KORE617122020 ECLI:DE:BGH:2019:191119B4STR437.19.0 BGH 4. Strafsenat 20191119 4 StR 437/19 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 244 StGB, § 267 StPO vorgehend LG Essen, 14. Mai 2019, Az: 27 KLs 37/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen Diebstahls mit Waffen u.a.: Tatrichterliche Feststellungen bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf der rechtswidrigen Taten; diese bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Am 17. November 2018 betrat der Angeklagte den Media Markt in D. , um dort etwas zu stehlen. Er nahm zwei CDs an sich und entfernte mit einem kleinen Messer mit sechs bis sieben Zentimeter Klingenlänge die Sicherungsetiketten. Ein weiteres Messer mit längerer Klinge führte er in seiner Hosentasche mit sich. Der Angeklagte wurde von dem Ladendetektiv über ein Videoüberwachungssystem beobachtet. Der Ladendetektiv ging in das Ladenlokal und sprach den Angeklagten an. Als der Angeklagte weiter in Richtung Ausgang ging, ergriff ihn der Ladendetektiv mit der rechten Hand am rechten Arm und mit der linken Hand an der linken Schulter, um ihn aufzuhalten. Der Angeklagte, der immer noch das kleine Messer in der rechten Hand hielt, riss seinen rechten Arm hoch und versuchte, sich zu befreien. Er übernahm das Messer mit der linken Hand und setzte zu einem Stich gegen den Ladendetektiv an, damit dieser ihn loslasse und er das Geschäft verlassen könne, wobei er die Verletzung des Mannes zumindest billigend in Kauf nahm. Ein Mitarbeiter des Media Marktes rief dem Ladendetektiv eine Warnung zu und ergriff den linken Arm des Angeklagten. Der Ladendetektiv brachte den Angeklagten daraufhin zu Boden, und der Mitarbeiter nahm ihm das Messer ab. 4 Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei dem Tatgeschehen erheblich vermindert. Er leide - abweichend von früheren Gutachten, die die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose gestellt hätten - an einer schizophrenen Psychose vom paranoiden Prägnanztyp. Der begleitende Substanzmissbrauch sei lediglich ein „penetranter Risikofaktor“. Die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie seien erfüllt, er leide an akustischen Halluzinationen. Auch am Tattag - allerdings nicht in der unmittelbaren Tatsituation - habe er wie schon in der Vergangenheit Stimmen gehört. In Folge der Erkrankung könne der Angeklagte aufkommende aggressive Impulse nicht kontrollieren. Der Einsatz des Messers gegen den Ladendetektiv sei Ausdruck dieser eingeschränkten Impulskontrolle. Die versuchte gefährliche Körperverletzung und der Diebstahl mit Waffen seien erhebliche rechtswidrige Taten. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei (§ 63 StGB). 5 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.