzung hatte K. dem Angeklagten N. zwei wuchtige Schläge gegen den Kopf versetzt, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung und eine Verletzung an der Oberlippe erlitten hatte. 4 Der Angeklagte N. kam mit seinen Brüdern, dem Angeklagten H. und dem nichtrevidierenden L. , überein, das Fahrzeug von K. zurückzuholen, notfalls unter gemeinschaftlicher Anwendung von Gewalt. Am 7. Januar 2020 fuhren sie zur Werkhalle des K. . L. wartete gemäß der Absprache vor der Halle, um seinen beiden Brüdern im Bedarfsfall zu helfen. Der Angeklagte N. führte eine mit mindestens fünf scharfen Zentralfeuerpatronen geladene Selbstladepistole und der Angeklagte H. ein Klappmesser mit einseitig geschliffener Klinge mit sich, wobei keiner der Angeklagten von der Bewaffnung des jeweils anderen wusste. K. verweigerte weiterhin die Herausgabe des Wagens und verwies die Angeklagten der Halle. Da die Angeklagten dem nicht nachkamen, versuchte K. , sie mit ausgebreiteten Armen in Richtung Ausgang der Halle zu schieben. Der Angeklagte N. begann gemäß dem Tatplan, auf K. einzuschlagen, um die Rückgabe des Wagens zu erzwingen. Der Angeklagte H. folgte ihm hierin. Während K. sich mit Schlägen gegen den ihm frontal zugewandten Angeklagten N. zur Wehr setzte, gelang es dem Angeklagten H. , hinter K. zu treten. Dort zog er, vom Angeklagten N. unbemerkt, das von ihm mitgeführte Messer und versetzte dem Geschädigten in schneller Abfolge drei Stiche in den Rücken, wobei er ihn im Bereich beider Nieren sowie auf Höhe des unteren linken Lungenflügels traf. K. s Tod nahm er hierbei billigend in Kauf. 5 K. , dem es nach dem dritten Stich gelang, den Angeklagten H. durch einen Schlag zu Boden zu bringen, rutschte aus und ging ebenfalls zu Boden. Der Angeklagte N. , der die Stiche nicht bemerkt hatte, trat und schlug auf den am Boden liegenden Geschädigten zunächst allein ein. Als der Angeklagte H. wieder aufgestanden war, versetzte er K. ebenfalls Schläge. Dabei ging er aufgrund der weiterhin massiven Gegenwehr des K. davon aus, diesen mit dem Messer nicht lebensgefährlich verletzt zu haben. Von einem weiteren Einsatz des Messers sah er dennoch ab und beschränkte sich auf die Ausführung von Schlägen, um den Geschädigten gemeinsam mit seinem Bruder zu verletzen. 6 K. , der noch immer am Boden lag, gelang es, den Angeklagten H. zu Fall zu bringen und selbst wieder aufzustehen. Er stand nun dem Angeklagten N. gegenüber, der spätestens jetzt den Entschluss fasste, die Schusswaffe zum Einsatz zu bringen, um nicht erneut eine Niederlage erleiden zu müssen. Er schoss dem Geschädigten in den rechten Oberarm. Nach etwa einer Sekunde gab er mit direktem Tötungsvorsatz in schneller Abfolge vier weitere Schüsse ab, von denen je einer den Geschädigten im Gesicht, im Bereich des rechten Schulterblatts sowie am Hinterkopf traf. Nach der letzten Schussabgabe ging der Angeklagte N. davon aus, dass der Geschädigte versterben werde. Der Angeklagte H. war mit den Schüssen nicht einverstanden und flüchtete nach dem letzten Schuss. Der Geschädigte überlebte schwer verletzt. 7 2. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten H. einen Rücktritt vom unbeendeten versuchten Totschlag angenommen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB). Der Angeklagte H. habe nach dem letzten mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Messerstich von weiteren möglichen Stichen abgesehen; die anschließenden Schläge habe er wiederum allein mit dem Vorsatz ausgeführt, den Geschädigten zu verletzen. Der Einsatz der Schusswaffe durch den Angeklagten N. sei von seinem Vorsatz nicht umfasst gewesen und ihm nicht zuzurechnen. Das Landgericht hat den Angeklagten H. deshalb lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. II. 8 1. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet. Insbesondere erweist sich die Strafzumessung betreffend den Angeklagten N. nicht deshalb als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht dem Einbehalt des Pkw Chrysler Crossfire durch den K. in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beigemessen hat; vielmehr beschwert es den Angeklagten N. nicht, dass ihm diese „Selbstjustiz“ nicht straferschwerend zur Last gelegt worden ist. 9 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Der Schuldspruch allein wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Totschlags durch den Angeklagten H. ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 10
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