KORE617242018 ECLI:DE:BGH:2017:051217BVIZR184.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20171205 VI ZR 184/17 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 529 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 24. April 2017, Az: 12 U 804/14vorgehend LG Koblenz, 16. Juni 2014, Az: 5 O 428/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverstoß im Berufungsverfahren: Nichtbeachtung des von einer Partei als Angriff gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten vorgelegten Privatgutachtens Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 51.148,18 € I. 1 Der Kläger macht gegen die Beklagten (Fahrer, Halter, Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs) Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11. November 2005 ereignete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht fest. 2 Bereits vor dem Unfall, am 29. Juni 2004, war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. 3 Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Halswirbelsäulen-Distorsion. Er behauptet, bis heute an den Folgen des Unfalls zu leiden und nur eingeschränkt in der Lage zu sein, seinen Beruf als Bauingenieur auszuüben. Nachdem die Parteien einen Vergleich über die insolvenzbefangenen Ansprüche geschlossen haben, verlangt der Kläger nunmehr noch Verdienstausfall für die Jahre 2006, 2007, 2010 und 2011 in Höhe von rund 32.500 €, Ersatz sonstiger Sachschäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden. 4 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 289,08 € (zuzüglich Zinsen sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nur für das Jahr 2006 zustehe, nicht aber für die Folgejahre, weil die Beschwerden des Klägers ab 2007 nicht mehr unfallbedingt seien. Das Berufungsgericht ist dabei unter anderem dem in erster Instanz eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. U. gefolgt. Danach habe sich beim Kläger nach der Halswirbelsäulen-Distorsion ein chronifiziertes Kopfschmerzsyndrom im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt. Die Kopf- und Nackenschmerzen ließen sich wegen der Heftigkeit der Heckkollision zunächst als Folge der Halswirbelsäulen-Distorsion erklären. Nach der Rehabilitationsmaßnahme von Oktober bis Dezember 2006 sei aber von einer vollständigen Wiederherstellung ausgegangen worden. Das Fortbestehen der Kopfschmerzen ab 2007 sei wesentlich wahrscheinlicher auf die enormen wirtschaftlichen und seelischen Belastungen durch die Überschuldung des Klägers als auf den Unfall zurückzuführen. 7 2. Der Kläger rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es auf die von ihm vorgelegte klinisch-psychologische Stellungnahme des Dipl. Psychologen A. zum Gutachten des Sachverständigen Dr. U. nicht eingegangen sei. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.