KORE617122024 ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZB15.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240326 VIa ZB 15/23 Beschluss vorgehend KG Berlin, 2. Mai 2023, Az: 4 U 8/23vorgehend LG Berlin, 16. Dezember 2022, Az: 42 O 178/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung. 2 Er erwarb im November 2019 von einem Dritten einen Nissan Qashqai mit Dieselmotor. Unter Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen hat der Kläger von der Beklagten im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den gesetzlichen Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht gerecht werde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (zur Umdeutung der zunächst eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, NJW-RR 2015, 433 Rn. 9) ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 4 Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet und deshalb zu verwerfen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. 5 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darlegung, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger als unzutreffend bekämpft und welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, ein anderes Verfahren betreffenden Textbausteinen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187 Rn. 10 f.; Beschluss vom 16. Januar 2023 - VIa ZB 19/22, juris Rn. 8; Beschluss vom 22. Mai 2023 - VIa ZR 56/23, juris Rn. 5, jeweils mwN). 6 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.