KORE616732017 ECLI:DE:BGH:2017:060417BVZR96.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20170406 V ZR 96/16 Beschluss § 321a ZPO, § 14 Nr 1 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend BGH, 13. Januar 2017, Az: V ZR 96/16, Urteilvorgehend LG Frankfurt (Oder), 14. März 2016, Az: 16 S 264/14vorgehend AG Cottbus, 23. Oktober 2014, Az: 37 C 5/14 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge im Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit einer Beschlussersetzungsklage; Haftungsrisiko beim nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs auf Kosten eines einzelnen Wohnungseigentümers; Hinweis des Gerichts auf eine mögliche (eventuelle) Klageerweiterung Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen. 1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch sein Urteil vom 13. Januar 2017 nicht verletzt hat. 2 1. Mit einer möglichen Rückbausicherheit hat sich der Senat ausdrücklich befasst und begründet, warum hierdurch ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG nicht abgewendet wird (Rn. 24, Rn. 28). 3 2. Ferner hat er bei seiner Entscheidung erwogen, dass der Kläger eine Haftpflichtversicherung abschließen könnte. Er hat dies jedoch nicht als entscheidungserheblich angesehen. Denn abgesehen davon, dass das Haftungsrisiko nur einen unter mehreren Gesichtspunkten darstellt, aus denen sich ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ergibt, wird es durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen. Deren Eintritt ist nämlich davon abhängig, dass Versicherungsbeiträge gezahlt und Obliegenheiten beachtet werden; auch lässt sich nicht ausschließen, dass ein Rechtsnachfolger des Klägers die Versicherung nicht fortführt. Der Senat war nicht gehalten, sich mit diesem Aspekt in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. 4 3. Unbegründet ist die Anhörungsrüge schließlich, soweit der Kläger meint, der Senat hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er das von ihm eingereichte Angebot zum Einbau eines Personenaufzugs heranziehen werde; nach einem solchen Hinweis hätte er alternativ den Einbau eines sogenannten „Homelift“ verlangt, der ohne wesentliche Eingriffe in das Gemeinschafts-eigentum eingebaut werden könne. Die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzte entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil das genannte Begehren des Klägers einen anderen Streitgegenstand betrifft. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.