KORE617282020 ECLI:DE:BGH:2020:230120BIXZR94.19.0 BGH 9. Zivilsenat 20200123 IX ZR 94/19 EuGH-Vorlage Art 13 EGV 1346/2000, Art 12 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. April 2019, Az: 9 U 57/18vorgehend LG Hamburg, 23. März 2018, Az: 328 O 509/14nachgehend EuGH, 22. April 2021, Az: C-73/20, Urteilnachgehend BGH, 29. Juli 2021, Az: IX ZR 94/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Insolvenzverfahren und der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht: Zahlung eines Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Sind Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1) und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I"; ABl. L 177 S. 6) dahin auszulegen, dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet? I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Sind Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1) und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I"; ABl. L 177 S. 6) dahin auszulegen, dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet? I. 1 Der Kläger ist seit dem 25. März 2016 Verwalter in dem am 29. April 2011 vom Amtsgericht Hamburg eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die ihren Sitz in Deutschland hat. Die Schuldnerin war Teil der O. -Gruppe, zu der auch die T. GmbH - ebenfalls mit Sitz in Deutschland - zählte. Zwischen der T. GmbH und dem in den Niederlanden niedergelassenen Beklagten bestand ein Vertrag über ein Binnenschiff, aus dem die T. GmbH dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 8.259,30 € schuldete. Nach dem Vortrag des Beklagten hatte er für die T. GmbH mit dem Schiff einen Transport von einem niederländischen Ladehafen zu einem in Deutschland gelegenen Löschhafen auszuführen. Nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich um einen Chartervertrag über das Binnenschiff. Am 9. November 2010 zahlte die Schuldnerin den von der T. GmbH geschuldeten Betrag "auftrags Tankfracht" an den Beklagten. 2 Mit am 21. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der ursprüngliche, später verstorbene Insolvenzverwalter Klage auf Rückgewähr des Betrags von 8.259,30 € nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung erhoben. In der Klageschrift hat er auf die mit Ablauf des Jahres 2014 drohende Verjährung hingewiesen, um Einholung einer Übersetzung der Klageschrift sowie der Anlagen zum Zweck der Zustellung gebeten, hierfür eine zusätzliche beglaubigte Abschrift beigefügt und gebeten, ihm den Vorschuss für die Gerichtskosten einschließlich der Kosten der Übersetzung aufzugeben. Der am 14. Januar 2015 angeforderte Vorschuss ist am 19. Januar 2015 bei Gericht eingegangen. Aufgrund von Versäumnissen des Gerichts gelang die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten in den Niederlanden erst im Dezember 2016. 3 Das Landgericht hat den Beklagten unter Anwendung deutschen Rechts antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat - ebenfalls auf der Grundlage deutschen Rechts - die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Klage auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. II. 4 Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO aF) und des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO) ab. Fraglich ist, ob das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht im Rahmen des Art. 13 EuInsVO aF auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel des Klägers ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 5 1. Grundsätzlich gilt nach Art. 4 Abs. 1 der hier anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus) für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO aF regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung insbesondere, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Danach ist hier, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Deutschland eröffnet worden ist, die Anfechtbarkeit grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen. 6 2. Nach deutschem Insolvenzrecht ist die Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Zahlung auf die Verbindlichkeit der T. GmbH war eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin, weil die T. GmbH zahlungsunfähig und die gegen sie gerichtete Forderung des Beklagten deshalb wirtschaftlich wertlos war; der Beklagte hat daher durch die Erfüllung seiner Forderung wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14, WM 2016, 553 Rn. 10 mwN; st. Rspr.). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch - anders als vom Berufungsgericht angenommen - auch nicht verjährt. Verjährung konnte nach § 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 eintreten. Die Verjährung wurde jedoch durch Erhebung der Klage am 21. Dezember 2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zwar setzt die Erhebung einer Klage grundsätzlich deren Zustellung voraus (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Hemmung der Verjährung tritt nach § 167 ZPO aber bereits mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies war hier der Fall. Die verzögerte Zustellung kann dem Kläger nicht zugerechnet werden, weil sie auf Versäumnissen des Gerichts beruht. 7 3. Danach wäre der Klage stattzugeben. Der Beklagte beruft sich jedoch auf Art. 13 EuInsVO aF. Nach dieser Norm, die ohne sachliche Änderung als Art. 16 in die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (EuInsVO nF) übernommen worden ist, findet Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Der Beklagte meint, dass die angefochtene Zahlung nach niederländischem Recht zu beurteilen sei, und hat unter Beweis gestellt, dass die Zahlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar sei. 8
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