KORE617152024 ECLI:DE:BGH:2024:030424B1STR75.24.0 BGH 1. Strafsenat 20240403 1 StR 75/24 Beschluss § 242 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB vorgehend LG Augsburg, 5. Dezember 2023, Az: 3 KL
§ 249Abs.
1 Zueignungsabsicht 15 Rn. 16 f. mit weiteren umfangreichen Nachweisen). Wenn der Täter neben der Aneignung mit der Wegnahme ein weiteres Ziel erstrebt, steht dies der Annahme der Zueignungsabsicht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 554/92 Rn. 6,
§ 249Abs.
1 Gewalt 5). 7
- bb)Die Beweiswürdigung lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht dieses Maßstabs bewusst war. So heißt es, dass „nicht der Wert der Mobiltelefone im Vordergrund stand“ (UA S. 40; UA S. 46: „nicht primär“; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 2 StR 504/19 Rn. 11 aE). Was die Angeklagten mit den Telefonen nach dem Verlassen des Tatorts machten, ist nicht aufgeklärt; so lässt etwa die Wiedergabe der Auswertung von Videos, in denen der Angeklagte Hu. sich der Tat rühmte, nicht erkennen, dass die Handys noch in seinem Besitz waren (UA S. 43). Der Beweiswürdigung ist nur zu entnehmen, dass die Angeklagten die Mobiltelefone nicht zurückgaben und diese nicht aufgefunden werden konnten, insbesondere nicht bei der Durchsuchung am 24. August 2023 (UA S. 45). Der fehlende Rückgabewille trägt nur die dauernde Enteignung, wobei „für eine gewisse Zeit“ den Zeitraum meint, innerhalb dessen sich A. ein neues Mobiltelefon beschaffen musste und er solange keinen Zugang zu T. hatte. Den Angeklagten ging es zum Zeitpunkt der Wegnahme vor allem darum, weitere Äußerungen A. s auf T. zu unterbinden und ihn zu erniedrigen. Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass die Angeklagten den Bestand ihres Vermögens durch – wenn auch nur vorübergehende – Zuführung der Substanz oder des Sachwerts der Mobiltelefone mehren wollten. Ob sie die Telefone zweckentsprechend benutzen oder später wirtschaftlich verwerten wollten oder zumindest beabsichtigten, diese auf unbestimmte Zeit zur beliebigen Verwendung in Besitz zu halten, ist offengeblieben. 8
- b)Der Schuldspruch kann auch nicht in eine besonders schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) abgeändert werden. 9
- aa)Bei fehlender Zueignungsabsicht kann die Strafvorschrift der räuberischen Erpressung angewendet werden. Dazu müssten die Angeklagten in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der bloße Besitz einer Sache ist aber nur dann ein Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 2 StR 504/19,
§ 253Abs. 1 Bereicherungsabsicht 21 Rn. 8 f.; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 St
R 536/18 Rn. 19; jeweils mwN). Die erforderliche Bereicherungsabsicht fehlt auch dann, wenn es dem Täter beim Abpressen eines Mobiltelefons nur darum geht, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 4 StR 175/11,
§ 253Abs. 1 Bereicherungsabsicht 20 Rn. 4 mw
N) oder es zu isolieren (BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 2 StR 504/19,
§ 253Abs.
1 Bereicherungsabsicht 21 Rn. 9). 10
- bb)Hieran gemessen ist aus den genannten Gründen (Rn. 7) eine Bereicherungsabsicht der Angeklagten nicht tragfähig beweiswürdigend belegt. 11
- c)Die Aufhebung umfasst wegen der Einheitlichkeit der Tat die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), auch wenn diese für sich genommen rechtsfehlerfrei festgestellt ist. Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine insgesamt widerspruchsfreie Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite zu ermöglichen, hebt der Senat vorsorglich alle Feststellungen einschließlich derjenigen zum äußeren Tatgeschehen auf. Insbesondere wird aufzuklären sein, wie die Angeklagten mit den Telefonen verfahren sind und ob dies tragfähige Rückschlüsse auf ihren Willen zum Tatzeitpunkt zulässt. Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617152024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public