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BGH I ZB 41/23

KORE616782024 ECLI:DE:BGH:2024:220224BIZB41.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20240222 I ZB 41/23 Beschluss § 108 Abs 1 S 1 ZPO, § 109 Abs 1 ZPO, § 110 Abs 1 ZPO, § 112 Abs 3 ZPO, § 319 ZPO vorgehend OLG Frankfu

§ 108Rn. 16; Muthorst in Stein/Jonas aa

O § 108 Rn. 7; Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO,

  1. Aufl., § 108 Rn. 4). 15 Zur Höhe der in einem Berufungsurteil festgesetzten Sicherheit hat der Bundesgerichtshof hingegen ausgeführt, dass ihre nachträgliche Herabsetzung oder Aufteilung eine unzulässige Abänderung der Entscheidung zur Hauptsache wäre und allenfalls unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO vom Berufungsgericht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; BGH, NJW-RR 1999, 213 [juris Rn. 6]). Diese Erwägung ist auf die im Streitfall zu treffende Entscheidung nicht unmittelbar übertragbar, weil das Oberlandesgericht die Prozesskostensicherheit nicht in seinem Beschluss zur Hauptsache, sondern in einem eigenständigen Beschluss vor der Hauptsacheentscheidung angeordnet hat. Das ist bei einer Entscheidung nach § 110 Abs. 1 ZPO regelmäßig der Fall, weil dem Beklagten andernfalls das Antragsrecht nach § 113 Satz 2 ZPO abgeschnitten würde, die Klage für zurückgenommen erklären oder das Rechtsmittel verwerfen zu lassen, wenn die angeordnete Sicherheit nicht fristgemäß geleistet wird. 16 b) Der Bundesgerichtshof hat sich ausnahmsweise für eine Entscheidung über die Änderung der Art der Sicherheitsleistung zuständig gehalten, wenn das Berufungsgericht sich zu Unrecht und in unanfechtbarer Weise einer sachlichen Entscheidung über einen Antrag des Beklagten enthalten und der Kläger bereits die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil eingeleitet hat (vgl. BGH, NJW 1966, 1028 [juris Rn. 4]). Teilweise wird eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts mit dem Argument der Prozessökonomie befürwortet (vgl. OLG Frankfurt am Main, MDR 1981, 677; LG Memmingen, NJW 1974, 321; Zöller/

§ 108Rn. 2); teilweise werden Bedenken gegen eine konkurrierende Zuständigkeit erhoben (vgl. Münch

Komm.ZPO/Schulz,

  1. Aufl., § 108 Rn. 8 und § 113 Rn. 3; für eine auf Ausnahmefälle begrenzte konkurrierende Zuständigkeit Muthorst in Stein/Jonas aaO § 108 Rn. 7). 17 Die Vorschrift des § 109 Abs. 1 ZPO sieht aber - anders als die des § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO - eine Zuständigkeit des anordnenden Gerichts vor. Angesichts dieses klaren Wortlauts reicht allein das Argument der Prozessökonomie für die Annahme einer neben oder an die Stelle des Oberlandesgerichts tretenden Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht aus, wenn das Oberlandesgericht - wie im Streitfall - im Verfahren nach § 109 Abs. 1 ZPO über den Antrag der Antragstellerin entscheiden kann. 18 III. Der Antrag ist daher an das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main abzugeben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass kein Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht, weil sie insoweit nicht als Kostenschuldnerin in Betracht kommt. Die Antragstellerin ist Antragsschuldnerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil sie die Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Sie ist aufgrund des die Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses vom
  2. Januar 2024 auch Entscheidungsschuldnerin nach § 29 Nr. 1 GKG. Die Frage, ob die Antragstellerin die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren bezahlt hat, ist für die Entscheidung über die Prozesskostensicherheit unerheblich. Diese sichert einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin (vgl. § 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BGH, NJW-RR 2006, 710 [juris Rn. 10]), nicht aber den Gebührenanspruch des Staats (vgl. MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 110 Rn. 2; Muthorst in Stein/Jonas aaO § 110 Rn. 1; BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 110 Rn. 1; Zöller/

§ 110Rn. 1; Bünnigmann in Anders/Gehle aa

O Vorbemerkung zu § 108 Rn. 2 und § 110 Rn. 2). Hierfür sieht das Gesetz eigene Mechanismen vor, beispielsweise in bestimmten Fällen die Anordnung einer Vorschusspflicht des Antragstellers (vgl. § 12 GKG). Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616782024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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