KORE616712024 ECLI:DE:BGH:2024:200224B2STR283.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240220 2 StR 283/23 Beschluss vorgehend LG Aachen, 21. März 2023, Az: 61 KLs 23/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. März 2023 im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten sich der Angeklagte und die später Geschädigte T. im Mai 2022 über die sozialen Medien kennen. Es kam in der Folge auch zu persönlichen Treffen mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, wobei die Zeugin dem Angeklagten von Anfang an mitteilte, an einer festen Beziehung nicht interessiert zu sein. Im Verlauf des Juni 2022 veränderte sich das Verhalten des Angeklagten, er wirkte gestresst und fühlte sich schlecht behandelt. Er geriet in eine niedergeschlagene Stimmung, die durch eine psychotische Episode befördert wurde und ihn in eine aggressive rücksichtslosere Stimmung versetzte. In dieser Verfassung suchte er Unterstützung bei der Zeugin, wozu diese allerdings nicht bereit war. Er geriet in Wut, machte ihr Vorwürfe und drohte ihr. Die Zeugin T. sah infolgedessen ihre Beziehung zu dem Angeklagten als beendet an. Der Angeklagte war nicht bereit, dies zu akzeptieren, und wollte die gewünschte Zuwendung gegebenenfalls mit Gewalt einfordern. Aus diesem Grund fuhr er am 1. Juli 2022 unter Mitnahme eines Messers zur später Geschädigten T. nach A. . 3 Der Angeklagte klopfte am späten Abend gegen die Terrassentür ihres Einzimmerappartements. Die Zeugin öffnete, weil sie davon ausging, dass dieser seine Sachen bei ihr abholen wolle. Stattdessen forderte der Angeklagte, mit der Zeugin zu reden. Als sie darauf nicht sofort einging, erklärte er ihr, er sei bewaffnet. Darauf beschloss sie aus Angst und weil sie mit dem Angeklagten nicht alleine in ihrer Wohnung sein wollte, außerhalb mit ihm zu sprechen. Sie schloss die Terrassentür, zog sich etwas über und traf den Angeklagten vor dem Wohnhaus, wo dieser erneut darauf hinwies, bewaffnet zu sein, das mitgebrachte Küchenmesser herauszog und der Zeugin drohend vorhielt. Der Angeklagte forderte laut und wütend, die Zeugin dürfe die Beziehung nicht beenden, er wolle nur sie. Kamen Personen in die Nähe, versteckte er das Messer immer wieder unter der Kleidung. Es folgte schließlich ein längerer Spaziergang, bis sich beide auf eine Bank setzten. Währenddessen drohte der Angeklagte, den Bruder der Zeugin aufzusuchen und zu töten, irgendjemand müsse büßen. Die Zeugin T. geriet zunehmend unter psychischen Druck und erbrach sich schließlich. Auf dem Rückweg zur Wohnung suchten beide noch einen Supermarkt auf, wobei sich die Zeugin nichts anmerken ließ. Zurück an der Wohnung forderte sie den Angeklagten auf, vor dem Haus zu warten, und begab sich in ihre Wohnung, um ihm noch dort befindliche Kleidung auszuhändigen. Sie öffnete die Terrassentür, woraufhin der Angeklagte die Wohnung betrat. Ob er ohne Weiteres von sich aus eintrat oder von ihr hereingebeten wurde, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Die Zeugin T. drängte den Angeklagten, seine Sachen mitzunehmen und zu gehen. Der Angeklagte lehnte dies ab, schloss die Terrassentür und forderte sie weiter auf, mit ihm zu reden. Dabei hielt er immer wieder das Messer in der Hand und legte es in Griffnähe ab. Die Zeugin hatte weiterhin Angst vor dem Angeklagten und versuchte vergebens, ihn zu beruhigen. Schließlich rauchte sie auf Aufforderung des Angeklagten mit ihm Marihuana, obwohl sie dies nicht wollte (Fall II. 1 der Urteilsgründe). 4 2. Irgendwann im Laufe der Nacht befanden sich die Zeugin und der Angeklagte, der ihr zuvor mit dem Bemerken, es sei warm in der Wohnung, den Pullover ausgezogen hatte, auf dem Bett. Schließlich äußerte der Angeklagte, es sei alles geklärt, er wolle noch einmal mit der Zeugin schlafen, dann lasse er sie in Ruhe. Die Zeugin lehnte ab. Als der Angeklagte hierauf beharrte, fand sich die Zeugin unter dem Eindruck der vorangegangenen Drohungen bereit, dem Angeklagten einen „herunterzuholen“. Sie manipulierte aus Angst mit der Hand an seinem entblößten Penis und stimulierte ihn schließlich auf Aufforderung mit dem Mund. Ob der Angeklagte zum Samenerguss kam, konnte nicht sicher festgestellt werden. Einige Zeit später