BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – I ZB 84/16 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Gläubigerverlangen auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses hinsichtlich des Bestehens von…
KORE616812017 ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZB84.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20170511 I ZB 84/16 Beschluss § 802c ZPO vorgehend LG Dessau-Roßlau, 6. September 2016, Az: 1 T 107/16vorgehend AG Bitterfeld-Wolfen, 6. April 2016, Az: 10 M 656/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Gläubigerverlangen auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses hinsichtlich des Bestehens von Mietkautionsrückzahlungsansprüchen Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 6. September 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
1 I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Sie begehrt die Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.
2 Der Schuldner hat am 30. November 2015 die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegeben. Dabei hat er auf die Frage Nr. 10 nach "Monatlichen Einkünften" geantwortet, er erhalte vom Jobcenter "Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft". Die Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen)" hat der Schuldner verneint.
3 Mit Schreiben vom 1. März 2016 hat die Gläubigerin die Nachbesserung der Vermögensauskunft beantragt. Soweit dies für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung ist, hat sie geltend gemacht, die Erklärungen in der Vermögensauskunft seien widersprüchlich, weil nach ihnen ein Mietverhältnis bestehe und die Erklärung unter Nr. 17 daher nicht zutreffen könne.
4 Die gegen die Ablehnung des Nachbesserungsantrags durch den Gerichtsvollzieher gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Dazu hat es ausgeführt:
6 Im Streitfall gehe aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen verneint habe. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin sei damit die Frage nach den Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bereits zusammenfassend verneint worden. In einem solchen Fall bestehe an der Frage nach weiteren Einzelheiten eines Kautionszahlungsanspruchs kein berechtigtes Interesse mehr.
7 III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8 1. Für die Frage, ob für ein Verlangen, die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nachzubessern, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die in der Zeit vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2013 für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft daher verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss entweder aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7 = Rpfleger 2016, 486; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Ein Nachbesserungsverlangen zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint worden sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, WM 2017, 774 Rn. 9).
9 2. Die Gläubigerin hat nach diesen Maßstäben im Streitfall keinen Anspruch auf Ergänzung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.
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13 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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