KORE617252018 ECLI:DE:BGH:2017:111017B1STR410.17.0 BGH 1. Strafsenat 20171011 1 StR 410/17 Beschluss § 64 StGB, § 29a BtMG vorgehend LG Karlsruhe, 9. Mai 2017, Az: 22 KLs 640 Js 28535/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Rauschmittelkonsum: Urteilsfeststellungen zur Annahme eines Hanges Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2017 aufgehoben, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. 2 Sein Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit die Maßregel des § 64 StGB nicht angeordnet worden ist. Im Übrigen aber zeigt die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 3 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konsumierte der 34 Jahre alte Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis, probierte aber auch härtere Drogen, wie Heroin, Kokain, Subutex und psilocybinhaltige Pilze. Nach Verbüßung einer achtjährigen Jugendstrafe bis Februar 2009 gelang es ihm für zwei Jahre, „beinahe drogenfrei zu leben“. Ab 2011 konsumierte er wieder häufiger Marihuana, der Konsum steigerte sich ab 2015 auf zwei bis drei Gramm pro Tag. Zusätzlich nahm der Angeklagte regelmäßig, wenn auch nicht täglich, Amphetamin ein. Beeinträchtigungen bei der Arbeit oder im Alltag traten nicht auf. Vor zweieinhalb bis drei Jahren gelang es dem Angeklagten über einen Zeitraum von zwei Monaten hinweg, ohne Drogen zu leben. Seit seiner Festnahme hat der Angeklagte seinen Drogenkonsum reduziert, seit zwei Monaten lebt er - in der Untersuchungshaft - „beinahe drogenfrei“. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten bezogen sich auf Marihuana und Amphetamin, welches teilweise auch zum Eigenkonsum bestimmt war. 4 Das sachverständig beratene Landgericht hat einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln verneint. Hierfür hat es ausgeführt, dass der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg teilweise täglich Cannabis und regelmäßig Amphetamin genommen habe, aber nicht sozial gefährdet oder gefährlich sei. Denn er zeige noch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verfüge über Wohnung und Arbeit und lebe mit Frau und seinem kleinen Kind zusammen. Schließlich sei es dem Angeklagten immer wieder gelungen, von sich aus drogenabstinent zu leben, was zeige, dass er sein Konsumverhalten selbst steuern könne. Strafmildernd hält es ihm zugute, dass er nach seiner Festnahme Gespräche bei der Suchtberatung wahrgenommen habe und sich um einen Therapieplatz bemühe. 5 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs Hang im Sinne des § 64 StGB zugrunde gelegt hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.