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BGH 3 StR 87/17

KORE616862017 ECLI:DE:BGH:2017:040517U3STR87.17.0 BGH 3. Strafsenat 20170504 3 StR 87/17 Urteil § 176 Abs 1 StGB, § 176a Abs 1 StGB, § 184h Nr 1 StGB vorgehend LG Hildesheim, 20. Oktober 2016, Az: 6 J

§ 184cNr. 1 Erheblichkeit 4; vom 24. September 1991 - 5 St

R 364/91, NJW 1992, 324; vom

  1. Dezember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; vom
  2. September 2016 - 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44). 8 Bei Tatbeständen, die - wie § 176 Abs. 1 StGB - dem Schutz von Kindern oder Jugendlichen dienen, sind an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener (BGH, Beschluss vom
  3. Juli 1983 - 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553; Urteil vom
  4. September 2016 - 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44). Deshalb kann - worauf die Revision unter Hinweis auf die entsprechenden Entscheidungen zutreffend hinweist - die Erheblichkeitsschwelle unter Umständen schon überschritten sein, wenn der Täter das Opfer unter der Bekleidung abtastet und unter Anwendung von Gewalt dessen "unbekleidetes" Geschlechtsteil berührt (BGH, Urteil vom
  5. Oktober 1987 - 4 StR 420/87, BGHSt 35, 76, 77 f.), wenn er ein sich wehrendes 8-jähriges Mädchen mit der linken Hand festhält, mit der rechten Hand zwischen die Beine des Kindes fasst und dessen bekleidetes Geschlechtsteil "einige Male streichelt" (BGH, Urteil vom
  6. Februar 1992 - 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212, 213), wenn er einem 9-jährigen Mädchen "mit festem Griff" an das bekleidete Geschlechtsteil fasst (BGH, Urteil vom
  7. Mai 1992 - 2 StR 490/91,

§ 184cNr.

1 Erheblichkeit 6) oder wenn er einen 13-jährigen Jungen in ein Gebüsch zerrt und ihn, während er ihn fest umklammert, "an das bekleidete Geschlechtsteil fasst" sowie dabei teilweise "fest drückt" (BGH, Urteil vom

  1. November 1999 - 2 StR 453/99, NStZ-RR 2000, 299). Gleiches gilt, falls der Täter während eines gemeinsamen Schwimmbadbesuchs von hinten in die Badehose eines Mädchens greift und "ihr nacktes Gesäß" berührt oder wenn er seine Hand in die Schlafanzughose des schlafenden Mädchens einführt und dessen "nacktes" Gesäß "nicht nur kurzzeitig" streichelt (BGH, Urteil vom
  2. September 2016 - 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44). 9 Da stets nur erhebliche geschlechtsbezogene Handlungen sexuelle im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB sind, gilt indes auch im Hinblick auf § 176 Abs. 1 StGB, dass nicht alle mit einem Körperkontakt verbundenen sexualbezogenen Handlungen tatbestandsmäßig sind. Kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere des bekleideten Geschlechtsteils, reichen dafür nicht aus (BGH, Beschluss vom
  3. Juli 1983 - 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553; Urteile vom
  4. Februar 1989 - 3 StR 546/88,

§ 184cNr. 1 Erheblichkeit 3; vom 3. April 1991 - 2 St

R 582/90,

§ 184cNr. 1 Erheblichkeit 4; Beschlüsse vom 10. September 1998 - 1 St

R 476/98, NStZ 1999, 45; vom

  1. September 1999 - 3 StR 357/99, juris Rn. 4; vom
  2. September 2005 - 2 StR 311/05, juris Rn. 8; Urteil vom
  3. September 2016 - 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44; vgl. auch zu dem durch den Begriff der sexuellen Handlung ersetzten Merkmal der "Unzucht" nach früherem Recht: BGH, Urteil vom
  4. Juli 1951 - 2 StR 275/51, BGHSt 1, 293, 296). 10 Daran gemessen ist die Annahme des Landgerichts, dass die "kurzen Berührungen" der "bekleideten Scheide" der Nebenklägerin in den Fällen 1 und 4 der Anklageschrift keine erheblichen sexuellen Handlungen im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB darstellten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei ihrer Bewertung zwar allein auf die Handlungen als solche abgestellt und keine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen. Das gefährdet den Bestand des Urteils aber nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass sie die insoweit bedeutsamen Gesichtspunkte, namentlich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin sowie die Begleitumstände, unter denen es zu den sexualbezogenen Handlungen gekommen ist, nicht außer Acht gelassen hat. Deren näherer Erörterung bedurfte es indes nicht, weil sich daraus nichts ergibt, was zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnte. 11 Im Fall 1 der Anklageschrift gilt dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angeklagte seine Hand anfeuchtete, bevor er damit kurz die bekleidete Scheide der Nebenklägerin berührte. Das Anfeuchten der Hand mag den sexuellen Bezug der Handlung unterstrichen haben, deren Erheblichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut ist dadurch aber nicht erkennbar beeinflusst worden. Im Fall 4 der Anklageschrift ist es letztlich ohne Belang, dass die Nebenklägerin geraume Zeit mit gespreizten Beinen auf dem Schoß des Angeklagten gesessen hatte, bevor es zu der in Rede stehenden Handlung kam. Denn den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Nebenklägerin bei gegenseitigen Besuchen der Familien üblicherweise so auf dem Schoß des ihr eng vertrauten Angeklagten saß und dabei ihren Kopf an seine Brust anlehnte. Ein spezifisch sexualbezogener Kontext, der die Erheblichkeit der festgestellten Handlung in anderem Licht erscheinen lassen könnte, lässt sich daraus nicht ableiten. 12
  5. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Feststellungen zu "blass" seien bzw. auf einer lückenhaften Beweiswürdigung beruhten, weil die Strafkammer die Dauer der jeweiligen "kurzen Berührung" nicht näher geklärt habe, zeigt sie sachlich-rechtliche Fehler des Urteils nicht auf. Den Urteilsgründen zufolge konnte die Strafkammer aufgrund der Beweisergebnisse dazu keine näheren Feststellungen treffen. Revisionsrechtlich relevante Lücken, Widersprüche oder sonstige Mängel der Beweiswürdigung sind insoweit nicht erkennbar. Sie ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision insbesondere nicht daraus, dass das Landgericht den Begriff "kurz" auch im Zusammenhang mit dem "höchstens" zwei- bis dreiminütigen Aufenthalt des Vaters der Nebenklägerin in der Küche im Fall 4 der Anklageschrift verwendet hat. Es liegt bei verständiger Würdigung auf der Hand, dass die Strafkammer nicht davon ausgegangen ist, dass sich auch die "kurzen Berührungen" der bekleideten Scheide der Nebenklägerin, deren Dauer sie nicht näher einzugrenzen vermochte, jeweils über zwei bis drei Minuten erstreckten. Becker Gericke Tiemann Berg Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616862017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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