forderte der Angeklagte erneut vaginalen Geschlechtsverkehr. Die neben ihm sitzende Zeugin, der der Angeklagte vorher Jogginghose und Slip ausgezogen hatte, lehnte dies weiter ab und wies ihn darauf hin, dass sie Ihre Periode habe und sie auch über kein Verhütungsmittel verfüge. Der Angeklagte erklärte, das sei ihm egal, und zeigte auf das Messer. Spätestens jetzt wollte er auch gegen ihren Willen mit der Zeugin Geschlechtsverkehr ausüben. Er packte sie deshalb an ihrer Hüfte, zog sie über seine Beine auf seinen Unterleib und stieß von unten in ihre Vagina. Sodann führte er mit wuchtigen Stößen den Geschlechtsverkehr aus, wobei die Geschädigte den Angeklagten immer wieder zum Aufhören aufforderte. Um die nicht erregte Geschädigte zu stimulieren, rieb der Angeklagte längere Zeit heftig mit einem Finger über und in ihrer Vulva, obwohl sie ihm sagte, es tue ihr weh. Nach wenigen Minuten gelang es ihr, von dem Penis des Angeklagten herunterzukommen. Sie manipulierte sodann neben ihm sitzend, bis er zum Samenerguss kam, um „ihre Ruhe zu bekommen“. Anschließend duschte sie, zog sich wieder an und begab sich zurück zum Bett, auf dem der Angeklagte im Besitz des Messers saß (Fall II. 2 der Urteilsgründe). 5 Am Morgen des nächsten Tages wachten erst der Angeklagte und danach die Geschädigte auf. Der Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, kam der Angeklagte, der immer wieder mit dem Messer herumfuchtelte, nicht nach. Auf sein Verlangen rauchten beide Marihuana. Kurz vor 10.30 Uhr ging auf dem Mobiltelefon eine Nachricht des Vaters der Geschädigten ein, der sich nach ihr erkundigte. Sie antwortete ihm, wenn er zu ihr stehe, solle er die Polizei rufen, aber nicht anrufen; auf eine weitere Nachricht von ihm teilte sie mit, „er sei bewaffnet“. Der Angeklagte war weiter wütend und schrie, sie solle bei ihm bleiben. Als er abgelenkt war, floh die Geschädigte durch die Terrassentür und veranlasste Passanten, die Polizei zu verständigen. Diese nahm den Angeklagten noch in der Wohnung fest; das Küchenmesser wurde im Wasser liegend im Spülbecken der Kochnische gefunden. Die Geschädigte wurde später im Krankenhaus gynäkologisch untersucht. Dabei wurden extreme Schwellungen an den Genitalien festgestellt. 6 3. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Nötigung und im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. II. 7 Die angefochtene Entscheidung ist im Hinblick auf die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe (im Ergebnis) nicht zu beanstanden; der Angeklagte hat die Zeugin zwar nicht – wie das Landgericht angenommen hat – zur Nichtbeendigung der Beziehung, stattdessen aber zu einem mit einer Unterredung verbundenem Spaziergang genötigt. 8 Hingegen hält der Schuldspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft. 9 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 2017 ‒ 2 StR 593/16, juris Rn. 11 und vom 27. März 2003 ‒ 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207). 10 Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sich das Tatgericht nicht mit allen wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 ‒ 5 StR 524/09, NStZ-RR 2010, 152, 153 und vom 18. August 2009 ‒ 5 StR 278/09, NStZ-RR 2009, 377). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, dass es die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 ‒ 2 StR 354/20; vom 28.April 2020 – 2 StR 494/19, NStZ 2020, 693; BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 ‒ 1 StR 94/16, juris Rn. 9 und vom 27. März 2003 ‒ 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207). 11 2. Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 12 Das Landgericht hat sich bei seiner Überzeugungsbildung insbesondere auf die Bekundungen der Geschädigten gestützt, die durch weitere Beweismittel bestätigt worden seien und in einigen Punkten mit der Einlassung des Angeklagten, der jedoch bestritten habe, die Zeugin mit einem Messer genötigt und zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben, übereinstimmten. 13 Die Würdigung ihrer Zeugenaussage erweist sich als lückenhaft; zudem fehlt es an einer umfassenden Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände. 14
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