← Deutschland

BGH 4 StR 219/17

KORE617072018 ECLI:DE:BGH:2017:231117B4STR219.17.0 BGH 4. Strafsenat 20171123 4 StR 219/17 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 224 StGB, § 253 StGB, § 261 StPO v

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 67). 9

  1. Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts handelt es sich bei dem abgeurteilten strafbaren Tun für beide Angeklagte konkurrenzrechtlich jeweils um eine einheitliche materiell-rechtliche Tat. 10 a) Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung bestimmt sich die konkurrenzrechtliche Bewertung für jeden Mittäter ohne Rücksicht auf die Beurteilung bei anderen Tatbeteiligten allein nach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
  2. Februar 1996 - 1 StR 596/95,

§ 52Abs. 1 Handlung, dieselbe 29; Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 St

R 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB,

  1. Aufl., § 52 Rn. 32 mwN). Da der Angeklagte T. , indem er den Überfall plante und vorbereitete, die beiden anderen Tatbeteiligten in Tatortnähe absetzte und verabredungsgemäß auf deren Rückkehr wartete, für sämtliche vor Ort verübten Taten der anderen einen einheitlichen Tatbeitrag leistete, sind in seiner Person alle ihm nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbaren Delikte tateinheitlich verbunden. 11 b) Auch bei dem Angeklagten D. ist in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. November 1996 - 1 StR 572/96,

§ 52Abs. 1 in dubio pro reo 7; vom 3. Juli 2014 - 4 St

R 191/14, NStZ 2014, 702) von Tateinheit auszugehen, weil eine nicht ausschließbare Teilidentität der von ihm begangenen Ausführungshandlungen die Verknüpfung zu einer materiell-rechtlichen Tat zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom

  1. November 1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Rissing-van Saan in LK-StGB,
  2. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN). 12 Das Landgericht hat nicht klären können, wer von den zwei Tatbeteiligten vor Ort jeweils die räumlich getrennt voneinander verübten Gewalthandlungen gegen die beiden Opfer beging. Fest steht nach den Feststellungen aber, dass die Täter zu Beginn des Überfalls zusammen in das Haus eindrangen und gemeinsam die Brüder S. im Hausflur des Anwesens gewaltsam daran hinderten, einen Notruf abzusetzen. Dieser gemeinsame Angriff auf die Tatopfer stellt für jeden der Täter einerseits den Beginn der Ausführungshandlung zu den unmittelbar selbst begangenen Delikten und andererseits den mittäterschaftlichen Tatbeitrag für die von dem anderen im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses verwirklichten Taten dar. Für den gegen W. S. vorgehenden Täter - nicht ausschließbar der Angeklagte D. - steht daher die eigenhändig verwirklichte besonders schwere räuberische Erpressung zum Nachteil W. S. s nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB in Tateinheit zu den ihm mittäterschaftlich zuzurechnenden Taten des anderen Beteiligten gegen H. S. . Da die Ausführungshandlungen der Erpressungstat mit denen des nachfolgenden, als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewerteten Angriffs auf W. S. ebenfalls teilweise zusammenfallen, wird nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Tateinheit durch Klammerwirkung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 mwN; Rissing-van Saan, aaO, § 52 Rn. 28 ff. mwN) das gesamte Geschehen zu einer einheitlichen materiell-rechtlichen Tat verklammert. 13
  4. Wegen des Vorliegens jeweils einheitlicher materiell-rechtlicher Taten unterliegen die Verurteilungen der Angeklagten insgesamt der Aufhebung. Für die neuerliche Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 14 a) Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom
  5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477; vom
  6. März 2016 - 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490; Beschluss vom
  7. Februar 2017 - 5 StR 606/16, Rn. 11 mwN). 15 b) Hinter vollendeten Tötungsdelikten treten mitverwirklichte Körperverletzungsdelikte im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Dies gilt auch in Fällen, in denen Körperverletzungshandlungen im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit nahtlos in eine Tötung übergehen (vgl. BGH, Urteil vom
  8. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617072018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.