KORE617052020 ECLI:DE:BGH:2019:181219B1STR553.19.0 BGH 1. Strafsenat 20191218 1 StR 553/19 Beschluss § 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 2 BtMG, § 46 Abs 2 S 1 StGB vorgehend LG München II, 2. August 2019, Az: 46 Js 9780/19 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Abgabe geringer Betäubungsmittelmengen an Minderjährige 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. August 2019 im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 455 Euro angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der im Tatzeitraum 28-jährige Angeklagte in den Sommermonaten des Jahres 2018 bis November 2018 in G. einen schwunghaften Handel mit Marihuana. Im Bereich des über die L. führenden T. -Steges verkaufte er das Rauschgift für zehn Euro pro Gramm an Minderjährige, um sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Insgesamt veräußerte er 45,5 Gramm Marihuana für 455 Euro in 31 Fällen an fünf 13- bis 16-jährige Minderjährige in Mengen von einem halben Gramm bis zu zwei Gramm. 3 Das Landgericht vermochte hinsichtlich des verkauften Marihuanas keine konkreten Erwerbsvorgänge des Angeklagten festzustellen. Es ist daher von 31 tatmehrheitlich begangenen Taten ausgegangen und hat Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten bis drei Jahren und drei Monaten verhängt. 4 2. Der Schuldspruch, die Einziehungsanordnung und die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt weisen keinen Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch begegnet hingegen rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.