1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe in Bezug auf das "Thermofenster" nicht. Weder stellten die Zulassungsvorschriften Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, welche das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht eines Käufers schützten, noch seien die Zulassungsvorschriften durch die Beklagte objektiv verletzt worden, da das Fahrzeug mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sei. Die der Übereinstimmungsbescheinigung zugrundeliegende Typgenehmigung stelle einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG dar, dem eine Tatbestandswirkung zukomme. Weiter habe die Beklagte wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht schuldhaft gehandelt. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 9 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 10 2. Das Berufungsgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, auf mögliche Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der "Restreichweitenfunktion" einzugehen. Weiter wendet sich die Revision mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des "Thermofensters" aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. 11 a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Danach besteht aus dieser Anspruchsgrundlage zwar kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 22 bis 27). Doch kann ihm nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). 12
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617222024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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