KORE616992024 ECLI:DE:BGH:2024:190324BXIZB24.23.0 BGH
- Zivilsenat 20240319 XI ZB 24/23 Beschluss vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
- November 2023, Az: 13 Kap 3/20vorgehend LG Hamburg,
- November 2019, Az: 318 OH 4/19nachgehend BGH,
- März 2025, Az: XI ZB 24/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Musterbeklagte zu 1, die L. AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des
- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
- November 2023 (13 Kap 3/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 24/23) durch den Musterkläger und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. I. 1 Das Oberlandesgericht hat am
- November 2023 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am
- November 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am
- Dezember 2023 eingegangen. II. 2 Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die L. AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagte zu 1 hat den Prospekt als Verantwortliche gezeichnet (Prospekt, S. 5). Die weitere Musterbeklagte ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom
- Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616992024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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