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BGH VIa ZR 1714/22

KORE617222024 ECLI:DE:BGH:2024:190324UVIAZR1714.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240319 VIa ZR 1714/22 Urteil vorgehend OLG München, 29. November 2022, Az: 28 U 8023/21vorgehend LG Ingolstadt, 13. Oktober 20

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe in Bezug auf das "Thermofenster" nicht. Weder stellten die Zulassungsvorschriften Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, welche das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht eines Käufers schützten, noch seien die Zulassungsvorschriften durch die Beklagte objektiv verletzt worden, da das Fahrzeug mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sei. Die der Übereinstimmungsbescheinigung zugrundeliegende Typgenehmigung stelle einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG dar, dem eine Tatbestandswirkung zukomme. Weiter habe die Beklagte wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht schuldhaft gehandelt. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 9 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 10 2. Das Berufungsgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, auf mögliche Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der "Restreichweitenfunktion" einzugehen. Weiter wendet sich die Revision mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des "Thermofensters" aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. 11 a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Danach besteht aus dieser Anspruchsgrundlage zwar kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 22 bis 27). Doch kann ihm nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). 12

  1. b)Nachdem das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers unterstellt hat, dass beide Funktionen ("Restreichweitenfunktion", "Thermofenster") unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind, kann eine objektive Verletzung der Schutzgesetze nach §§ 6, 27 EG-FGV nicht verneint werden. Denn die Beklagte hätte danach als Fahrzeugherstellerin eine unzutreffende und damit gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV ungültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 34). Entgegen dem Berufungsurteil stünde auch beim "Thermofenster" die EG-Typgenehmigung der Annahme einer Verletzung der Schutzgesetze nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, aaO, Rn. 10 ff., 33 f). 13
  2. c)Hinsichtlich der "Restreichweitenfunktion" hat das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht geprüft, es hat insoweit nur ein vorsätzliches Handeln der Beklagten ausgeschlossen. Hinreichende Feststellungen dazu, dass die Beklagte hinsichtlich des "Thermofensters" noch nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Dabei wird das Verschulden des Fahrzeugherstellers innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet (vgl. zum Verschulden BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 ff.; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 13 f.). Von einem Verschulden der Beklagten ist daher revisionsrechtlich auszugehen. III. 14 Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 15 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben der Urteile des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) und vom 23. Oktober 2023 (VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617222024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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