KORE617022020 ECLI:DE:BGH:2019:131119B1STR386.19.0 BGH 1. Strafsenat 20191113 1 StR 386/19 Beschluss § 253 Abs 1 StGB vorgehend LG Mannheim, 30. April 2019, Az: 501 Js 28378/18 - 5 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Erpressungstatbestand: Bereicherungsabsicht bei vermeintlichem Anspruch auf die erstrebte Leistung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass das hinzuverbundene und die Erpressungstat betreffende Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Die Firma „p. “ betrieb eine Werbeplattform im Internet, auf der Kunden Werbung buchen konnten. Der an dem Unternehmen auch selbst beteiligte Zeuge M. erläuterte im Sommer 2016 dem Angeklagten, dass mit diesem Geschäftsmodell überdurchschnittlich hohe Renditen erzielt werden würden und es zu „99,9 Prozent sicher“ sei. Der Verlust einer Investition drohe lediglich, wenn „sich der Vorstand in Luft auflöse“. Der Angeklagte erwarb daraufhin „p. “-Anteile, für die er 3.500 Euro bezahlte. Das Geld stammte von seinem Vater, der eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes durch Enthaupten einer Tante des Angeklagten verbüßt und der die Investition genehmigte. Die Firma „p. “ finanzierte sich nahezu ausschließlich durch die Einlagen der angeworbenen Investoren, aus denen auch die Provisionen anwerbender Anteilsinhaber wie dem Zeugen M. bezahlt wurden. 4 Dem Angeklagten wurde im Jahr 2017 bewusst, dass er keine lukrativen Renditen erzielen würde und auch die investierten 3.500 Euro nicht mehr an ihn zurückfließen würden. Er entschloss sich daher, den Zeugen M. zur „Rückzahlung“ durch Androhung körperlicher Repressalien zu bewegen. Hierbei ging der Angeklagte - wegen der nicht aufklärbaren Rolle des Zeugen in dem „Schneeballsystem“ oder einer etwaigen Eigenhaftung des Zeugen als Handelsvertreter womöglich irrig - davon aus, keinen rechtlich begründbaren Anspruch gegen ihn zu haben. Am 8. April 2017 forderte der Angeklagte den Zeugen M. auf, an ihn 3.500 Euro zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte damit, er werde seinem Vater, um dessen Tötungsdelikt der Zeuge wusste, die Adresse des Zeugen mitteilen. Sein Vater werde Leute schicken, die dem Zeugen den Kopf abschlagen oder ihn zumindest ins Krankenhaus bringen. Der Zeuge M. nahm die Drohung ernst und wandte sich an die Polizei, woraufhin der Angeklagte sein Vorhaben als gescheitert ansah. 5 Das Landgericht hat in diesem Geschehen eine versuchte räuberische Erpressung gesehen (Fall II.1. der Urteilsgründe). 6 2. Am 13. Mai 2018 gegen 3.25 Uhr betraten der Angeklagte, dessen maximale Blutalkoholkonzentration 1,5 Promille betrug, und ein unbekannter Mittäter ein Hotel in W. durch einen unverschlossenen Nebeneingang, um - wie zuvor verabredet - gemeinsam mehrere Flaschen mit hochprozentigen Spirituosen zu entwenden. Der Angeklagte nahm zu diesem Zweck in der Hotelbar eine Flasche Whiskey mit 0,7 Liter Inhalt an sich und wollte sich wieder entfernen. Der als Nachtportier eingesetzte Zeuge Q. war durch ein Geräusch aus der Hotelbar aufmerksam geworden und stellte - während der Mittäter mit zwei Flaschen Alkohol aus dem Hotel flüchten konnte - dem Angeklagten nach, der die Whiskey-Flasche in der Hand trug. Am Ende des Speisesaals holte er ihn ein. Der Angeklagte wandte sich um und sagte zu dem Zeugen, er solle sich „verpissen“. Der Zeuge erwiderte: „Ihr könnt doch hier nicht klauen.“ Der Angeklagte fürchtete, der Hotelangestellte werde versuchen, ihm den erlangten Gewahrsam an der Flasche wieder zu entziehen. 7 Der Angeklagte fasste nunmehr den Entschluss, sich gewaltsam gegen den Zeugen Q. zur Wehr zu setzen, um sich einerseits im Besitz der erbeuteten Flasche zu erhalten und um andererseits die Flucht fortsetzen zu können. Zu diesen Zwecken stieß der Angeklagte, der die Whiskey-Flasche an ihrem Hals in einer Hand hielt, dem Zeugen den Flaschenboden mehrfach gegen Kopf und Körper. Zudem versetzte er ihm mehrere Faustschläge. Um die Flasche nicht zu zerstören, in deren Besitz er sich halten wollte, führte der Angeklagte lediglich mit mittlerer Wucht Stoßbewegungen mit dem „ganzen Flaschenboden“ gegen den Zeugen aus. Der Zeuge trug durch die Stöße und Schläge diverse Prellungen am Kopf, an einem Unterarm und am Schlüsselbein davon. Als es ihm zur Verteidigung gelang, einen Stuhl zu greifen und damit nach dem Angeklagten zu schlagen, riss dieser zur Abwehr seine Hand, in der er die Flache trug, reflexhaft nach oben. Der Stuhl schlug daraufhin gegen die Flasche, die zerbrach. An ihren Scherben zog sich der Angeklagte Schnittverletzungen an den Fingern zu. Der Zeuge nutzte diesen Moment, um sich zurückzuziehen und einen Notruf abzusetzen, während der Angeklagte vom Tatort flüchtete. 8 Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen (Fall II.2. der Urteilsgründe). II. 9 Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. 10 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 389/14 Rn. 14 mwN). 11 2. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung des Landgerichts bei beiden Taten zumindest lückenhaft. 12
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