KORE617112020 ECLI:DE:BGH:2019:221019B4STR227.19.0 BGH 4. Strafsenat 20191022 4 StR 227/19 Beschluss § 51 Abs 1 S 2 StGB vorgehend LG Halle (Saale), 16. November 2018, Az: 16 KLs 15/18 DEU Bundesrepublik Deutschland (Versagung der Anrechnung von Untersuchungshaft bei Verdunkelungshandlungen) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. November 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass die im Zeitraum vom 11. April 2018 bis zum 19. August 2018 sowie vom 22. August 2018 bis zum 21. September 2018 erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet wird. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und sachlich-rechtliche Einwendungen gestützte Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat. I. 2 Der gesondert verfolgte E. forderte von dem Zeugen B. , mit dem er „in der Vergangenheit gemeinsam in den Handel mit Betäubungsmitteln verstrickt“ war, ein „Strafgeld“ in Höhe von 1.000 €. Hintergrund dieser Forderung war zunächst die Vorstellung E. s, dass B. , dem er angeboten hatte, ihm bei der Eintreibung von Schulden gegen eine hälftige Beteiligung behilflich zu sein, einen Geldbetrag in dieser Höhe als „entgangenen Gewinn“ schulde, weil B. sein Angebot nicht angenommen hatte. Nachdem der Zeuge B. trotz des Umstands, dass E. die Zahlung „energisch“ einforderte, jede Geldzahlung abgelehnt hatte, forderte E. von B. schließlich ein „Strafgeld“ in Höhe von 1.000 € ein, weil er sich nach einem Anruf der Ehefrau des Zeugen B. bei seiner Verlobten von dem Zeugen „angeschwärzt“ fühlte. Trotz seiner Furcht vor dem gesondert verfolgten E. weigerte sich der Zeuge B. , die unberechtigte Geldforderung zu begleichen, und floh mit seiner Familie aus Furcht vor dem gesondert verfolgten E. . 3 Am 9. April 2018 ließ sich E. , der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, von dem Angeklagten zu einem Grundstück fahren, auf dem sich der Zeuge B. gemeinsam mit seinem Schwager, dem Zeugen S. und dem Zeugen K. aufhielt. E. wollte das geforderte „Strafgeld“ in Höhe von 1.000 € endgültig, notfalls unter Zuhilfenahme von Gewalt und Bedrohung eintreiben. Der Angeklagte war in den Tatplan seines Freundes eingeweiht. Es war „die gemeinsame Absicht“ vorhanden, den Zeugen erforderlichenfalls durch Drohung oder körperliche Gewalt zur Zahlung des Geldbetrags zu bewegen, auf den - wie auch der Angeklagte wusste - der gesondert verfolgte E. keinen Anspruch hatte. Dem Angeklagten kam nach dem gemeinsamen Tatplan die Aufgabe zu, bei Bedarf auf den Zeugen mittels körperlicher Gewalt einzuwirken, um so die notwendige Zahlungsbereitschaft herbeizuführen. Der Angeklagte sollte „anteilig einen Betrag von mindestens 300 € erhalten, denn ohne sein Zutun wäre E. nicht zu dem Zeugen gefahren.“ Angesichts dieser Beutebeteiligung sah sich der Angeklagte „nicht als den bloßen Handlanger seines Freundes an, sondern beide waren nach der gemeinsamen Abrede die Partner in diesem 'Geschäft'“. 4 Der gesondert verfolgte E. forderte den Zeugen B. erneut zur Zahlung eines „Strafgelds“ in Höhe von 1.000 € auf. Nachdem dieser sich erneut geweigert hatte, die geforderte Summe zu zahlen, schlug der Angeklagte auf eine Geste des E. hin dem überraschten und deshalb zu einer Gegenwehr nicht fähigen Zeugen B. zweimal mit dem Ellenbogen ins Gesicht. Anschließend ergriff er einen „handgroßen“ Ziegelstein und schlug damit etwa fünf bis sechs Mal gezielt auf den Kopf seines Opfers, um ihn zur Zahlung des geforderten „Strafgelds“ zu bewegen. Als der Zeuge S. nach einem Vorschlaghammer griff, um seinem bereits erheblich verletzten Schwager zu helfen, wandte sich der gesondert verfolgte E. zu S. um und warnte ihn, in das Geschehen einzugreifen, da er anderenfalls „der Nächste“ sei. Nunmehr wandte sich der gesondert verfolgte E. dem Zeugen S. zu, „weil das eigentliche Opfer nicht zahlen wollte und der Schwager es gewagt hatte, eingreifen zu wollen“ und forderte ihn auf, ein erhöhtes Strafgeld von 2.000 € zu zahlen. Dabei brachte E. konkludent zum Ausdruck, dass die Gewaltanwendung gegen B. fortgesetzt werde, bis er - S. - den geforderten Geldbetrag zahle. Der Angeklagte nahm diese Tatplanänderung wahr, billigte sie, drückte den Zeugen B. fest an eine Hauswand und fixierte ihn so. Der Zeuge S. erklärte sich schließlich mit dem Hinweis, dass er nur über einen Geldbetrag von 1.000 € verfüge, aus Furcht um sich und seinen Schwager zur Zahlung bereit. Nachdem S. das Bargeld geholt und an E. , der sich mit 1.000 € zufrieden gab, ausgehändigt hatte, ließ der Angeklagte auf einen Wink E. s den Zeugen B. los. Beide entfernten sich und teilten das Bargeld entsprechend der zuvor getroffenen Abrede untereinander auf. 5 Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen B. (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB) und einer hierzu im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen S. (§§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Der Angeklagte sei Mittäter und nicht lediglich Gehilfe der räuberischen Erpressung, weil er mit der Gewaltanwendung „nicht eine fremde Tat, sondern seinen eigenen Tatbeitrag“ habe „fördern“ wollen; dies gelte umso mehr, als von vornherein eine Beteiligung an der Beute angestrebt gewesen sei. II. 6 1. Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nicht tragfähig belegt. 7 Bei der Beteiligung mehrerer Personen ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht notwendig eine eigene Mitwirkung am Kerngeschehen; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Tatbeteiligter ein solch enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Beschlüsse vom 7. März 2018 - 2 StR 559/17 und vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17). 8 Das Landgericht hat bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung maßgeblich auf das eigene Tatinteresse des Angeklagten abgestellt und insoweit ausgeführt, dass „von vornherein eine Beteiligung an der Beute angestrebt“ gewesen sei. Zwar ist festgestellt, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 300 € an der erstrebten Beute in Höhe von 1.000 € beteiligt sein sollte. Diese Feststellung ist aber beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. Darüber hinaus fehlt es an der Würdigung aller wesentlichen, für und gegen die Mittäterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.